IHK-Beiträge für das Geschäftsjahr 2018

als Auszug aus der Nachtragswirtschaftssatzung der IHK Ostthüringen zu Gera für das Geschäftsjahr 2018:

1. Beitragsfreiheit

Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt.

2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von

1. Nichtkaufleuten
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 30.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift 38,00 €
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 30.000 € und bis 50.000 € 68,00 €
2. Kaufleuten
a) mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 8.000 € 103,00 €
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 8.000 € und bis 25.000 € 111,00 €
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 25.000 € und bis 50.000 € 154,00 €
3. allen IHK-Mitgliedern
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 50.000 € und bis 100.000 € 256,00 €
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 100.000 € und bis 150.000 € 342,00 €
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 150.000 € 581,00 €
4. allen IHK-Mitgliedern, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erüllen
a)
  • mehr als 2.500.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 5.000.000 € Umsatz
  • mehr als 50 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
812,00 €
b)
  • mehr als 6.875.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 13.750.000 € Umsatz
  • mehr als 150 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
3.249,00 €
c)
  • mehr als 13.750.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 27.500.000 € Umsatz
  • mehr als 250 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
6.498,00 €
d)
  • mehr als 27.500.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 55.000.000 € Umsatz
  • mehr als 500 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
16.245,00 €

3. Umlagen

Als Umlagen sind zu erheben 0,16 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen. 

4. Bemessungsjahr

Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2018. 

5. Bemessungsgrundlage

Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Arbeitnehmer, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.
Soweit der IHK kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch eines voraussichtlichen, der IHK mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.
Soweit von einem Nichtkaufmann noch kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch nicht aus Vorjahren vorliegt, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer 2.1. a) durchgeführt.
Soweit von einem Kaufmann noch kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch nicht aus Vorjahren vorliegt, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer 2.2. a) durchgeführt.