Das neue Wettbewerbsregister

Allgemeines

Der Bundestag hat das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) beschlossen, welches am 19.07.2017 in Kraft getreten ist. Es soll der Korruptionsbekämpfung, der Verbeugung von Wirtschaftskriminalität und dem Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Beschaffungen sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte dienen. Was für die Verwendung in der Praxis noch fehlt, ist die technische Umsetzung.  Funktionsfähig soll das Wettbewerbsregister ab Ende diesen Jahres sein. Insgesamt werden etwa 47.500 Eintragungen dort erwartet, mit jährlich ca. 600.000 Abfragen durch öffentliche Auftraggeber (ca. 30.000 Stellen) und ca. 9.500 Meldungen durch Justizbehörden an das Register.
Grundsätzlich haben Vergabestellen vor Zuschlagserteilung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Unternehmens rechtfertigen bzw. ob das Unternehmen als zuverlässig eingestuft werden kann. Dies ist bislang schwierig zu prüfen, insbesondere, wenn die Fakten aus anderen Bundesländern stammen. Ziel des Gesetzes ist es, dass Vergabestellen sich einfach und effizient über den potentiellen Auftragnehmer informieren können. Liegen Eintragungen vor, obliegt es weiterhin den Auftraggebern, nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften über einen konkreten Ausschluss zu entscheiden.

Wo wird das Wettbewerbsregister geführt?

Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet und geführt. Bisweilen gab es kein Register, das die Informationen bundesweit gebündelt hatte: Öffentliche Auftraggeber haben keinen Auskunftsanspruch aus dem Bundeszentralregister, zumal es keine Angaben zu juristischen Personen enthält. Das Gewerbezentralregister gibt nur Auskunft im gewerberechtlichen Sinn, sodass nicht alle Ausschlussgründe nach GWB erfasst sind. Hier geht das zukünftige Wettbewerbsregister weiter: Es enthält auch Angaben zu juristischen Personen (Unternehmen), Freiberuflern und enthält weitergehende Abfragepflichten als nach SchwarzarbeitsbekämpfungsG, MindestLG und dem ArbeitnehmerentsendeG.

Wer ist zuständig für die Übermittlung von Informationen?

Erkenntnisse über Ausschlussgründe übermitteln Strafverfolgungsbehörden sowie Behörden, denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegen.

Was wird in das Wettbewerbsregister eingetragen?

Zur Eintragung führen die im Wettbewerbsregistergesetz abschließend aufgezählten, rechtskräftig gewordenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Verurteilungen, Strafbefehle, Bußgeldentscheidungen). Dies gilt auch für Verurteilungen im Ausland, soweit sie der registerführenden Behörde bekannt werden. Die Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe bzw. des Bußgeldes ist ebenfalls Eintragungsvoraussetzung.
Eine Eintragung erfolgt, wenn die Verstöße und Straftaten dem Unternehmen zurechenbar sind, also eine Unternehmensverantwortlichkeit vorliegt. Dazu muss eine zur Leitung des Unternehmens berufene natürliche Person die Verstöße und Straftaten im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr begangen haben. Verstößt beispielsweise nur eine Konzerntochter in zurechenbarer Weise, wird nur diese ins Register eingetragen. Ist der Verstoß durch die Konzernspitze begangen, erfolgt die Eintragung des Konzerns insgesamt. Verstöße von natürlichen Personen, die nicht mit Leitungs- oder Kontrollbefugnissen des Unternehmens ausgestatten sind, können auch zu einer Eintragung führen, wenn die Geschäftsführer dabei ihre Organisations- und/oder Aufsichtspflicht verletzt haben.

Stellungnahme vor Eintragung eines betroffenen Unternehmens

Die Registerbehörde überprüft vor Eintragung die übermittelten Daten auf offensichtliche Fehler. Das betreffende Unternehmen wird über den Inhalt der geplanten Eintragung informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Wird durch die Stellungnahme nachgewiesen, dass die Informationen der Registerbehörde fehlerhaft sind, muss von der Eintragung abgesehen werden.

Auskunftsanspruch der eingetragenen Firma

Eine im Wettbewerbsregister eingetragene Firma besitzt ein Auskunftsrecht über den Inhalt der Eintragung. Dieses Auskunftsrecht kann mit Zustimmung des Unternehmens beispielsweise auch auf eine Stelle, die ein amtliches Verzeichnis führt, übertragen werden.

Auskunftsrecht und Abfragepflicht für Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber haben ein Auskunftsrecht aus dem Register. Ab einem Auftragswert von 30.000 € (oSW und uSW), vor Zuschlagserteilung ist eine Abfrage verpflichtend. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber trifft diese Verpflichtung mit Erreichen der Schwellenwerte. Die Abfrage ersetzt die bisherige Verpflichtung zur Abfrage im Gewerbezentralregister, Mindestlohngesetz und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens sind die übermittelten Daten aus dem Wettbewerbsregister zu löschen.

Vorzeitige Löschung der Eintragung bei Nachweis der Selbstreinigung

Eintragungen über Straftaten nach in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a), c), d) WRegG aufgeführte Straftaten werden spätestens fünf Jahre ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht. Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen nach § 2 Abs. 2 WRegG sowie alle anderen Eintragungen werden spätestens nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht.
Eine vorzeitige Löschung kann bei der Registerbehörde beantragt werden. Der Antragsteller muss sein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Löschung glaubhaft machen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn nachgewiesen ist, dass eine Selbstreinigung im Unternehmen erfolgreich stattgefunden hat (§125 GWB). Die Registerbehörde bewertet die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Sie kann den Antrag begründet ablehnen oder ergänzende Informationen verlangen. Die Entscheidung über den Antrag wird im Register vermerkt und kann auf Ersuchen eines Auftraggebers an diesen übermittelt werden. Die Löschung hat eine Bindungswirkung für die Auftraggeber. Für eine vorzeitige Löschung fallen je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 1.00 Euro und 25.000 Euro an.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung der Registerbehörde ist die Beschwerde an das OLG zulässig. Durch diese Sonderrechtswegzuweisung anstelle des Verwaltungsgericht soll die Expertise der Vergabesenate genutzt werden (§ 11 WRegG, § 171 GVG).