Am Freitag, den 10. Mai 2024 bleibt unsere IHK geschlossen. Ab Montag, den 13. Mai 2024 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Feiertag. 
Nr. 121670

NIS-2 – Die neue Richtlinie für Cybersicherheit richtig umsetzen

Webinar

Die NIS-2-Richtlinie (NIS – Network and Information Security) regelt die Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Institutionen. Mit Inkrafttreten einer neuen Richtlinie entstehen ab Oktober 2024 auch für viele Unternehmen, die bisher nicht von diesen Vorschriften betroffen waren, verpflichtende Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten.
Vor diesem Hintergrund ist die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in aller Munde und wirft wichtige Fragen auf wie:
  • Ist mein Unternehmen davon betroffen?
  • Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?
Am 31. Mai 2024 bekommen die Teilnehmer von der Expertin der Transferstelle CYBERsicher, Sophie Haak, Antworten auf diese Fragen. Ebenso werden Best Practices vorgestellt. Sie erhalten Einblick in die Sicherung kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und Datenschutz.
Das Webinar findet in Kooperation mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Ilmenau und der Transferstelle CYBERsicher statt.
Quelle: Mittelstand-Digital Zentrum Ilmenau

"Erfolgreich in eine nachhaltige Zukunft"

Die Jahreskonferenz ThEx Zukunftswirtschaft bietet eine geeignete Plattform, um sich inspirieren zu lassen, mit regionalen Unternehmen und wichtigen Akteuren aus Thüringen zu vernetzen und um wertvolle Informationen zum nachhaltigen Wirtschaften zu erhalten.
Die Teilnehmer profitieren von einem spannenden Keynote sowie von Erfahrungsberichten Thüringer Unternehmen aus verschiedenen Branchen. Im Rahmen der Partner-Galerie gibt es Informationen zu aktuellen Fördermöglichkeiten und weiterführenden Beratungsangeboten.
Veranstaltungsprogramm: 
14:30 Uhr Begrüßung
IHK Südthüringen / ThEx Zukunftswirtschaft
14:45 Uhr Nachhaltige Praxiseinblicke aus der Region Suhl
EurA AG
15:00 Uhr Keynote I: Einführung in die nachhaltige Geschäftsmodellentwicklung
RKW Kompetenzzentrum
15:30 Uhr Partner Pitches - Unser Partnernetzwerk stellt sich vor 
15:45 Uhr Netzwerk-Pause
16:15 Uhr Mentoring als Erfolgschance & Verleihung der Mentoring-Urkunden
ThEx Zukunftswirtschaft
16:30 Uhr Nachhaltige Praxiseinblicke aus der Region
Königsee Implantate GmbH aus Allendorf (angefragt)
16:45 Uhr Keynote II: Nachhaltige Geschäftsmodellentwicklung - Tools und Interventionsmöglichkeiten RKW Kompetenzzentrum
17:15 Uhr Nachhaltige Praxiseinblicke aus der Region
regio fuel electric - Gesellschaft für regionale Energiesysteme UG aus Steinbach-Hallenberg
17:30 Uhr Resümee und Netzwerken
Die Veranstaltung findet in Kooperation mit der IHK Südthüringen, der IHK Erfurt und der IHK Ostthüringen zu Gera statt.
Quelle: ThEx Zukunftswirtschaft

Steuer auf Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Münster hat aktuell mit Urteil vom 17. April 2024 entschieden, dass die durch Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale steuerpflichtiges Einkommen darstellt.
Ein Arbeitnehmer bekam 2022 ganzjährig Lohn von seinem Arbeitgeber ausgezahlt. Zusätzlich zahlte er ihm auch eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 €. Das Finanzamt berücksichtigte diese Pauschale mit Steuerbescheid vom 22. März 2023 als steuerpflichtiges Einkommen. Der Arbeitnehmer legte dagegen Einspruch ein. Er argumentierte, dass die EPP keine zu versteuernde Einnahme sei, da sie keiner der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden könne. Die EPP sei eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Arbeitgeber ist lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung dieser Subvention tätig geworden.
Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht Münster nicht. Das Finanzamt habe die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € zu Recht als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt.
Der Einwand, die Energiepreispauschale zähle nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG oder einer der anderen im Einkommensteuergesetz geregelten Einkunftsarten, greife nicht. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Energiepreispauschale an sich nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 EStG erfüllt. Gerade aus diesem Grund ist aber die Steuerbarkeit der Energiepreispauschale unmittelbar in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale somit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, so dass es auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankommt.
Zudem war der Senat auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt.
Stand: 7. Mai 2024

Innovationsnachrichten

Mai 2024

Mit den DIHK „Innovationsnachrichten“ informieren wir Sie monatlich über Forschungspolitische und technologierelevante Nachrichten.

Themen der aktuellen Ausgabe:

Innovationsnachrichten aus Deutschland
  • Das bringt das Wachstumschancengesetz
     
  • Der KI-Kompass: Wegweiser durch die Welt der künstlichen Intelligenz
     
  • Innovationstag Mittelstand des BMWK
     
  • Neue Ausschreibungen
     
  • Neue Veröffentlichungen/Neu im Internet
Neues aus der Wissenschaft
  • Webinar zu Bundesförderprogrammen Wasserstoff am 29. Mai
Kurzmeldungen aus aller Welt
  • Bürokratie bremst den EU-Binnenmarkt aus
     
  • Europäische Kommission startet verschiedene Umfragen zu Horizon Europe
Grafik des Monats
  • DIHK stellt IHK-Unternehmensbarometer zur Europawahl vor
Zahl des Monats
  • 2,5 … 
Technologiebarometer
  • Technologietrends in Deutschland und weltweit

Elektronische Rechnungsstellung verpflichtend ab 2025 geplant

Ab 1. Januar 2025 sollen elektronische Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmern (B2B-Bereich) verpflichtend sein. Bei einer e-Rechnung werden die Rechnungsdaten als strukturierter Datensatz an den Empfänger übermittelt. Die Übermittlung einer Rechnung als pdf-Dokument reicht für eine ordnungsgemäße Buchhaltung dann nicht mehr aus. Bekannte Formate für die e-Rechnung sind in Deutschland die "XRechnung" und das "ZUGFeRD-Format". Diese kommen beispielsweise bei der bereits geltenden e-Rechnungspflicht im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlicher Hand (B2G) zum Einsatz.
Umsetzung durch das Wachstumschancengesetz
Die Regelungen zur Einführung der verpflichtenden e-Rechnungsstellung sind im Wachstumschancengesetz verankert, welches am 22. März 2024 nach langen Verhandlungen verabschiedet wurde.
Start zum 1. Januar 2025
Geplant ist, die e-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen inländische Unternehmen zum 1. Januar 2025 einzuführen, um so den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Mehrwertsteuerlücke von mehreren Mrd. Euro in Deutschland weitestgehend zu schließen. Zudem soll zu einem späteren Zeitpunkt ein elektronisches Meldesystem für nationale B2B-Umsätze eingeführt werden. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Rechnungstellung zum Teil bis 2027 vorgesehen.
e-Rechnungsempfang ist Pflicht
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen als Rechnungsaussteller eine e-Rechnung ab 2025 entsprechend den neuen Anforderungen ausstellt oder von etwaigen Übergangsregelungen Gebrauch macht, müssen Unternehmer zwingend ab 1.1.2025 in der Lage sein, e-Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Für den Rechnungsempfang besteht also keine Schonfrist, egal ob Großkonzern oder Kleinunternehmen. Für den Empfang wird zusätzliche Software nötig sein. Aktuell prüft die Finanzverwaltung, Unternehmen eine kostenlose Anwendung für den e-Rechnungsempfang zur Verfügung zu stellen. Es bleibt jedoch unklar, ob diese Vorhaben tatsächlich umgesetzt wird und insbesondere, ob eine solche Anwendung in diesem Fall rechtzeitig zur Verfügung steht.

IHK-Seminar
In der heutigen digitalen Geschäftswelt ist die Umstellung auf elektronische Rechnungsprozesse von großer Bedeutung, um Effizienzsteigerungen zu erzielen und den ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. In unserem IHK-Seminar E-Rechnung vs. E-Invoicing am 17. September 2024 in Jena werden Sie durch unseren Referenten befähigt, die Herausforderung e-Rechnungsstellung erfolgreich zu meistern.

Stand: 6. Mai 2024

Aktuelle Planungsverfahren

Betroffenheit prüfen!

In der nachfolgenden Übersicht finden Sie laufende Planungsvorhaben aus Landes-, Regional-, Fach- und Bauleitplanungen zu denen die IHK Ostthüringen zu Gera als Träger öffentlicher Belange (TöB) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert ist:

Ort/Region

Planung

Vorhaben

Termin

Gemeinde Lausnitz
Bebauungsplan
15.05.2024
Gemeinde Vollmershain
Bebauungsplan
24.05.2024
Gemeinde Vollmershain
Flächennutzungsplan
24.05.2024
Stadt Zeulenroda-Triebes
Bebauungsplan
24.05.2024
Gemeinde Zöllnitz
vorhabenbezogener Bebauungsplan
31.05.2024
Gemeinde Zöllnitz
Flächennutzungsplan
31.05.2024
Stadt Hohenleuben
vorhabenbezogener Bebauungsplan
31.05.2024
Stadt Hohenleuben
Flächennutzungsplan
31.05.2024
Stadt Gera
vorhabenbezogener Bebauungsplan
03.06.2024
Stadt Gera
Flächennutzungsplan
03.06.2024
Gemeinde Jenalöbnitz
Ergänzungssatzung
07.06.2024
Gemeinde Paitzdorf
Bebauungsplan
07.06.2024
Gemeinde Paitzdorf
Flächennutzungsplan
07.06.2024
Stadt Gera,
Landkreis Greiz,
Saale-Holzland-Kreis
Planfeststellungsverfahren
12.06.2024
Wenn Sie nähere Informationen zu einem Vorhaben erhalten, die Planungsunterlagen einsehen oder sich zu einzelnen Vorhaben äußern möchten, wenden Sie sich bitte an Pierre Menestrière.
Pierre Menestrière
Wirtschaft und Technologie
Verkehr | Regionalentwicklung

Werbung und Public Viewing zur Fußball EM

Vorsicht bei Werbung mit der Fußball-EM

Fußball ist eine der beliebtesten Sportarten der Welt und zugleich ein beträchtlicher Wirtschaftsfaktor. Die Markenzeichen des Fußballs sind weltweit bekannt und wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung rechtlich geschützt.
Neben dem offiziellen Emblem der UEFA EURO 2024 hat die UEFA zahlreiche Begriffe oder Kombinationen von Begriffen wie „UEFA EURO 2024“ oder „UEFA EURO 2024 GERMANY“, den Namen des Maskottchens „Albärt“, den Pokal, den offiziellen Slogan „United by football – Vereint im Herzen Europas“ oder Grafiken mit Sehenswürdigkeiten der Austragungsorte und die Namen der 10 Spielorte mit dem Zusatz 2024, z.B. „Leipzig2024“ markenrechtlich schützen lassen.
Wer mit solchen Begriffen oder Bildern werben möchte, muss bei der UEFA eine Lizenz erwerben.
Achtung: Wer ohne eine solche Lizenz werben möchte, sollte vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat ‎einholen. Andernfalls besteht die Gefahr, von der UEFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere ‎drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können.
Zulässig kann eine Werbung sein, wenn sie keine unlautere Rufausnutzung, keine gezielte Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr mit der UEFA hervorruft sowie keine Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft mit der UEFA darstellt.

Beispiele für zulässige Werbung:‎

  • ‎„Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM“,
  • ‎‎„Europäische Wochen: Für den Zeitraum der Fußball-Europameisterschaft senken wir die Preise für alle Sportartikel um 20 Prozent“,
  • „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 3 % Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“,
  • „Fan-Wurst für 2,50 ‎Euro“,
  • „10 % Fan-Rabatt auf Geschirr“‎
  • „Großes Fan-Sortiment”
  • Fußballaffine generelle Werbeaussagen („Fußball in Deutschland“), dekorative Schaufenstergestaltung mit Fahnen, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren (immer OHNE die offiziellen UEFA-Symbole, also keine UEFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung verwenden!)

Nicht empfehlenswert sind beispielsweise:

  • Verwendung von Marken/Logos und Emblemen der UEFA oder Dritter ohne entsprechende Lizenz (sei es in der Printwerbung, sei es in der Verwendung als Hyperlinks, Apps oder sonstigen mobilen Services, Desktop-Wallpaper, auf Social-Media-Plattformen, etc.).
  • Verwendung von UEFA-Merchandisingprodukten ‎zur ‎Schaufenstergestaltung.
  • Die Übernahme des UEFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt); aber die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist zulässig.
  • Geschützte Markennamen der UEFA als Teil eines Produktnamens zu verwenden, z. B. „EURO 2024-Fernseher“.
  • Einen Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer oder sonstiger Partner der UEFA. Gleiches gilt, wenn der Kunde davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle UEFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschaft-Produkte (Merchandising-Produkte).
  • Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit UEFA-Produkten vergleichbar seien.
  • Nachahmungen von Produkten der UEFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstigen Partner.
Die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung ist stets vom Einzelfall abhängig und sollte vor der Veröffentlichung rechtlich geprüft werden.

Public-Viewing-Veranstaltungen

Public-Viewing-Veranstaltungen sind die Liveübertragungen der Fußballspiele auf Großbildwänden oder Fernsehbildschirmen, an einem anderen Ort als in privaten Wohnräumen, u. a. in Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Stadien, auf öffentlichen Plätzen, in Büros, auf Baustellen, Schiffen, in Verkehrsmitteln, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern.
Die UEFA unterscheidet:

1. Sog. „kleine Veranstaltungen“

Eine „kleine Veranstaltung“, die ohne Lizenz durchgeführt werden kann, ist laut UEFA gegeben, wenn
  • an der Veranstaltung nur bis zu 300 Menschen teilnehmen,
  • wenn kein Sponsoring erfolgt (Sponsoring: wenn dritten Parteien Werbemöglichkeiten eingeräumt werden, unabhängig davon, ob kostenlos oder kostenpflichtig)
  • wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird (Achtung, auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, z. B. Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).
Die Organisatoren einer solchen „kleinen Veranstaltung“ dürfen nicht:
  • die Logos/Marken der UEFA oder der EURO 2024 verwenden;
  • ihre eigene Veranstaltung als offizielle Veranstaltung der EURO 2024 ausgeben;
  • das TV-Signal verändern oder modifizieren, etwa indem zusätzliche Grafiken hinzugefügt werden.
Die Organisatoren solcher kleinen Veranstaltungen (z.B. die öffentliche Übertragung in Bars/Hotels/Restaurants und anderen kommerziellen Betrieben) müssen sicherstellen, dass die relevanten TV-Abonnements für den kommerziellen Bereich und die notwendigen örtlichen Genehmigungen vorliegen und dass sie die allgemeinen Bedingungen der UEFA für öffentliche Übertragungen einhalten.
Zu beachten sind hierbei die allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA.
Die UEFA behält sich vor, gegen Veranstalter vorzugehen, die sich nicht an die genannten Bedingungen halten.

2. kommerzielle und nicht-kommerzielle öffentliche Übertragung

Für die Durchführung einer kommerziellen öffentlichen Übertragung wird eine kostenpflichtige Lizenz der UEFA benötigt. Für die Durchführung einer nicht-kommerziellen öffentlichen Übertragung wird ebenfalls eine Lizenz der UEFA benötigt, die allerdings kostenfrei ist.
Laut der UEFA haben öffentliche Übertragungen kommerziellen Charakter und unterliegen damit einer Lizenzgebühr, wenn sie
  • direkten Gewinn durch den Verkauf von Produkten, Gütern und Dienstleistungen (auch Essen und Getränke) erzielen oder
  • dritten Parteien Werbemöglichkeiten einräumen (Sponsoring), unabhängig davon, ob dies kostenlos oder kostenpflichtig geschieht, oder
  • Eintrittsgelder erheben (ACHTUNG: Auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, z. B. Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).
Weitere Informationen zum Erwerb der Lizenzen finden Sie auf den Seiten der UEFA hier.

GEMA

Wer im normalen Geschäftsbetrieb schon einen Fernseher betreibt und bereits einen Vertrag mit der GEMA hat, muss keine zusätzliche Lizenz bei der GEMA erwerben. Wer aber nur wegen der EM ein Gerät aufstellt oder eine Veranstaltung organisiert, muss sich vorher mit der GEMA in Verbindung setzen. Sprechen Sie mit der GEMA und lassen Sie sich beraten.

Rundfunkbeitrag

Jedes Unternehmen zahlt abhängig von der Zahl der Betriebsstätten und der Mitarbeiter einen Rundfunkbeitrag. Daher sind keine zusätzlichen Beiträge fällig, wenn zum Beispiel wegen der EM weitere Empfangsgeräte aufgestellt werden.

Stand: 30. April 2024