OHG und KG

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der zweckmäßigerweise schriftlich gefasst werden sollte, errichtet. Wegen der notwendigen Eintragung im Handelsregister ist die Gründung mit einigen Formalitäten verbunden. Die Gründungskosten sind jedoch relativ gering. Für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft ist kein Mindestkapitals erforderlich und jeder Gesellschafter besitzt ein hohes Maß an Mitbestimmungsmöglichkeiten.
Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Diese Unternehmensform ist besonders dann geeignet, wenn einige Gesellschafter nur zusätzliches Kapital geben möchten und keine persönlichen Haftung übernehmen wollen. Eine besondere Form ist für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht vorgesehen, jedoch wird Schriftform empfohlen. Auch bei dieser Rechtsform ist die Eintragung im Handelsregister notwendig. Ein Mindestkapital ist für die Gründung nicht vorgeschrieben. Der Komplementär führt die Geschäfte allein und besitzt damit eine hohe Entscheidungsgewalt.
Detailliertere Informationen zur Gründung einer OHG oder KG finden Sie über die seitliche Linkliste.