Forderungen aus 2018 verfallen zum Jahreswechsel

IHK empfiehlt bis Jahresende wirksame Maßnahmen zu ergreifen

Zwischen Weihnachten und Jahreswechsel wird es in vielen Unternehmen regelmäßig hektisch, denn alljährlich droht der Verlust von barem Geld. Viele Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren, so vor allem Kaufpreis- und Werklohnforderungen, aber auch Zinsen, Mieten und andere wiederkehrende Leistungen. Das bedeutet, dass Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2018 am Jahresende verfallen. Darauf verweist die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen.
Die IHK empfiehlt beispielsweise durch Klageerhebung oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids die Verjährung zu verhindern. „Wichtig ist, dass die Klageschrift bzw. der Mahnantrag bis zum 31.12. um 24 Uhr im Briefkasten des zuständigen Gerichts ist. Wer aus Rücksicht auf Geschäftsbeziehungen den amtlichen Weg meiden will, kann seine Ansprüche u. a. auch durch ein geeignetes Anerkenntnis des Schuldners sichern“, so der IHK-Rechtsexperte Christian Rusche. Eine einfache Mahnung helfe hingegen nicht, auch wenn sie per Einschreiben mit Rückschein verschickt wird.
Weitere Informationen in der IHK bei Christian Rusche (Tel. 0365 8553-301, E-Mail rusche@gera.ihk.de) und online unter www.gera.ihk.de.
17.11.2021, ba