Nr. 73434

Aufwand für Meldeverfahren

Im Auftrage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) führt das Statistische Bundesamt eine Onlinebefragung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Aufwand für ausgewählte Meldeverfahren in der sozialen Sicherung durch.
Um gezielte gesetzliche Entscheidungen zu ermöglichen, sind für das BMAS aktuelle Informationen über den Aufwand der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung unerlässlich. Gleichzeitig sind Vorschläge zur Verfahrensvereinfachung und bürokratischen Entlastung willkommen, um Optimierungspotenziale zu identifizieren.
Die Befragung wird je nach Auswahl der Prozesse voraussichtlich 20 bis 30 Minuten Zeit in Anspruch nehmen. Sie kann jederzeit unterbrochen und später fortgesetzt werden. Das Statistische Bundesamt bietet verschiedene Frageprogramme an. Das von Ihnen konkret anzuwendende Frageprogramm ist abhängig von der Anzahl Ihrer Beschäftigten und der Nutzung eines Abrechnungsprogramms (EAP) oder Dienstleisters für die Erstellung der Lohnabrechnung.
Bitte verwenden Sie diesen Link, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 1000 Personen beschäftigt sind und ein EAP verwendet wird:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_7
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 1000 Personen beschäftigt sind und ein Dienstleister die Entgeltabrechnung erstellt:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_7B
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 1000 Personen beschäftigt sind und ein EAP verwendet wird:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_3
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 1000 Personen beschäftigt sind und ein Dienstleister die Entgeltabrechnung erstellt:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_1_2_3B
Die Befragung läuft noch bis zum 30. April 2024.
Wir möchten Sie einladen, das statistische Bundesamt bei der Befragung aktiv zu unterstützen.

Stand: 23. April 2024

Elektronisches Fahrtenbuch

Unternehmen, die Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung stellen, müssen den daraus resultierenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Zur ordnungsgemäßen Versteuerung setzen viele Unternehmen neben der bekannten 1-Prozent-Regelung weiterhin auf die Dokumentation der Fahrten über ein Fahrtenbuch.

Geschlossene Form des Fahrtenbuchs

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 12.1.2024 (Az.: VI B 37/23) nur, wenn nachträgliche Veränderungen an diesen Daten ausgeschlossen sind oder Änderungen zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
Im zugrundeliegenden Streitfall unterlag das klagende Unternehmen. Denn es nutzte zur Dokumentation von Fahrten ein Fahrtenbuch-Programm, bei dem nachträgliche Änderungen gerade nicht offengelegt wurden, sondern nur durch weitere Abfragen des IT-Systemadministrators festgestellt werden konnten.

Änderungen müssen ausgeschlossen oder ersichtlich sein

Der Bundesfinanzhof verglich in seiner Entscheidung die Anforderungen mit dem Fahrtenbuch in Papierform. Zwar könne ein Fahrtenbuch auf Papier und an ein elektronisches Fahrtenbuch nicht identischen Anforderungen unterliegen. Allerdings findet die für ein Fahrtenbuch in Papierform geltende Vorgabe, es müsse eine „buch“-förmige äußere Gestalt haben, ihre Entsprechung im digitalen Pendant darin, dass nachträglich vorgenommene Änderungen in der durch das Computerprogramm generierten Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden müssen, soweit Änderungen nicht von vornherein technisch ausgeschlossen sind. Müssen erst, wie im Streitfall, weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten (zum Beispiel einem Systemadministrator) durchgeführt werden, um festzustellen zu können, dass es sich bei dem in elektronischer Form geführten Fahrtenbuch um ein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit um ein Fahrten-„Buch“ handelt, stellt eine solche Datei keine geeignete Aufzeichnungsmethode dar, so die Richter.

Formale Anforderungen zur Umsetzung nicht bekannt

Der Bundesfinanzhof hat mit dieser aktuellen Entscheidung seine bisherige Auffassung nochmals bekräftigt. Weitere Einzelheiten, in welcher Form nachträgliche Änderungen erkennbar gemacht werden müssen, hat das Gericht allerdings nicht angesprochen. Unternehmer, die elektronische Fahrtenbücher bei Dienstwagen nutzen, sollten trotz der bleibenden Unsicherheiten prüfen, ob Angaben im Programm etwaig nachträglich verändert werden können und wenn ja, wie diese Veränderungen dokumentiert werden.
IHK-Seminar
Mit Kenntnis bestehender Risikopositionen und entsprechenden Vorkehrungen in Geschäftsführung und Buchhaltung kann das Risiko von Steuernachforderungen im Ergebnis einer Betriebsprüfung deutlich gemindert werden. In unserem IHK-Seminar “Steuerliche Betriebsprüfung” am 23.10.2024 in Gera erhalten Sie einen Überblick über Ablauf sowie typische und aktuelle Prüfungsschwerpunkte der Betriebsprüfung.    

Stand: 23. April 2024

Aufwand für Meldeverfahren

Im Auftrage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) führt das Statistische Bundesamt eine Onlinebefragung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zum Aufwand für ausgewählte Meldeverfahren in der sozialen Sicherung durch.
Um gezielte gesetzliche Entscheidungen zu ermöglichen, sind für das BMAS aktuelle Informationen über den Aufwand der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung unerlässlich. Gleichzeitig sind Vorschläge zur Verfahrensvereinfachung und bürokratischen Entlastung willkommen, um Optimierungspotenziale zu identifizieren.
Die Befragung wird je nach Auswahl der Prozesse voraussichtlich 20 bis 30 Minuten Zeit in Anspruch nehmen. Sie kann jederzeit unterbrochen und später fortgesetzt werden. Das Statistische Bundesamt bietet verschiedene Frageprogramme an. Das von Ihnen konkret anzuwendende Frageprogramm ist abhängig von der Anzahl Ihrer Beschäftigten und der Nutzung eines Abrechnungsprogramms (EAP) oder Dienstleisters für die Erstellung der Lohnabrechnung.
Bitte verwenden Sie diesen Link, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 1000 Personen beschäftigt sind und ein EAP verwendet wird:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_7
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 1000 Personen beschäftigt sind und ein Dienstleister die Entgeltabrechnung erstellt:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_7B
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 1000 Personen beschäftigt sind und ein EAP verwendet wird:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_3
Bitte verwenden Sie diesen link, wenn in Ihrem Unternehmen weniger als 1000 Personen beschäftigt sind und ein Dienstleister die Entgeltabrechnung erstellt:
https://destatis.sslsurvey.de/OMSII_Arbeitgeber_Buendel_1_2_3B
Die Befragung läuft noch bis zum 30. April 2024.
Wir möchten Sie einladen, das statistische Bundesamt bei der Befragung aktiv zu unterstützen.

Stand: 23. April 2024

Entlastungen für Betriebe - Das Wachstumschancengesetz

Allgemeines

Nach zahlreichen und langen Verhandlungen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz mit den im Vermittlungsausschuss verhandelten Änderungen zugestimmt. Mit dem am 27. März 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz, offiziell dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" werden Maßnahmen und Regelungen getroffen, die das Ziel haben, das wirtschaftliche Wachstum, Investitionen und Innovationen zu fördern sowie die Steuervereinfachung und -fairness zu verbessern.
Da sich das Volumen der Entlastungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von ursprünglich rund 7 Milliarden Euro jährlich auf 3,2 Milliarden Euro reduziert hat, sind einige der noch im Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen gestrichen worden.
So sind beispielsweise die zunächst geplante Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, der erweiterte Verlustrücktrag oder die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen dem Rotstift zum Opfer gefallen.
Insoweit möchten wir Ihnen einen Überblick und eine Auswahl der wichtigsten im Gesetz enthaltenen Maßnahmen geben:

Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

1. Maßnahmen in der Einkommensteuer

a) Änderungen bei der Abschreibung

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter ist nochmals befristet vorgesehen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die seit dem 1.4.2024 und vor dem 1.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, gilt danach eine Abschreibung von bis zu 20 Prozent, maximal dem 2 -fachen der linearen Abschreibung. Weiter wird die degressive Abschreibung für Wohngebäude mit 5 Prozent zum Baubeginn nach dem 30.09.2023 und bis zum 1.10.2029 gelten.
Die Sonderabschreibung ist von 20 Prozent auf 50 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 7g Abs. 5 EStG, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, erhöht worden.
Die Möglichkeit zur Sonderabschreibung ist von 20 % auf 40% der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter ist erhöht worden. Dies gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr im Vorjahr der Investition nicht überschritten haben.
Es sind Änderungen bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG enthalten. So werden Baumaßnahmen erfasst, die im Zeitraum zwischen dem 31.08.20218 und 1.1.2022 sowie im Zeitraum zwischen 31.12.2022 und 30.09.2029 beantragt oder angezeigt werden. Die erfassten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche werden von 4.800 Euro auf 5.200 Euro erhöht, die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung von bisher 2.500 Euro auf 4.000 Euro pro Quadratmeter.

b) Pauschbeträge für betriebliche Ausgaben

Die Freigrenze für Geschenke an Personen, die nicht Mitarbeiter des Unternehmers sind, soll von 35 Euro auf 50 Euro steigen.
Der Grenzbetrag für Beiträge an eine Gruppenunfallversicherung soll entfallen. Unternehmer können bisher die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR pro Jahr nicht übersteigt.

c) Änderungen beim Verlustabzug und der Thesaurierungsbesteuerung

Ein Verlustvortrag ist nun bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Im Zeitraum der Jahre 2024 bis einschließlich 2027 soll die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, auf 70% angehoben werden. Gleiches gilt für die Körperschaftssteuer.
Verbesserungen sind ab dem Verrechnungszeitraum 2024 bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG möglich. So sollen Entnahmen zur Steuerzahlung, wie Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer künftig zum begünstigungsfähigen Gewinn hinzukommen. Damit soll künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung stehen.

2. Maßnahmen in der Umsatzsteuer

a) Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung

Kleinunternehmer im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG werden entlastet. Auf die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung wird bei Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG grundsätzlich verzichtet. Kleinunternehmer können nun generell von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Jahr 2.000 Euro nicht überschreitet. Auch können Kleinunternehmer nun grundsätzlich von der Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein, wenn keine Umsätze mit Auslandsbezug vorliegen.

b) Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten soll von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden. Bei der Ist-Besteuerung müssen Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn Kunden ihre Rechnung beglichen haben.

c) Pflicht zur eRechnung

Ab dem Jahr 2025 gilt nun die verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B-Bereich). Damit sind nur noch Rechnungen mit strukturiertem elektronischen Format zugelassen. Rechnungen im pdf-Format erfüllen diese Anforderungen nicht. Zum Teil sind Ausnahmen, beispielsweise für Kleinbetragsrechnungen, vorgesehen. Es soll aber ausnahmslos der Empfang elektronischer Rechnungen sichergestellt werden.

d) Gas- und Wärmelieferung

Nunmehr gilt für die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz seit 29.02.2024 statt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

3. Maßnahmen bei der Buchführung

Die Grenze für die Buchführungspflicht wurde angehoben. Unternehmer, die bisher für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr erzielten waren verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze ist nun auf 800.000 Euro erhöht worden. Gleichzeitig ist auch die Betragsgrenze für den Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro jährlich erhöht worden.

4. Maßnahmen bei der Körperschaftssteuer

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde erweitert. Es werden nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Aktuell ist diese Option auf die KG und OHG sowie Partnerschaftsgesellschaften beschränkt.

5. Maßnahmen zur Investitions- und Forschungsförderung

Mit dem Forschungszulagengesetz soll die steuerlichen Forschungsförderung gestärkt werden. Aktuell können Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Höhe von 40 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde berücksichtigt werden bis zu 40 Stunden pro Woche. Dieser Betrag wird auf 70 Euro je Arbeitsstunde angehoben.
Zudem soll für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 70 % der Kosten, die der Auftraggeber aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Zudem soll der maximale Förderbetrag als Bemessungsgrundlage dauerhaft auf 10 Millionen Euro angehoben.

6. Weitere Informationen

Das Bundesfinanzministerium hat weitergehenden Informationen zum Wachstumschancengesetz auf seiner Internetseite zusammengestellt. Ebenfalls hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer die wesentlichen Maßnahmen übersichtlich auf Ihrer Internetseite veröffentlicht.

Stand: 10. April 2024

Buchführung wird digitaler

Ordnung ist das halbe Leben, heißt es. Für Unternehmer ist eine ordnungsgemäße Buchführung entscheidend, aber zeitaufwendig und nicht immer einfach. Kürzlich wurden die seitens der Finanzverwaltung veröffentlichten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz GoBD angepasst.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 11.03.2024 die GoBD insbesondere im Hinblick auf die Rechte der Finanzverwaltung beim Datenzugriff aktualisiert. 

Datenaustausch per Cloud-Dienst und digitale Schnittstelle

Neben redaktionellen Anpassungen erläutert das Bundesfinanzministerium, dass die Daten nicht nur per physischem Speichermedium, wie USB-Stick, sondern auch über eine Datenaustauschplattform der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt werden können.
In einer Anlage zum Schreiben werden darüber hinaus die Grundsätze zur Datenüberlassung ergänzt. Dabei geht es um Informationen zum Beschreibungsstandard der Datenüberlassung, zur digitalen Lohnschnittstelle und zu den Exporten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen. Die Finanzverwaltung stellt zu diesem Zweck eine Muster-index.xml-Datei zur Verfügung, welche als Beschreibung für digitale Schnittstellen dient.
IHK-Seminar
Die Anforderungen an die Buchführungen steigen und beanspruchen infolge der Digitalisierung auch technisches Knowhow. In unserem IHK-Seminar GoBD kompakt am 23.04.2024 in Gera erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Regelungen der GoBD und das Rüstzeug für die praktische Gestaltung und Umsetzung dieser.    
Stand: 27. März 2024