Versicherungsvermittler

Wer in Deutschland gewerbsmäßig zu Versicherungen beraten und/oder diese vermittlen möchte, braucht in der Regel eine Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung (GewO) und muss sich in das öffentliche Register der Industrie- und Handelskammern eintragen lassen. Es gibt aber auch Vermittlertypen, die keine gesonderte Erlaubnis benötigen und in speziellen Fällen gar nicht registrierungspflichtig sind.

Die einzelnen Vermittlertypen

Die folgenden Vermittlertypen werden unterschieden:
Weitere Informationen zu den einzelnen Vermittlertypen finden Sie in unseren IHK-Informationen.

Sachkundeprüfung

Wer eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO oder als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO beantragt, muss u. a. die Sachkunde nachweisen.
Der Regelfall für diesen Nachweis wird im § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO bestimmt und ist die vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung zum/zur "Geprüften Fachmann/Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK". In Thüringen nimmt die IHK Erfurt zentral die Sachkundeprüfungen ab. Weitere Informationen finden Sie daher auf der Internetseite der IHK Erfurt. Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung bietet in Form von Seminaren zum Beispiel das Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) e.V., aber auch Onlineschulungen können genutzt werden.
Es gibt aber auch Alternativen, die die genannte IHK-Prüfung entbehrlich machen. Der § 5 VersVermV enthält eine abschließende Aufzählung von Abschlüssen, mit denen ebenfalls der erforderliche Sachkundenachweis erbracht werden kann.

Angestellte Mitarbeiter

Hat ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsberater angestellte Mitarbeiter, welche in den Beratungs- und/oder Vermittlungsprozess eingebunden sind, muss er gewährleisten, dass diese Mitarbeiter zuverlässig sind und auch über eine in Bezug auf die zu vermittelnde Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.
Darüber hinaus sind leitende Angestellte durch den Erlaubnisinhaber auch in das öffentliche Register einzutragen. Für die Registrierung dieser Mitarbeiter steht das Formular 6 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 296 KB) zur Verfügung, welches entsprechend auch für die Änderung oder Löschung von Daten der leitenden Angestellten zu verwenden ist.

Weiterbildungspflicht

Die aktuelle Fassung des § 34d der Gewerbeordnung schreibt im Absatz 9 seit dem 23. Februar 2018 vor, dass sich Versicherungsvermittler und -berater und auch deren Angestellte, die bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, pro Kalenderjahr in einem Umfang von 15 Zeitstunden weiterbilden müssen. Eine Reduzierung des zeitlichen Umfangs ist auch bei einem unterjährigen Beginn der Tätigkeit nicht möglich. Vorbereitungskurse auf die Sachkundeprüfung können allerdings angerechnet werden und auch der Abschluss einer Berufsqualifikation nach § 5 VersVermV gilt als erbrachte Weiterbildung für das entsprechende Kalenderjahr.

Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildung

Um die Weiterbildungsveranstaltung anerkennen zu können, ist ein Nachweis erforderlich aus dem folgende Daten ersichtlich sein müssen:
  1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten
  2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Die entsprechenden Nachweise und Unterlagen sind zu sammeln und für fünf Jahre nach dem Ende des Weiterbildungsjahres auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren und vorzuhalten.
Der tatsächliche Nachweis über die erbrachte Weiterbildungspflicht erfolgt jedoch nicht durch die aktive jährliche Mitteilung des Vermittlers, sondern lediglich auf Anordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Wenn Sie dann durch uns aufgefordert werden Ihren Weiterbildungsnachweis zu erbringen, ist hierfür, beispielsweise anhand unseres Formulars 7 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 131 KB), eine Auflistung der durchgeführten Maßnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen und ausschließlich diese an uns zu übermitteln. Die zusätzliche Vorlage der gesammelten Dokumente der vorangegangenen fünf Jahre werden nur im Einzelfall und explizit von der IHK eingefordert.
Gibt der Vermittler die geforderte Erklärung nicht ab oder kann er den Nachweis der Einhaltung der Weiterbildungspflicht nicht erbringen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Bei mehreren derartigen Verstößen kann sogar die Erlaubnis als Versicherungsvermittler gänzlich widerrufen werden.
Bei gebundenen Versicherungsvermittlern sind die haftenden Versicherungsunternehmen für die Einhaltung und Überprüfung der Weiterbildungspflicht zuständig.

Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Weiterbildungsmaßnahme

Eine Weiterbildungsmaßnahme kann grundsätzlich in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium oder durch betriebsinterne Maßnahmen durchgeführt werden und muss die Aufrechterhaltung der fachlichen und/oder persönlichen Kompetenz des Vermittlers gewährleisten. Als Orientierung für die anerkennungsfähigen Inhalte und auch die Kurzbeschreibung der Weiterbildungsmaßnahme dienen die in der Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalte der Sachkundeprüfung.
Unter Weiterbildung in Präsenzform versteht das Gesetz das klassische Weiterbildungsseminar durch einen externen Anbieter.
Weiterbildung im Selbststudium meint Webinare und andere eLearning-Formate. Erforderlich für die Anerkennung ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter mit der Angabe der veranschlagten Stunden auf der ausgestellten Bescheinigung.
Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden sind vor allem bei der Schulung von Angestellten oder auch für Vermittler untereinander denkbar. Soll diese allerdings als Weiterbildung anerkannt werden, muss sie den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV genügen, also entsprechend geplant und systematisch organisiert sein.
Antworten auf weitere konkrete Fragen zum Thema Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler finden Sie in der von der IHK-Organisation gemeinsam mit der BaFin erarbeiteten FAQ-Liste (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 242 KB).

Änderungen sind dem Register mitzuteilen

Welche Angaben im Register gespeichert werden, regelt der § 8 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Diese Daten muss der Erlaubnisinhaber daher der IHK für die Registrierung zur Verfügung stellen. Ändert sich etwas sind diese Angaben unverzüglich auch der Registerbehörde mitzuteilen (§ 9 VersVermV). Bei einfachen Änderungen, die bereits beim Gewerbeamt angezeigt wurden (Änderung der Anschrift, des Geschäftsführers, o. ä.), reicht eine formlose Mitteilung entsprechend der Gewerbemeldung per E-Mail oder auch telefonisch aus.
Soll der Status geändert oder die Tätigkeit aufgegeben werden, nutzen Sie dafür bitte das Formular 5 "Mitteilung über Statuswechsel/Löschung" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 176 KB) und legen diesem die von uns erstellten Erlaubnisdokumente bei.
Die für die ursprüngliche Erlaubniserteilung nachgewiesenen Voraussetzungen müssen dauerhaft vorliegen. So muss der Vermittler ständig zuverlässig und sachkundig sein, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.

Es ist also erforderlich, dass beim Wechsel der Berufshaftpflichtversicherung der IHK unaufgefordert eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt wird. Kann der Vermittler den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen, muss die IHK ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis einleiten. Die Frist hierfür ist sehr kurz, da die Nachhaftung nur einen Monat beträgt.

Versicherungsvermittler sollten ihre Meldepflichten nicht vernachlässigen und Probleme vertrauensvoll mit ihrer IHK besprechen. Fehlen die o. g. Nachweise, hat die IHK letztlich keinen Spielraum.

Antragsformulare