Wirtschaftssatzung der IHK Ostthüringen zu Gera für das Geschäftsjahr 2006
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera hat am 8.12.2005 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), und der Beitragsordnung vom 28.09.1998, geändert am 02.11.2001, 17.12.2002 und 13.02.2004, unter dem Vorbehalt der Genehmigung des von der Vollversammlung am 8.12.2005 beschlossenen Finanzstatuts durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2006 (01.01.2006 bis 31.12.2006) beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1. | in der Plan-GuV) | |
mit der Summe der Erträge in Höhe von | 7.356.684,00 Euro | |
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von | 8.712.076,00 Euro | |
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von | -1.355.392,00 Euro | |
2. | im Finanzplan | |
mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von | 15.000,00 Euro | |
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von | 87.100,00 Euro | |
mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von | 0 Euro | |
mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von | 0 Euro |
festgestellt.
II. Beitrag
IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind im Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind im Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt.
III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
1.
IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 50.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift
IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 50.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift
36,00 €
2.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 8.000 €
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 8.000 €
80,00 €
3.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 8.000 € bis 25.000 €
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 8.000 € bis 25.000 €
130,00 €
4.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 € bis 50.000 €
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 € bis 50.000 €
180,00 €
5.
allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 € bis 100.000 €
allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 € bis 100.000 €
250,00 €
6.
allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 €
allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 €
350,00 €
7.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
mehr als 6.875.000 € Bilanzsumme
mehr als 13.750.000 € Umsatz
mehr als 150 Beschäftigte,
mehr als 13.750.000 € Umsatz
mehr als 150 Beschäftigte,
auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-6. zu veranlagen wären
2.000,00 €
8.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
mehr als 13.750.000 € Bilanzsumme
mehr als 27.500.000 € Umsatz
mehr als 250 Beschäftigte,
mehr als 27.500.000 € Umsatz
mehr als 250 Beschäftigte,
auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-6. zu veranlagen wären
4.000,00 €
9.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
mehr als 27.500.000 € Bilanzsumme
mehr als 55.000.000 € Umsatz
mehr als 500 Beschäftigte,
mehr als 55.000.000 € Umsatz
mehr als 500 Beschäftigte,
auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-6. zu veranlagen wären
6.000,00 €
IV. Umlagen
Als Umlagen sind zu erheben 0,2 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.
V. Bemessungsjahr
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2006.
VI. Bemessungsgrundlage
Der Bemessung des Grundbeitrages gemäß III, 1.-6. wird der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz zugrundegelegt, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen.
Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.
VII. Vorauszahlung
Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.
VIII. Veranlagung nach Mitteilung durch Mitgliedsunternehmen
Soweit der IHK kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch eines voraussichtlichen, der IHK mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.
IX. Veranlagung ohne Mitteilung durch Mitgliedsunternehmen
Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gemäß Ziff. III 1. durchgeführt.
Von den übrigen IHK-Zugehörigen wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages gem.Ziff. III 2. erhoben. § 14 der Beitragsordnung bleibt hiervon unberührt.
X. Kassenkredite
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 50.000,00 Euro aufgenommen werden.
Gera, 11.01.2006