Gebäudeförderung

KfW-Förderung für energieeffiziente Gebäudesanierung wieder gestartet

Nach dem abrupten Stopp und der zwischenzeitlich verkündeten Teillösung zur KfW-Förderung für energieeffiziente Gebäude wurde die bereits kolportierte Wiederaufnahme des Sanierungsteils offiziell bekannt gegeben. Seit 22.02.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für Sanierungsmaßnahmen gestellt werden, die Förderbedingungen bleiben unverändert.
Nachdem die Bundesregierung weitere Fördermittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt hat, startete der Sanierungsteil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 22.02.2022 wieder. Im ersten Schritt hatte die KfW bereits begonnen, alle förderfähigen Altanträge zu bearbeiten, die bis zum vorläufigen Antragsstopp eingegangen waren. Diese werden von der KfW zeitnah nach den bisherigen Programmkriterien geprüft und - bei Förderfähigkeit - genehmigt.
Seit dem 22.02.2022 können nun auch wieder KfW-Anträge für die Sanierung zum Effizienzhaus/Effizienzgebäude und für die Sanierung durch Einzelmaßnahmen gestellt werden. Die Förderbedingungen bleiben unverändert. Für die neue EH40-Neubauförderung laufen derzeit intensive Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung.
Grundsätzlich gilt nach wie vor: Anträge sind vor Unterzeichnung von Liefer- und Leistungsvertrag oder Kaufvertrag zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen können aber schon vor dem Antrag in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen der KfW:
Wurden Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und z. B. Handwerksbetriebe beauftragt?
Förderantrag kann ab dem 22.02.2022 gestellt werden, wenn eine der beiden Voraussetzungen greift:
  • Nur möglich bei Kredit: Vor Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge wurde ein Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner geführt und mit einem KfW-Formular dokumentiert.
  • Möglich bei Kredit und Zuschuss: Liefer- und Leistungsverträge enthalten eine aufschiebende / auflösende Bedingung.
Wurde ein Kaufvertrag für einen Ersterwerb nach Sanierung abgeschlossen?
  • Förderantrag kann ab dem 22.02.2022 gestellt werden, wenn der Kaufvertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung hinsichtlich der Gewährung einer BEG-Förderung enthält.
  • Wohngebäude: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen ist weiterhin möglich. Bereits erstelle BzA können für eine Antragstellung genutzt werden, sofern deren Gültigkeitsdatum noch nicht überschritten ist. Auch die Erstellung einer BzA für Neubau ist technisch weiterhin möglich, allerdings ohne Garantie, dass diese tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.
  • Nichtwohngebäude: Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude und für Einzelmaßnahmen ist ab Antragsstart wieder möglich. Bereits erstellte gBzA können für eine Antragstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer gBzA für einen Neubau ist weiterhin nicht möglich.

Bundesförderung für Gebäude

Noch nie waren Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien so lohnend und einfach. Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist mit einem schlanken Antrag für alles und höheren Zuschüssen an den Start gegangen.
Bis zum Jahr 2050 will die Bundesregierung deshalb dafür sorgen, dass der deutsche Gebäudebestand klimaneutral ist. Effizientere Gebäude und ein höherer Anteil erneuerbarer Energien an der Wärme- und Kälteversorgung sind dafür schon jetzt nötig, denn viele der Gebäude, die heute geplant und errichtet werden, sind nichts anderes als der Gebäudebestand im Jahr 2050.
Erreichen will die Bundesregierung diese Einsparungen vor allem mit der am 1. Januar 2021 gestarteten "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG), die ein Kernelement des nationalen Klimaschutzprogramms 2030 ist. Sie soll der Energiewende im Gebäudebereich einen kräftigen Schub verleihen und ersetzt die bisherigen Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Dazu gehören unter anderen auch das erfolgreiche CO2-Gebäudesansierungsprogramm (umgesetzt als "Energieeffizient Bauen und Sanieren") und das Marktanreizprogramm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP), das 2020 einen neuen Rekord bei den Antragszahlen aufstellte.
Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude besteht aus nur noch drei Teilprogrammen:
Bereits am 1. Januar 2021 ist die BEG EM beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestartet. Einzelmaßnahmen sind solche, die nicht den Effizienzhausstandard für ein Gebäude insgesamt erreichen. Als Einzelmaßnahme mit 20 Prozent gefördert wird auch Anlagentechnik wie der Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung - zum Beispiel für die optimale Steuerung von Heizungsanlagen.
Einzelmaßnahmen sind außerdem:
  • Investitionen in erneuerbare Energien für Heizungen wie Wärmepumpen, Biomasseanlagen und Hybridheizungen, die je nach Technik mit 20 bis 40 Prozent gefördert werden. Wird eine Ölheizung ersetzt, kann die Förderung sogar auf 50 Prozent der förderfähigen Kosten ansteigen.
  • Heizanlagen auf Basis erneuerbarer Energien oder Solarthermieanlagen und Maßnahmen zur Heizungsoptimierung - wie etwa der Einbau von Niedertemperaturheizungen oder die Dämmung der Rohre. Dazu gehört auch der sogenannte hydraulische Abgleich. Er ist die Voraussetzung für die Heizungsoptimierung, denn er sorgt dafür, dass das Wasser im gesamten Heizsystem gleichmäßig fließt.
Die Kreditvariante für die BEG EM steht ab dem 1. Juli 2021 bei der KfW zur Verfügung, wenn auch die beiden anderen Teilprogramme (BEG WG und BEG NWG) starten. Bis dahin können noch wie gewohnt Anträge bei der KfW im Rahmen des Programms "Energieeffizient Bauen und Sanieren" für Förderkredite für Neubau und Sanierung zum Effizienzhaus oder Effizienzgebäude und für Einzelmaßnahmen gestellt werden.
Wichtig für Unternehmen:
Alle drei Teilprogramme der neuen Bundesförderung gelten im Sinne des EU-Beihilferechts als beihilfefrei.

Neue KfW-Förderung Klimafreundlicher Neubau von Nichtwohngebäuden

Ab sofort können Sie einen Antrag auf die neue Förderung "Klima­freundlicher Neubau – Nichtwohn­gebäude (299)" bei der KfW stellen.
Für die Sanierung oder den Kauf eines sanierten Effizienz­gebäudes können Sie weiterhin den Kredit für Nicht­wohngebäude (263) nutzen.
Das neue Förderprogramm gilt sowohl für Neubau als auch für Erstkauf. Es werden bis zu 15 Mio. € an Kredite vergeben.
Weitere Informationen erhalten Sie hier