Energie-Entlastungspaket

Der Koalitionsausschuss hat sich am 24. März 2022 auf ein Maßnahmenpaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten geeinigt. Nach den derzeitigen Plänen ist eine sogenannte Energiepreispauschale enthalten. Nach dem Willen des Koalitionsausschusses soll allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden.

Energiepreispauschale soll über Arbeitgeber abgerechnet werden
Die Auszahlung soll über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers erfolgen und dabei der regulären Einkommensteuer unterliegen. Selbständige sollen einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten.

Viele Punkte klärungsbedürftig
Zum jetzigen Zeitpunkt werden noch viele Einzelheiten und ungeklärte Punkte der Energiepreispauschale diskutiert. So ist die tatsächliche Zahlungsabwicklung noch nicht abschließend geklärt. Denn die Energiepreispauschale soll dem Lohnsteuerabzug unterliegen, aber mit einer Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sozialversicherungsfrei bleiben. Sie soll dabei aber nicht als laufender Monatslohn, sondern als sonstiger Bezug gewertet werden.
Bei der Ermittlung der auf die Energiepreispauschale entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen und, unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle, die geschuldete Lohnsteuer errechnet. Es könnte daher zu einer Art Verrechnung mit der Lohnsteuer kommen. Das heißt der Arbeitgeber zahlt an seine Arbeitnehmer die 300 Euro abzüglich der darauf anfallenden Lohnsteuer aus. Dann ermittelt er die auf den übrigen Lohn entfallende Lohnsteuer und addiert die auf die 300 Euro anfallende Lohnsteuer.
Weiter ungeklärte Punkte sind unter anderem derzeit, ob auch beschränkt Steuerpflichtige (Steuerklasse 1) die Pauschale erhalten und wie Sachverhalte mit mehreren Arbeitgebern abgewickelt werden, soweit eine Mehrfachbeschäftigung besteht oder ein Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum den Arbeitgeber wechselt.  

Belastung der Unternehmen
Unternehmer werden voraussichtlich dazu gezwungen, ihre Lohnbuchhaltungsprogramme kostenpflichtig anzupassen, um die Steuer korrekt abzuführen. Auch „Handabrechnern“ ohne Software entsteht Berechnungsaufwand. Aufgrund der Erhebung und Abführung durch den Arbeitgeber haftet dieser für Fehler.

Energiepreispauschale soll im September eingeführt werden
Die offenen Punkte sollen in naher Zukunft anhand eines Eckpunktepapiers geklärt werden. Die Auszahlung der Energiepreispauschale ist derzeit für September vorgesehen. Davor müssen allerdings die notwendigen Gesetzesänderungen in einem Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Die IHKs werden sich im Zusammenhang mit der geplanten Energiepreispauschale für eine möglichst unbürokratische Lösung einsetzen, die für die Unternehmer keine weiteren erheblichen Belastungen mit sich bringt.  
Stand: 20.04.2022