Novelle des ElektroG

Was ändert sich?

Ende Mai wurde die Novelle des ElektroG im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungen treten am 01.01.2022 in Kraft.
Das Ziel ist es, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektroschrott, aber auch von wiederverwendbaren Geräten zu erhöhen. Mit der Novelle des Elektrogerätegesetzes erweitert die Bundesregierung die Rücknahmepflichten des Handels auf Discounter, Supermärkte und weitere Lebensmitteleinzelhändler (LEH). Betroffen von den neuen Pflichten sind laut Bundesrat etwa 25.000 Unternehmen.
Hier finden Sie die aktuellen Änderungen:
Änderungen bei b2b-Geräten
  • Speziell bei b2b-Registrierungen muss nun neu ein Rücknahmekonzept im Hinblick auf die spätere Altgeräteentsorgung mit vorgelegt werden.
  • Die derzeit schon registrierten oder bis Ende 2021 noch neu registrierten Hersteller von b2b-Geräten müssen ein derartiges Rücknahmekonzept bis 30.06.2022 bei der zuständigen Stiftung EAR nachreichen.
  • Die Rücknahme durch den Hersteller für b2b-Geräte wurde neu formuliert. Die bisherige Klausel, die abweichende Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer im Hinblick auf die spätere Entsorgung erlaubte, bezieht sich jetzt nur noch auf die späteren Entsorgungskosten. Damit gilt die Grundpflicht, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen; d. h. diese Pflicht kann z. B. nicht mehr in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal auf den Nutzer abgewälzt werden! Die Nutzer bzw. Käufer ihrerseits werden jedoch nicht zur Rückgabe verpflichtet.
  • Ausdrücklich sind auch Hinweispflichten der Hersteller festgeschrieben worden.
  • Ausgeweitet auf b2b-Geräte wird die bisher nur für b2c-Geräte geltende Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Mülltonne“. Diese gilt ab 01.01.2023 für alle dann neu erstmals in Verkehr gebrachten Geräte.
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
  • Neu definiert werden die Begriffe „elektronischer Marktplatz“, „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes“ und „Fulfillment-Dienstleister“. Denn für die zwei Letztgenannten gelten neue Anforderungen ab 01.01.2023. Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und durchführen; Verstöße dagegen werden ausdrücklich in die Liste der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.
Vertrieb über Fernkommunikation
  • Eine wichtige Änderung ist in Anlage 2 des Gesetzes zu finden, Neu genannt wird dort: „im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der EU: Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt“!

Rücknahme durch Vertreiber
  • Die bestehenden Rücknahmepflichten größerer Vertreiber gelten ab 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.
  • Auch bei Lieferung frei Haus in Privathaushalte muss eine unentgeltliche Rücknahme angeboten werden.
  • Neu eingeführt wird hierzu eine Hinweispflicht des Vertreibers an den Kunden, der beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt werden muss, ob er im Zuge der Neuwaren-Anlieferung ein Altgerät abholen lassen will. Dies gilt bei drei der sechs Gerätekategorien auch für Internethändler.
  • Für Vertreiber wird die Pflicht zur Anzeige der eingerichteten Rücknahmestellen gestrichen. Ebenso entfällt die Mitteilungspflichte der Vertreiber an die Stiftung EAR, sofern sie zurückgenommene Altgeräte an Hersteller, deren Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgeben!
Änderungen für Hersteller
  • Hersteller haben Hinweispflichten an Kunden. Verstöße dagegen werden neu als Ordnungswidrigkeit gewertet. Die Informationspflichten im Hinblick auf Wiederverwendung oder Behandlung müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Erstbehandlung der Altgeräte
  • Zahlreiche Detail-Änderungen gibt es für die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (z.B. Behandlungskonzept und Betriebstagebuch).
Weitere Änderungen
  • Weitere kleinere Änderungen betreffen u. a. die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die Annahme von Altgeräten auf kommunalen Wertstoffhöfen (z. B. wegen der Brandrisiken durch Lithiumionen-Akkus).