Steuer auf Energiepreispauschale
Das Finanzgericht Münster hat aktuell mit Urteil vom 17. April 2024 entschieden, dass die durch Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale steuerpflichtiges Einkommen darstellt.
Ein Arbeitnehmer bekam 2022 ganzjährig Lohn von seinem Arbeitgeber ausgezahlt. Zusätzlich zahlte er ihm auch eine Energiepreispauschale (EPP) von 300 €. Das Finanzamt berücksichtigte diese Pauschale mit Steuerbescheid vom 22. März 2023 als steuerpflichtiges Einkommen. Der Arbeitnehmer legte dagegen Einspruch ein. Er argumentierte, dass die EPP keine zu versteuernde Einnahme sei, da sie keiner der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden könne. Die EPP sei eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Der Arbeitgeber ist lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung dieser Subvention tätig geworden.
Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht Münster nicht. Das Finanzamt habe die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € zu Recht als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt.
Der Einwand, die Energiepreispauschale zähle nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG oder einer der anderen im Einkommensteuergesetz geregelten Einkunftsarten, greife nicht. Zwar mag es zutreffend sein, dass die Energiepreispauschale an sich nicht ohne Weiteres die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 EStG erfüllt. Gerade aus diesem Grund ist aber die Steuerbarkeit der Energiepreispauschale unmittelbar in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale somit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, so dass es auf einen Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der von dem Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankommt.
Zudem war der Senat auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt.
Stand: 7. Mai 2024