Finanzanlagenvermittler

Wer in Deutschland gewerbsmäßig und unabhängig Finanzanlagen vermitteln oder zu Finanzanlageprodukten beraten will, braucht eine Erlaubnis nach § 34f bzw. § 34h GewO und muss sich in das öffentliche Register der Industrie- und Handelskammern eintragen lassen.

Erlaubnis

Finanzanlagenvermittler

Für gebundene Finanzanlagenvermittler, die ausschließlich für ein bestimmtes Finanzinstitut tätig und an ein Haftungsdach angeschlossen sind, gilt das nicht. Sie werden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) in einem separaten Register für vertraglich gebundene Vermittler registriert.
Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler ist bei der entsprechenden Behörde des Hauptsitzes zu beantragen. In Thüringen sind hierfür, genau wie bei den Immobiliardarlehensvermittlern, die Gewerbeämter zuständig.
Der Umfang der Erlaubnis kann je nach Produktportfolio für die Beratung und Vermittlung zu
  • offenen Fonds (§ 34f Abs. 1 Nr. 1),
  • geschlossenen Fonds (§ 34f Abs. 1 Nr. 2) und/oder
  • Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (§ 34f Abs. 1 Nr. 3) beantragt und erteilt werden.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis orientieren sich sehr stark an denen für Versicherungs- oder Immobiliardarlehensvermittler. Finanzanlagenvermittler müssen ebenfalls
  • persönlich zuverlässig sein,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und
  • sachkundig sein.
Den Antrag für die Erlaubniserteilung und Informationen über die konkreten Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise erhalten Sie bei Ihrer Erlaubnisbehörde. Darüber hinaus sind Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, zu den Berufspflichten oder zur Sachkunde in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt worden.

Honorar-Finanzanlagenberater

Mit der Einführung des Honorar-Finanzanlagenberaters sollen Kunden auf einen Blick erkennen können, ob die Anlageberatung mithilfe von Provisionen des Produktgebers oder ausschließlich durch das Honorar des Kunden vergütet wird. Ob sie von einem Finanzanlagenvermittler oder einem Honorar-Finanzanlagenberater durchgeführt wird, kann der Registrierungsnummer des Vermittlerregisters entnommen werden. Bei ersterem befindet sich an zweiter Stelle der Nummer ein F, bei letzterem ein H.
Honorar-Finanzanlagenberater unterscheiden sich von Finanzanlagenvermittlern dadurch, dass sie von Produktanbietern keine Provisionen oder andere Zuwendungen annehmen dürfen. Falls Produkte nicht provisionsfrei erhältlich sind, müssen Provisionen unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergegeben werden. Außerdem muss der Honorar-Finanzanlagenberater bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen. Diese Besonderheiten wahren die im Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters verankerte Unabhängigkeit von Produktgebern und die ausschließlich von den Kundeninteressen geleitete Tätigkeit.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater sind mit denen für Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO identisch.
Es ist nicht möglich gleichzeitig ein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler und als Honorar-Finanzanlagenberater auszuüben. Die Erlaubnisse nach § 34f GewO und § 34h GewO schließen sich gegenseitig aus. Bei der Erteilung einer Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater erlischt die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler automatisch.
Wer bereits über eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verfügt und eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen möchte, muss lediglich das Bestehen der entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen werden nicht geprüft.

Registrierung

Damit Anbieter von Geldanlageprodukten mit Finanzanlagenvermittlern zusammenarbeiten, müssen diese im Vermittlerregister zu finden sein. Das Register wird bundesweit ausschließlich von den Industrie- und Handelskammern geführt, so dass auch nur diese die erforderliche Eintragung vornehmen können. In einem zweiten Schritt nach der Erteilung der Erlaubnis erfolgt daher die Vergabe einer Registrierungsnummer und die Eintragung in das öffentliche Vermittlerregister durch die zuständige IHK. Diese Registrierung wird in Thüringen ausschließlich auf Aufforderung durch die Gewerbeämter durchgeführt.
Der Erlaubnisinhaber selbst muss hier also keinen gesonderten Antrag stellen, sondern bekommt wenige Tage nach dem Erhalt der Erlaubnis die Registrierungsbestätigung mit seiner Registernummer von der zuständigen IHK per Post zugesandt. Für die Registrierung fallen separate Kosten nach Punkt X unseres aktuellen Gebührentarifs an.

Sachkundeprüfung

Der Regelfall für den Nachweis der Sachkunde wird im § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO bestimmt und ist die vor der IHK erfolgreich abgelegte Prüfung zum/zur "Geprüften Finanzanlagenfachmann/Finanzanlagenfachfrau IHK". In Thüringen nimmt die IHK Erfurt zentral die Sachkundeprüfungen ab. Weitere Informationen finden Sie daher auf der Internetseite der IHK Erfurt. Möglichkeiten zur Prüfungsvorbereitung bietet in Form von Seminaren zum Beispiel das Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft (BWV) e.V., aber auch Onlineschulungen können genutzt werden.
Es gibt aber auch Alternativen, die diese IHK-Prüfung entbehrlich machen. Der § 4 der FinVermV enthält eine abschließende Aufzählung von Abschlüssen, mit denen ebenfalls der erforderliche Sachkundenachweis erbracht werden kann.

Angestellte Mitarbeiter

Hat ein Finanzanlagenvermittler angestellte Mitarbeiter in den Beratunngs- und/oder Vermittlungsprozess eingebunden, muss er gewährleisten, dass diese Mitarbeiter zuverlässig und ebenfalls sachkundig sind.
Darüber hinaus sind diese Mitarbeiter von dem Erlaubnisinhaber auch in das öffentliche Register eintragen zu lassen. Der Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 173 KB)dafür ist direkt bei der zuständigen IHK zu stellen. Mit diesem Formular können aber nicht nur Eintragungen von Mitarbeitern beantragt werden, sondern auch Änderungen oder die Löschung von Mitarbeiterdaten im öffentlichen Register.