Einfuhrbestimmungen

Die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in die Europäische Union (EU) ist grundsätzlich genehmigungsfrei zulässig. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen in Form von Beschränkungen für bestimmte Waren aufgrund internationaler Regelungen und Abkommen, Bestimmungen der EU und nationaler Regelungen.
Abweichend von diesem Grundsatz bestehen Beschränkungen für bestimmte Waren auf Grund internationaler Regelungen und Abkommen, Bestimmungen der EG sowie nationalen Regelungen. Typische Instrumente zur Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs sind Verbote und Genehmigungsvorbehalte.
Die Verbote bestehen im Rahmen von Embargo- bzw. Sanktionsregelungen der Gemeinschaft, in der Regel zur Umsetzung entsprechender UNO-Resolutionen und sind grundsätzlich nur vorübergehender Natur.
Genehmigungsvorbehalte bzw. Genehmigungspflichten sind nichttarifäre Maßnahmen – die so genannten handelspolitischen Maßnahmen  – die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten, z. B. mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist im Bereich der Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft zuständig für die nationale Umsetzung der außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen.