Verpackungsgesetz geändert

Konkret sieht das VerpackG folgende Neuerungen vor:

Ausweitung der Registrierungspflicht
Künftig haben sich Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stellen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Diese Pflicht trifft auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen.
§ 12 wird bezüglich der Ausnahmen neu gefasst. Danach gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. Die Vorschrift soll mithin für alle Verpackungsarten gelten.
Diese neuen Vorgaben greifen ab dem 1. Juli 2022.
Angaben Verpackungsregister 
Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist künftig die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben. Ebenso ist anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist. Hersteller, die Verpackungen in Verkehr bringen müssen zusätzliche Angaben leisten, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, den jeweiligen Arten von Verpackungen und Einweggetränkeverpackungen. Es wird geregelt, dass Hersteller eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.
Ausweitung Nachweispflicht
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen haben künftig über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind erst noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.
Diese Pflicht greift ab dem 1. Januar 2022.
E-Commerce
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diesen haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen: Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.
Diese Pflicht greift ab 1. Juli 2022.
Mindestrezyklatanteil
Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Nicht unter diese Regelung fallen Flaschen, bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind. Die EU-Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2022 Durchführungsrechtsakte, in denen die Regeln für die Berechnung und Überprüfung der Zielvorgabe festgelegt werden.
Ausweitung Pfandpflicht
Die Pfandpflicht wird auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt ab dem 1. Januar 2022. Ausnahme sind Milch und Milcherzeugnisse: Hier greift die Pfandpflicht dagegen erst ab 1. Januar 2024. Es gilt aber eine Übergangsfrist bis
1. Juli 2022, wonach die Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat eine Übersicht zu den neuen Bestimmungen erstellt, die sich aus der Ausweitung der Pfandpflicht auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und- dosen ergeben. Das Dokument finden Sie hier.
Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich
Letztvertreiber haben von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten, ab 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
Bevollmächtigung
Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Quelle: DIHK

DIHK-Merkblatt “Novelle des Verpackungsgesetzes 2021

Die neuen Regelungen im Verpackungsgesetz sind überwiegend erst 2022 umzusetzen. Der DIHK hat zu den neuen Bestimmungen ein Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 273 KB)erstellt. Da die Umsetzung einiger Regelungen noch nicht abschließend bzw. ausdrücklich geklärt ist, wird das Merkblatt nochmals zeitnah ergänzt.

Mit der Novelle wurden einige Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, etwa verpflichtende Mehrwegverpackungen im "take-away"-Bereich ab 2023. Die Pfandpflicht wird zu Beginn 2022 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen ausgeweitet. Die Registrierungspflicht wird im Sommer 2022 auf sämtliche Hersteller ausgeweitet.
Quelle: DIHK