RECHT

Schutz für Whistleblower

Bereits im Dezember 2019 ist die sog. „Whistleblower“- Richtlinie in Kraft getreten. Diese legt europäische Mindeststandards für den Schutz von Personen fest, die rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch melden. Für die Umsetzung in deutsches Recht hat der Gesetzgeber bis zum 17. Dezember 2021 Zeit. In jedem Fall werden sich Unternehmen und öffentliche Verwaltungen auf folgende Pflichten einstellen müssen:
Einrichtung interner Meldekanäle: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 
Identitätsschutz: Daten des Hinweisgebers/Whistleblowers sind geheim zu halten 
Informationspflicht: Hinweisgeber muss innerhalb von drei Monaten informiert werden, wie mit dem Hinweis verfahren wurde und welche Folgemaßnahmen
geplant sind bzw. ergriffen wurden
Verbot von Repressalien gegenüber dem Whistleblower, wie Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing, aber auch Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung, etc.
Unternehmenssanktionen: bei Repressalien gegenüber dem Hinweisgeber
Beweislastumkehr: Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Zusammenhang zwischen dem Hinweis des Whistleblowers und der (vermeintlichen) Benachteiligung
Nutzung externer Meldesysteme: Hinweisgeber kann für seine Meldung auch externe Kanäle nutzen
Information der Öffentlichkeit: auf die Missstände kann öffentlich hingewiesen werden, falls Unternehmen diesen nicht nachgehen
 

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