Nachtragswirtschaftssatzung 2019

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera hat am 10. Dezember 2019 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), und der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera vom 28.11.2013, geändert am 7. Mai 2018, folgende Nachtrags-Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2019 (1. Januar 2019 bis 31.Dezember 2019) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird durch Nachtrag wie folgt geändert:
1. in der Plan-GuV
mit der Summe der Erträge in Höhe von
10.205.000,00 €
(vorher 10.682.700,00 €)
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von
11.018.100,00 €
(vorher 11.685.600,00 €)
mit dem Ergebnisvortrag in Höhe von
979.600,00 €
(vorher 758.800.00 €)
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von
-33.500,00 €
(vorher -244.100,00 €)
2. im Finanzplan
mit der Summe der Investitonseinzahlungen in Höhe von
0 €
(vorher 0 €)
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von
290.500,00 €
(vorher 298.400,00 €)
festgestellt.

II. Beitrag

1. Beitragsfreiheit

Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 € nicht übersteigt.

2. Grundbeitrag

Als Grundbeiträge sind zu erheben von
1. Nichtkaufleuten
a)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 30.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift
38,00 €
(vorher 45,00 €)
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 30.000 € und bis 50.000 €
68,00 €
(vorher 80,00 €)
2. Kaufleuten
a)
mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 8.000 €
103,00 €
(vorher 120,00 €)
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 8.000 € und bis 25.000 €
111,00 €
(vorher 130,00 €)
c)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 25.000 € und bis 50.000 €
154,00 €
(vorher 180,00 €)
3. allen IHK-Mitgliedern
a)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 50.000 € und bis 100.000 €
256,00 €
(vorher 300,00 €)
b)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 100.000 € und bis 150.000 €
342,00 €
(vorher 400,00 €)
c)
mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, über 150.000 €
581,00 €
(vorher 680,00 €)
4. allen IHK-Mitgliedern, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erüllen
a)
  • mehr als 2.500.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 5.000.000 € Umsatz
  • mehr als 50 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
812,00 €
(vorher 950,00 €)
b)
  • mehr als 6.875.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 13.750.000 € Umsatz
  • mehr als 150 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
3.249,00 €
(vorher 3.800,00 €)
c)
  • mehr als 13.750.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 27.500.000 € Umsatz
  • mehr als 250 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
6.498,00 €
(vorher 7.600,00 €)
d)
  • mehr als 27.500.000 € Bilanzsumme
  • mehr als 55.000.000 € Umsatz
  • mehr als 500 Arbeitnehmer,
auch wenn sie sonst nach 2.1. bis 2.3. zu veranlagen wären
16.245,00 €
(vorher 19.000,00 €)

3. Umlagen

Als Umlagen sind zu erheben 0,18 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 € für das Unternehmen zu kürzen.

4. Bemessungsjahr

Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2019.

5. Bemessungsgrundlage

Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Arbeitnehmer, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.
Soweit der IHK kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch eines voraussichtlichen, der IHK mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.
Soweit von einem Nichtkaufmann noch kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch nicht aus Vorjahren vorliegt, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer 2.1. a) durchgeführt.
Soweit von einem Kaufmann noch kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch nicht aus Vorjahren vorliegt, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gem. Ziffer 2.2. a) durchgeführt.
Die hiermit beschlossene Beitragssenkung 2019 wird zusammen mit der Hauptveranlagung 2020 gutgeschrieben bzw. zurückgezahlt.

III. Bewirtschaftungsvermerke

Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Investitionsausgaben werden gemäß § 11 Abs. 4 Finanzstatut für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Planansätze für Investitionen werden gemäß § 12 Abs. 5 Finanzstatut bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweiten Geschäftsjahres für übertragbar erklärt.
Die Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage ergeben sich aus den tatsächlichen Aufwendungen.

IV. Inkrafttreten

Die Wirtschaftssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Gera, 10. Dezember 2019

gez. Dr. Ralf-Uwe Bauer
Präsident
gez. Peter Höhne
Hauptgeschäftsführer