Zoll und Warenverkehr EU–UK


Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU und das Ende Dezember 2020 ausgehandelte – vorläufig anwendbare - Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK) ergeben sich für Unternehmen ab Januar 2021 zahlreiche neue Bestimmungen im Bereich Zoll und Warenverkehr.

Zollformalitäten/Warenhandel allgemein

  • für alle Warensendungen EU-UK (Export und Import) ist seit 01.01.21 eine Zollanmeldung erforderlich (Nutzen Sie bitte den Ländercode “EU” oder “Europäische Union”.)
  • Ausnahme: Lieferungen nach Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt
  • Zollfreiheit wird für alle Waren gewährt, welche die im Abkommen festgelegten Präferenzursprungsregeln erfüllen (s. u.)
  • Voraussetzung für die Zollanmeldungen ist eine EU-EORI-Nummer (Registrierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte beim Zoll)
  • Benennung eines Vertreters: UK hat den EU-Binnenmarkt verlassen. Für viele exportierende Unternehmen ohne Niederlassung in Großbritannien hat das die Konsequenz, dass sie eine verantwortliche Person (Authorised Representative / Responsible Person) mit Sitz in Großbritannien benennen müssen. Die „Authorised Representative / Responsible Person“ ist eine im Vereinigten Königreich ansässige, natürliche oder juristische Person, die im Namen eines außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässigen Herstellers in Bezug auf bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Verpflichtungen eines Herstellers handelt.

    Damit Sie schnellstmöglich eine/n Authorised Representative / Responsible Person etablieren können, hat die AHK Großbritannien eine Liste zusammengestellt. Auf dieser Liste finden Sie die Kontakte nach Branchen sortiert. Serviceanbieter ohne bestimmte Industriebindung sind unter „UKCA“ zusammengefasst. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert und ist auf der Internetseite der AHK Großbritannien unter der Rubrik Brexit FAQ abrufbar.
  • Ausgangsbelege: Der deutsche Zoll akzeptiert bei fehlenden Ausgangsbelegen alternative Nachweise, mit denen der tatsächlich erfolgte Warenausgang belegt und der Ausfuhrvorgang geschlossen werden kann. Der DIHK und andere Verbände setzen sich gegenüber dem Zoll hierbei für eine größtmögliche Flexibilität bei der Anerkennung alternativer Nachweise ein, um Unternehmen und Zollstellen spürbar zu entlasten. So empfiehlt der DIHK in Abstimmung mit dem Deutschen Spediteur- und Logistikverband (DSLV) betroffenen IHK-Unternehmen beispielsweise, als Alternativnachweise die aus dem Umsatzsteuerrecht bekannte „Spediteurbescheinigung“ von ihren Spediteuren anzufordern. DIHK und DSLV setzen sich bei der GZD für die flächendeckende Anerkennung der Spediteurbescheinigung durch alle Zollämter in Deutschland ein. Zusätzlich finden gegenwärtig Gespräche mit der GZD zur Frage möglicher „Sammelerledigungen“ bei offenen Ausfuhrvorgängen statt.
Zollkontrollen
Die britische Regierung hat am 5. April 2023 eine sechswöchige Konsultation zum neuen Border Target Operating Model veröffentlicht, das einen neuen Ansatz für Sicherheitskontrollen bei allen Einfuhren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen an den britischen Grenzen vorschlägt. Diese sollen in drei Etappen eingeführt werden:
 
31. Oktober 2023
Ausfuhrgesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse werden für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko eingeführt, die aus der EU nach Großbritannien eingeführt werden.
 
31. Januar 2024 
Einführung von Dokumentenprüfungen sowie Warenkontrollen an der Grenze für tierische und pflanzliche Erzeugnisse mit mittlerem Risiko, die aus der EU nach GB eingeführt werden. Das Border Target Operating Model wird für Einfuhren aus dem Rest der Welt eingeführt. Gesundheitsbescheinigungen für Waren mit geringem Risiko und eine Voranmeldung für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko sind nicht mehr erforderlich.
 
31. Oktober 2024
Sicherheitserklärungen sind für EU-Einfuhren erforderlich. Parallel dazu wird durch die Nutzung des Single Trade Windows des Vereinigten Königreichs die Duplizierung von Voranmeldedatensätzen soweit wie möglich beseitigt.

Britischer Zolltarif ab 01.01.2021

  • Der britische Zolltarif (United Kingdom Global Tariff, UKGT) ersetzt seit 01.01.21 den Europäischen Zolltarif für die Wareneinfuhr aus Drittstaaten nach Großbritannien. Er gilt ebenfalls für Warenlieferungen aus der EU, sofern kein EU-Präferenzursprung nachgewiesen werden kann. 
  • Der britische Zolltarif entspricht zum Großteil dem EU-Zolltarif, jedoch wurden sehr niedrige Tarife auf Null gesetzt und einige Zollsätze abgerundet.
  • Die neuen Einfuhrzollsätze und -bestimmungen des UK können auf der EU-Zolldatenbank Access2Markets sowie auf der Internetseite zum UK Global Tariff Tool recherchiert werden.
  • Einfuhrzollsätze in die EU sind im Elektronischen Zolltarif EZT-Online hinterlegt.

EORI-Nummer

Die EORI-Nummer (Economic Operator’s Registration and Identification number) ist eine Registrierungsnummer der Zollbehörden zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten, die bei allen Zollanmeldungen angegeben werden muss.
Wann benötige ich eine EORI-Nummer für Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich?
Ihr Unternehmen benötigt eine DEUTSCHE (EU-)EORI-Nummer für:
  • die Erstellung von Ausfuhranmelungen für Lieferungen NACH Großbritannien
Sie benötigen nur dann eine UK-EORI-Nummer des Vereinigten Königreichs, wenn Sie:
  • Einfuhranmelungen IN Großbritannien erstellen, z. B. bei vereinbarter Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid)
  • Niederlassungen/Tochterunternehmen in Großbritannien haben, die von dort aus Ex- und Importe tätigen
Hinweis:
Aktuell fordern einige Speditionen und KEP-Dienstleister im Zusammenhang mit der Beförderung und Zollabwicklung von Exporten ins Vereinigte Königreich von deutschen Unternehmen, ihre EORI-Nummer in Rechnungen anzugeben.

Hierzu weisen wir auf Folgendes hin:
Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht falls eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die Angabe der EORI-Nummer des DE-Exporteurs ist zollrechtlich nicht vorgeschrieben! Sie sollte daher nicht ohne Weiteres auf der Rechnung genannt werden, u. a. um etwaigen Missbrauch durch Dritte vorzubeugen (z. B. Zollanmeldungen durch Dritte auf diese EORI-Nummer ohne Kenntnis des EORI-Inhabers).

Präferenzen/Lieferantenerklärungen

Präferenzursprung/Erklärung zum Ursprung:
Im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der EU und UK ist Zollfreiheit für alle Waren mit nachgewiesenem Präferenzursprung (EU oder UK) vorgesehen.
Das Merkblatt zum TCA (pdf) des Zolls fasst dazu die Ursprungs- und Verfahrensregeln kompakt zusammen.
Der Ursprungsnachweis wird in Form einer Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung nach vorgegebenem Wortlaut erbracht (ANHANG Orig-4 des EU-UK Handelsabkommens):
“The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ... *) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...  preferential origin (Ort, Datum, Unterschrift). “

*Ab einem Warenwert von 6000 EUR ist für die Abgabe der Erklärung zum Ursprung zwingend die Registrierung beim Zoll als Registrierter Exporteur (REX) notwendig und die REX-Nummer in der Erklärung anzugeben. Warenverkehrbescheinigungen EUR.1 sind nicht zulässig!
Die Erklärung zum Ursprung kann sowohl als Einzel-Erklärung pro Lieferung ausgefertigt werden als auch – NUR bei Sendungen identischer Ware – als Langzeiterklärung für einen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.
Der Exporteur muss in jedem Fall für die Richtigkeit der Erklärung Nachweise bereithalten. Die Ursprungsregeln werden im Detail demnächst auch auf der Zoll-Internetseite Warenursprung und Präferenzen online (wup.zoll.de) recherchierbar sein. Zu Einzelheiten und erforderlichen Codierungen in Zollanmeldungen informiert die Internetseite des Zolls.
Lieferantenerklärungen:
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU verliert britische Ware ihren präferenziellen EU-Ursprung, auch wenn sich diese schon vor dem 01. 01.21 in der EU27 befunden hat. Das bedeutet:
  • für britische Ware kann keine Lieferantenerklärung mehr ausgestellt werden
  • Lieferantenerklärungen, die von britischen Unternehmen ausgestellt wurden und werden, sind ungültig
  • für Präferenzkalkulationen: britische Ware fließt als Vormaterial ohne Ursprung in die Berechnung ein. Eine diagonale Kumulierung mit anderen Abkommensländern ist nicht vorgesehen.
aber
  • das Vereinigte Königreich kann in Lieferantenerklärungen in Feld 5 genannt werden, wenn die Ursprungsregeln erfüllt sind. Die Prüfung der Regeln ist über die Zolldatenbanken wup.zoll.de oder Access2Markets möglich. Die Gesamttabelle ist ebenfalls im Handelsabkommen (ANHANG ORIG-1 ff.) zu finden.
  • es ist eine bilaterale Kumulierung möglich für Vormaterialien aus dem jeweils anderen Abkommensgebiet oder solche, die dort bearbeitet wurden, ohne den Ursprung zu erlangen. Hier sieht das Abkommen eine spezielle Supplier’s Declaration als Nachweis vor (siehe ANHANG ORIG-3)

Verbote und Beschränkungen (VuB)/Exportkontrolle

Ab 01.01.21 unterliegen Waren, die von der EU nach Großbritannien oder umgekehrt geliefert werden, denselben exportrechtlichen Bestimmungen wie für alle anderen Drittländer, da Lieferungen ab diesem Zeitpunkt keine innergemeinschaftlichen Verbringungen mehr sind, sondern Ausfuhren. Daher können Ausfuhrgenehmigungen oder Lizenzen für bestimmte Produktgruppen erforderlich werden. Dies betrifft u.a. Arzneimittel, Lebensmittel, Kulturgüter, Tiere sowie Waffen. Detaillierte Informationen bietet die Internetseite des Zolls zum Thema Brexit und VuB sowie das Merkblatt Brexit und Exportkontrolle des BAFA .
In Ergänzung zur Aufnahme des VK in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 bestimmte Ausfuhren von Dual use-Gütern in das VK. Die Generalzolldirektion hat Hinweise zur Unterlagencodierungen bei der Ausfuhr bestimmter Dual use-Güter in das VK veröffentlicht.
Am 1. Januar 2021 trat die durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hier veröffentlichte Allgemeine Genehmigung Nr. 15 in Kraft. In Ergänzung zu der Aufnahme des Vereinigten Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 folgende Fallkonstellationen:
  • Nr. 5.2: Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
  • Nr. 5.3: Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie
  • Nr. 5.4: Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.
Weitere Informationen zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 hat das BAFA hier veröffentlicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen in den unter Ziffer 5 genannten Fallgruppen für alle in Anhang I der EG-Dual-use-VO genannten Güter, ausgenommen die in Anhang IIg der EG-Dual-use-VO genannten Güter.
Die Generalzolldirektion weist in ihrem Schreiben ATLAS-INFO 0107/20 vom 28. Dezember 2020 darauf hin, dass für die Fallgruppen Nummern 5.2 und 5.3 in der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ ergänzend anzugeben ist: „Vertrag vom … (Datum)“. Der Vertrag selbst ist nur auf Anforderung durch die Zollstelle vorzulegen.
Für die Fallgruppe Nr. 5.4 ist der Ausfuhrzollstelle die britische Ausfuhrgenehmigung vorzulegen und in der Ausfuhranmeldung als Unterlage mit der Codierung „X002/EU“ anzumelden.
In diesen Fällen scheidet eine Ausfuhr im Rahmen einer Bewilligung "Vereinfachte Zollanmeldung" gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK aus.
Die Bestimmungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 gelten nicht für Ausfuhren auf die Kanalinseln, die Isle of Man, nach Gibraltar und in andere überseeische Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs. Für Ausfuhren nach diesen Bestimmungszielen ist eine förmliche Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
In der Ausfuhr-Codeliste „I0136 Unterlagen“ steht seit 1. Januar 2021 zur Anmeldung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 in ATLAS-AES folgende Unterlagen-Codierung zur Verfügung: X002/A15 – „Allgemeine Genehmigung Nr. 15 für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit)“.
Weiterführende Informationen zum Thema Exportkontrolle finden Sie hier, auf Seiten des Zolls oder auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Ursprungszeugnisse

Lieferungen nach Großbritannien:
Für Warenlieferungen nach Großbritannien sind keine Ursprungszeugnisse notwendig.
Angabe UK/GB als Ursprungsland im Ursprungszeugnis:
Als Ursprungsland für Waren aus dem Vereinigten Königreich (UK) ist seit dem 31.01.20 grundsätzlich nur der nationale Ursprung "UK" oder "GB", aber nicht mehr "Europäische Union" (auch nicht ergänzend in Klammern) – anzugeben.

Lieferungen nach Nordirland

Durch das Nordirland-Protokoll des Austrittsabkommens gelten für Nordirland Sonderregelungen. So bleibt es im Warenverkehr dorthin bei innergemeinschaftlichen Lieferungen; dementsprechend sind keine Zollanmeldungen notwendig.
Weiterführende Informationen zum Nordirland-Warenverkehr ab 2021 (gtai)

INTRASTAT/Außenhandelsstatistik

  • für Nordirland gilt weiterhin: Abgabe der INTRASTAT-Meldungen (Ländercode: XI)
  • Großbritannien: das Meldeverfahren erfolgt im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS bzw. über die Zollanmeldungen automatisiert (Ländercode: GB)

Umsatzsteuer

  • Lieferungen nach Großbritannien: steuerfreie Ausfuhrlieferungen
  • Lieferungen nach Nordirland: unverändert steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen; die USt-ID des Empfängers ist wie gehabt zu prüfen und in Handelspapieren anzugeben.

Kleinsendungen bis 135 Pfund (GBP)

Lieferungen nach Großbritannien bis 135 Pfund (GBP) sind von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit, unterliegen jedoch der regulären britischen Umsatzsteuer. Das bedeutet konkret:
Kleinsendungen an Privatpersonen (B2C):
  • Die Rechnung muss mit britischer Umsatzsteuer gelegt werden.
  • Der Verkäufer muss sich umsatzsteuerlich in Großbritannien registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
  • Ausnahme: Verkauf über Online-Marktplatz; hier ist der Marktplatzbetreiber für die umsatzsteuerliche Registrierung und Abführung der Umsatzsteuer in Großbritannien verantwortlich.
Kleinsendungen an Unternehmen (B2B):
  • sofern der britische Käufer eine gültige Umsatzsteuer-ID angibt, wird ohne Umsatzsteuer berechnet.
  • Wichtig: die Rechnung sollte einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten.
  • Der britische Käufer führt die Umsatzsteuer ab.
Weitere Informationen dazu bietet der Britische Zoll: VAT and overseas goods sold directly to customers in the UK.

Rückwaren

Waren, die vor dem 01.01.21 nach Großbritannien geliefert wurden ( = innergemeinschaftliche Lieferung) und danach wieder in die EU eingeführt werden (mit Zollanmeldung), können als Rückwaren einfuhrabgabenfrei abgefertigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass
  • die Unionswaren vor Ablauf der Übergangsphase nach Großbritannien geliefert wurden (z. B. durch Beförderungspapiere, Leasingverträge o.ä.) – allerdings unter Einhaltung der Dreijahresfrist.
  • sich die Waren bei der Einfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr; ggf. werden Nachweise verlangt.

Zoll-Bewilligungen

Vorhandene Zoll-Bewilligungen (z. B. Zugelassener Ausführer) können ohne Anpassung für UK genutzt werden, sofern die jeweilige Bewilligung nicht auf einen bestimmten Länderkreis beschränkt ist. Ansonsten sollte eine Ergänzung für das UK beantragt werden.

Bescheinigungen, Genehmigungen, Kennzeichnungen oder Etikettierungen

Mit dem 1. Januar 2021 endet die Gültigkeit der Genehmigungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem Unionsmarkt erteilt wurden. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Kraftfahrzeug mit einer vom Vereinigten Königreich erteilten Typgenehmigung nicht mehr in der Union verkauft werden darf.
Ist nach dem Unionsrecht eine Zertifizierung durch eine benannte Stelle der EU erforderlich – wie etwa bei einigen Medizinprodukten, Maschinen oder Bauprodukten –, so dürfen Produkte, die von im Vereinigten Königreich ansässigen Stellen zertifiziert wurden, nicht mehr auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.
Wenn sich die Kennzeichnung (z. B. CE) oder Etikettierung von Waren auf Einrichtungen oder Personen bezieht, die im Vereinigten Königreich niedergelassen sind‚  werden analog dazu die Kennzeichnungsvorschriften der Union für in der Union in Verkehr zu bringende Waren nicht mehr erfüllt.
Laut GTAI haben Unternehmen mit im VK zertifizierten Produkten nun zwei Optionen:
  • Sie können zum einen eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer „benannten Stelle”, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen. „Benannte Stelle” meint, dass die Prüfstellen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt wurden.
  • Zum anderen gibt es die Option, das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen zu lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen „benannten Stelle” notwendig.
Weiterführende Informationen zum Thema „Marktzugang nach dem Brexit“ finden Sie auf der Webseite von Germany Trade and Invest (GTAI).
Update 17. April 2023: UKCA-Kennzeichnungspflicht ab 1. Januar 2025
Produkte, die in Großbritannien auf den Markt gebracht werden, müssen künftig mit einem UKCA-Kennzeichen versehen werden. Nach dreimaliger Verlängerung soll die Kennzeichnungspflicht mit einem UKCA-Kennzeichen nun endgültig mit dem 1. Januar 2025 für die meisten Produkte wirksam werden. Bisher sind keine weiteren Verlängerungen der einschlägigen Fristen absehbar.
Update 1. August 2023: UK will CE-Kennzeichnung weiterhin anerkennen
Die britische Regierung hat am 1. August 2023 entschieden, die CE-Kennzeichnung unbegrenzt auch über das Jahr 2024 hinaus für viele Produkte anzuerkennen.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen

Bitte beachten Sie, dass die vorliegenden Informationen sorgfältig und nach bestem Wissen zusammengestellt wurden. Eine Haftung für die Richtigkeit in einzelnen Punkten kann gleichwohl nicht übernommen werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IHK gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!