EU-Vietnam-FTA

Update 12. Juli 2021: Die Generaldirektion für Handel (DG Trade) hat ihr Guidance-Dokument zum Ursprungskapitel (Ursprungsregeln und Verfahrensregeln) des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam aktualisiert.
Zum 1. August 2020 trat das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft. Das Abkommen ist insbesondere für deutsche Unternehmen interessant, da allein 33 Prozent aller EU-Exporte nach Vietnam aus Deutschland kommen.

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Änderungen bei den Präferenzen und Zöllen:

1. Zollabbau

Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam werden mehr als
99 Prozent der Zölle für Ursprungswaren abgebaut. Über die Marktzutrittsdatenbank können Sie prüfen, ob Ihre Ware bereits jetzt zollfrei ist.
Zeitplan Vietnams für EU-Ursprungserzeugnisse:
Vietnam verpflichtet sich bei Inkrafttreten des Abkommens für 65 Prozent der EU-Erzeugnisse den Zoll bei der Einfuhr sofort abzuschaffen. Im Laufe von 10 Jahren folgen, bis auf wenige Ausnahmen, alle weiteren Erzeugnisse.
Fast alle Maschinenbauerzeugnisse können beispielsweise direkt nach Abschluss des Abkommens zollfrei nach Vietnam eingeführt werden. Die restlichen Maschinenbauerzeugnisse folgen nach 5 Jahren. Daneben werden ca. 50 Prozent aller Pharmazeutika zollfrei ab Inkrafttreten, der Rest wird spätestens nach 7 Jahren zollfrei. Im Bereich Kraftfahrzeuge und -teile kommt die vollständige Zollfreiheit nach 10 Jahren. Lediglich für sensible Agrarprodukte, unter anderem Reis, Pilze oder Thunfisch, bleiben Zollkontingente bestehen.
Zollsenkungen nach Kapiteln:

(Quelle:
DG Trade)

Zollsatz ohne Freihandels-abkommen

Zollsatz ab Inkrafttreten

Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse
(Kap. 1-24)
0-55 Prozent
Zollfreiheiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach
5, 7, 10 oder 15 Jahren oder Kontingente
Chemie, Pharmazeutika
(Kap. 25-38)
0-25 Prozent
bei einigen Kapiteln zollfrei ab Inkrafttreten, ansonsten nach
3, 5, 7 oder 10 Jahren
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren
(Kap. 39-49)
0-35 Prozent
Zollfreiheit nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Textil, Bekleidung
(Kap. 50-67)
0-30 Prozent
ca. 70 % zollfrei ab Inkrafttreten, für den Rest nach 3, 5 oder 7 Jahren
Steine, Keramik, Porzellan etc.
(Kap. 68-83)
0-45 Prozent
Zollfreiheiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 Jahren
Maschinen, Elektronik
(Kap. 84-85)
0-30 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei, für den Rest nach
5 oder 7 Jahren
Beförderungsmittel
(Kap. 86-89)
0-78 Prozent
Zollfreiheit 10 Jahre nach Inkrafttreten
Instrumente, Messgeräte
(Kap. 90-93)
0-25 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei
Möbel, Sonstiges
(Kap. 94-97)
0-25 Prozent
Zollfreiheit nach 3 Jahren
Zeitplan der EU für vietnamesische Ursprungserzeugnisse
Die EU schafft den Zoll für 84 Prozent der vietnamesischen Ursprungswaren mit Inkrafttreten des Abkommens ab. Innerhalb von 7 Jahren werden die übrigen Zölle abgebaut sein.
Für wenige landwirtschaftliche Produkte wie Reis, Mais, Knoblauch, Champignons, Zucker und hoch zuckerhaltige Produkte, Maniokstärke, Surimi und Thunfischkonserven bleiben Kontingente bestehen.

2. Ursprungsregeln

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln ähneln den Regeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der EU gegenüber Entwicklungsländern wie auch jenen, die in anderen Handelsabkommen, beispielsweise Singapur, Anwendung finden.
Die Ursprungsregeln sind im Handelsabkommen L186 (Anhang II ab S. 1341) festgelegt. Meist wird ein Positionswechsel auf 4-steller Ebene für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware eine Wertschöpfungsregel zwischen 40 und 70 Prozent verlangt. Für manche Warengruppen ist der 6-Steller ausschlaggebend.
Kumulierung
Das Freihandelsabkommen sieht zwei Kumulierungsmöglichkeiten vor:
die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Vietnam sowie die ASEAN-Kumulierung. Bereits im Abkommen der EU mit Singapur ist die Möglichkeit der ASEAN-Kumulierung vorgesehen. Ziel der EU ist es, einheitliche Regeln zur Kumulierung mit den zehn ASEAN (Association of Southeast Asian Nations)-Staaten (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) zu verhandeln. Das bedeutet, dass in Vietnam gefertigte Güter auch dann zollfrei wären, wenn ihre Teile aus anderen Staaten des ASEAN-Verbundes stammten, mit denen die EU ein Abkommen hat.
Weitere Verhandlungen mit Mitgliedern der ASEAN gibt es derzeit mit Indonesien. Das Freihandelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) ist im November 2019 in Kraft getreten.

3. Ursprungsnachweise


3.1 Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Präferenznachweis für alle Warensendungen ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese hat den üblichen Wortlaut. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Exporteur (REX) eine Ursprungserklärung ausstellen.
EU-Exporteure müssen sich also bei ihrer zuständigen Zollbehörde (in Deutschland das zuständige Hauptzollamt) als REX registrieren lassen, wenn sie die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens nutzen wollen.
Der Zoll informiert auf seiner Website ausführlich über den REX.

3.2 Ursprungsnachweise ausgestellt in Vietnam


Für vietnamesische Ausführer gilt als Präferenznachweis bis zu einem Warenwert von
6.000 Euro gleichfalls die Ursprungserklärung. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auszustellen. Eine Umstellung auf das REX-System ist möglich.