Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (auch Präferenznachweis genannt) ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union (EU) Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der Europäischen Union assoziiert sind.
Es handelt sich um einen Ursprungsnachweis, mit dem Zollvorteile im Einfuhrland in Anspruch genommen werden können.
Für den Ausführer wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für ihn zuständigen Zollstelle geprüft und bestätigt. Die EUR.1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen. Das Formular steht nicht zum Download zur Verfügung und kann z. B. bei der IHK oder bei Formularverlagen bezogen werden.
Der Ausführer hat der Zollstelle Nachweise über den Warenursprung vorzulegen, hierzu dienen z. B. Lieferantenerklärungen oder Kalkulationsunterlagen.
In der Europäischen Union ausgestellte Präferenznachweise sind in den meisten Fällen 4 Monate gültig, d. h. sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des Einfuhrstaates vorgelegt werden.
Bei Warenverkehren im paneuropäischen Wirtschaftsraum sowie im Warenverkehr mit einigen anderen Präferenzländern besteht die Möglichkeit, bei Sendungen bis zu einem Wert von 6.000 Euro eigenverantwortlich (ohne Mitwirkung der zuständigen Zollstelle) eine Ursprungserklärung auf einem Handelspapier (z. B. Handelsrechnung) abzugeben. Wird die Wertgrenze von 6.000 Euro überschritten, ist eine EUR.1 auszustellen.

Wichtig:

Das Präferenzabkommen mit der Republik Korea/Südkora (KR) kennt die EUR.1 nicht. Zollvorteile können bei der Einfuhr in Korea nur durch eine Ursprungserklärung auf der Rechnung erlangt werden. Bei Rechnungswerten von mehr als 6.000 Euro müssen Exporteure für Lieferungen nach Korea daher ggf. die Bewilligung "Ermächtigter Ausführer" beantragen. Auch das Abkommen mit Kanada (CETA) sieht die Nutzung einer EUR.1 nicht vor. Die Nutzung der Zollvorteile für Sendungen von mehr aus 6.000 Euro Warenwert ist nur für "Registrierte Exporteure (REX)" möglich.