Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) stellt an Hersteller und Händler erhöhte Anforderungen und Verpflichtungen:
  • Den Ländern wird ermöglicht, Andienungs- und Überlassungspflichten für Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien zu bestimmen, die einer Beseitigung zugeführt werden müssen.
  • Der Herstellerbegriff wird neu definiert, bereits das Anbieten begründet die Herstellereigenschaft.
  • Ausländische Hersteller können sich nicht mehr selbst registrieren. Sie benötigen eine Niederlassung in Deutschland oder einen Bevollmächtigten mit Niederlassung.
  • Ende jedes Garantiegültigkeitszeitraums ist das Jahresende (31.12.). Begünstigter aus der Garantie muss immer die Stiftung EAR sein. Die bisherige Möglichkeit, die Garantieleistung über einen Treuhänder zu bestimmen, entfällt. Neu ist die Möglichkeit der Hinterlegung von Geld bei den Amtsgerichten als individuelle Garantie.
  • Grundsätzlich soll der Endbenutzer Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Gerät umschlossen sind, trennen. Dies gilt nicht, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) für diese Sammelgruppe bzw. Geräte optiert hat und eine Trennung von Altgeräten zum Zwecke der Vorbereitung der Wiederverwendung in dieser Sammelgruppe vornimmt.
  • Es wird klargestellt, dass Vertreiber im Rahmen der 1:1-Rücknahmepflicht auch zu unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet sind, wenn der Abgabeort nicht das Einzelhandelsgeschäft selbst, sondern wegen der Auslieferung des Neugerätes der private Haushalt ist. Demgegenüber dürfen Vertreiber, die Altgeräte freiwillig zurücknehmen, für die Abholung des Altgerätes ein Entgelt verlangen.
  • Die örE sowie die Hersteller und Vertreiber sollen verpflichtet werden, die privaten Haushalte über Möglichkeiten zur Abgabe noch gebrauchsfähiger Geräte zur Wiederverwendung zu informieren.
  • Die ÖrEs brauchen ihre an Erstbehandlungsanlagen abgegebenen Altgeräte nur monatlich an die Gemeinsame Stelle mitteilen, im Gegensatz zu den Herstellern, die das unverzüglich tun müssen.
  • Mit Inkrafttreten des neuen ElektroG wird auch eine neue Gebührenverordnung erlassen.
  • Im Sinne einer höheren Marktransparenz soll die gemeinsame Stelle eine Übersicht darüber erstellen, welche Verpflichteten welche Sammelstellen eingerichtet haben.
  • Zudem werden Vorgaben für die in naher Zukunft durch das BMUB vorgelegte Novelle der Verordnung für Betriebsbeauftragte für Abfall (vom 26.10.1977) im Kreislaufwirtschaftsgesetz festgelegt. Dies gilt insbesondere für die künftige Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall, die nicht nur an der Anlagenart und -größe ansetzen soll, sondern auch für die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen gelten soll.
  • Die derzeit 10 Gerätekategorien werden ab dem 15.08.2018 auf 6 Gerätekategorien umgestellt.
Quelle: DIHK