Das Wichtigste zur Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer, häufig auch „Mehrwertsteuer“ genannt, ist eine der größten Einnahmequellen des Bundes und der Länder. Ziel der Umsatzsteuergesetzgebung ist die Besteuerung des Konsums. Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer ist in erster Linie das Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei unterliegen generell jede Dienstleistung und jede Warenlieferung die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Auch die Einfuhr bzw. der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen im Inland gegen Entgelt unterliegen dabei der Umsatzsteuer, soweit nicht besondere Befreiungsvorschriften anzuwenden sind.

Der Steuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2007 19 Prozent, in gewissen Fällen auch nur 7 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz gilt zum Beispiel für Bücher und Zeitungen, für viele Lebensmittel oder Kunstgegenstände.

Steuerpflicht

Die Umsatzsteuer kennt keine personenbezogene Steuerpflicht. Vielmehr werden einzelne Sachverhalte (Umsätze) besteuert. Dennoch ist der Unternehmerbegriff für die Umsatzsteuer von zentraler Bedeutung: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, d.h. eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, selbständig ausübt. Der Unternehmer hat grundsätzlich für die von ihm getätigten Umsätze Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuer (abzüglich der von ihm an andere Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer = Vorsteuer) an das Finanzamt abzuführen. Er ist Schuldner der Umsatzsteuer. Kauft z.B. ein Einzelhändler Ware beim Großhändler für netto 100 Euro zuzüglich 19 % = 19 Euro Umsatzsteuer ein und veräußert er diese Ware für netto 200 Euro an einen Verbraucher, so beträgt die darauf letztlich abzuführende Umsatzsteuer 19 Euro. Daraus wird deutlich, dass nur der Mehrwert, also die sog. Wertschöpfung, besteuert wird. Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer an seinen Lieferanten gezahlt hat, wird bei ihm selbst als Vorsteuer in Anrechnung gebracht. Eine Steuerkumulierung, d.h. eine Erhebung der Steuer von der Steuer, ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Die wirtschaftliche Last der Umsatzsteuer trägt damit der Verbraucher, da dieser als Letzter in der Kette der Wertschöpfung (Produktion - Handel - Konsum) den Bruttopreis entrichten muss und als Nicht-Unternehmer die Vorsteuer nicht geltend machen kann.

Steuerbare Umsätze

Der Umsatzsteuer unterliegen als steuerbare Umsätze u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen. Eine Lieferung liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland einem Dritten die Verfügungsmacht über einen Gegenstand entgeltlich verschafft (typischer Fall: Verkauf). Dies allein bewirkt, dass Umsatzsteuer anfällt. Sonstige Leistungen sind solche, die keine Lieferungen sind, z.B. Dienstleistungen. Diese können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen (Beispiel: Überlassung einer Wohnung zur Miete). Wichtig für die Besteuerung nach dem UStG ist, dass die Lieferung oder Erbringung einer sonstigen Leistung im Inland erfolgt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, regelt das UStG. Befindet sich der Ort der Lieferung oder Leistung nicht im Inland, sondern im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Drittland, hat dies umsatzsteuerliche Auswirkungen.

Steuerbefreiungen

Von der Umsatzsteuer befreit sind beispielsweise folgende Tatbestände:
  • Ausfuhrlieferungen (in ein Drittland),
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (in das übrige Gemeinschaftsgebiet),
  • die meisten Bankgeschäfte,
  • Abschluss von Versicherungen (aber: Versicherungssteuer),
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Eine vollständige Auflistung der Befreiungstatbestände enthalten die §§ 4 - 5 UStG. Der Gesetzgeber hat für bestimmte Umsätze einen möglichen Verzicht (sog. Option) auf Steuerbefreiungen geregelt. Dies bedeutet, dass der an sich steuerfreie Umsatz als steuerpflichtiger Vorgang behandelt wird, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit empfiehlt sich häufig z.B. bei der Vermietungstätigkeit, wenn hohe Reparaturaufwendungen (mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs) getätigt werden.

Vorsteuer

Regelmäßig werden Vorleistungen und Produkte anderen Unternehmen in Anspruch genommen, die zur eigenen unternehmerischen Leistungserbringung benötigt werden. Der Vorlieferant stellt dafür Umsatzsteuer in Rechnung. Diesen Betrag, Vorsteuer genannt, kann mit der Umsatzsteuer verrechnen die an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn eigene Waren oder andere Leistungen verkauft werden. Die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer kann hingegen nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Für viele Länder gibt es jedoch die Möglichkeit, diese im Rahmen des so genannten Umsatzsteuervergütungsverfahrens erstattet zu bekommen.
Das Recht auf Geltendmachung des Vorsteuerabzugs entsteht typischerweise im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Da die Umsatzsteuerpflicht bereits mit der Unternehmertätigkeit beginnt, können auch Vorsteuerbeträge, die durch Anschaffungen im Rahmen der Existenzgründung anfallen, beim Finanzamt geltend gemacht werden. Für die Gründung einer GmbH gilt, dass Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als ein Subjekt angesehen werden.
Wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, ist der Unternehmer verpflichtet, den Vorsteuerabzug zu berichtigen. Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können grundsätzlich die ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht abziehen. Werden sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausgeführt, muss eine Aufteilung der Vorsteuer in abziehbare und nicht-abziehbare Beträge vorgenommen werden.

Besteuerungsverfahren

Gestaffelt nach der Höhe der abzuführenden Steuer (sog. Zahllast = Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) im Kalenderjahr hat der Unternehmer grundsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und dabei die Steuer selbst zu berechnen.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich vorzunehmen. Unternehmen, deren Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 7.500 Euro betragen hat, sind jedoch zur monatlichen Abgabe der Voranmeldung verpflichtet. Unternehmen, deren Umsatzsteuer im Vorjahr niedriger als 1.000 Euro war, können vom Finanzamt ganz von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden. Abgabetermin für die Umsatzsteuervoranmeldung ist jeweils der 10. des Monats, der auf den Erklärungszeitraum folgt. Im Jahr der Unternehmensgründung und im darauffolgenden Jahr hat die Abgabe der Voranmeldung ebenfalls monatlich zu erfolgen.
Ist der Vorsteuerbetrag größer als die Umsatzsteuerschuld, hat der Unternehmer einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Darüber hinaus muss der Unternehmer zusätzlich noch eine Umsatzsteuervoranmeldung für das gesamte Kalenderjahr (= Jahresanmeldung) abgeben.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung sind grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Es kommt also nicht darauf an, ob der Kunde bereits bezahlt hat. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung. Abweichend hiervon kann auf Antrag die sogenannte Ist-Besteuerung angewendet werden. In diesem Fall erfolgt die Abführung der Umsatzsteuer nach den vereinnahmten, also zugeflossenen Entgelten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie alternativ bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese ist einmal, dass der Umsatz im Vorjahr oder im Jahr der Gründung 500.000 Euro nicht überschreitet. Ebenso können Unternehmer, die aufgrund einer Billigkeitsregelung von der Buchführungspflicht befreit sind, die Ist-Besteuerung beantragen.

Kleinunternehmer

Die Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer durch Unternehmen ist abhängig von den Umsätzen. Kleinunternehmer können sich von der Umsatzsteuererhebung auf Antrag befreien lassen. Sie bieten ihre Leistungen und Waren somit ohne Umsatzsteuer an und sind nicht zur regelmäßigen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Gleichzeitig dürfen sie allerdings auch keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen und keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen gesondert ausweisen. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmen, deren Umsatz inkl. erhobener Umsatzsteuer im abgelaufenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Es steht jedem Unternehmer frei, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung mit bindender Wirkung für mindestens fünf Jahre zu verzichten und freiwillig Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Sie können dann auch einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das ist vor allem sinnvoll, wenn in den ersten Geschäftsjahren die Ausgaben noch sehr hoch sind.
Kleinunternehmer geben einmal jährlich ihre Umsatzsteuererklärung ab.