Ausbildungsregelung Fachpraktiker/in für Holzverarbeitung

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung / zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung

(Lesefassung, gültig ab 16. Dezember 2013)

§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung / zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
  • Psychologie,
  • Pädagogik, Didaktik,
  • Rehabilitationskunde,
  • Interdisziplinäre Projektarbeit,
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
  • Recht,
  • Medizin.
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.                            
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nach zuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb / mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zum / zur Holzmechaniker / Holzmechanikerin übereinstimmen, für die aufgrund einer Regelung der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung / zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
2. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
3. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
4. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen
5. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen
6. Behandeln von Oberflächen
7. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen
8. Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten
9. Transportieren und Lagern
ABSCHNITT B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
4. Umweltschutz
5. Information, technische und soziale Kommunikation
6. Kundenorientierung
7. Qualitätssichernde Maßnahmen
 § 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbst- ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.

§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsaufgaben erfassen,
b) Zeichnungen lesen,
c) Arbeitsplätze einrichten,
d) Werkzeuge handhaben und Maschinen bedienen,
e) Werkstoffe be- und verarbeiten,
f) Oberflächen schleifen,
g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum
Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung
berücksichtigen,
h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
die Vorgehensweise begründen kann.
2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftrags-
bezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die
Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;
3. als Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes mit mindestens zwei Verbindungen unter Anwendung
manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 6 Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftrags-
bezogene Fachgespräch in höchstens 10 Minuten sowie die Bearbeitung der schrift-
lichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.

§ 11 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Planung und Fertigung,
2. Fertigstellung und Qualitätskontrolle,
3. Auftragsbearbeitung und Montage,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) auftragsbezogene Unterlagen bearbeiten,
b) Arbeitsschritte planen,
c) programmierbare Maschinen bedienen,
d) Halbzeuge be- und verarbeiten,
e) Montage von Beschlägen vorbereiten,
f) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden,
g) Zeitaufwand und Materialverbrauch dokumentieren,
h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
i) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Planung und Fertigung eines Rahmens, Korpusses oder Gestells zugrunde zu legen;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und die Fertigung dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsmittel zusammenstellen,
b) Schablonen und Lehren nutzen,
c) Maschinen bedienen,
d) Beschläge montieren,
e) bewegliche Teile einpassen und anbringen,
f) Qualitäts- und Funktionskontrollen durchführen,
g) Oberflächen schützen,
h) Teile verpacken und für den Transport vorbereiten,
i) Zeitaufwand und Materialverbrauch dokumentieren,
j) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. dem Prüfungsbereich ist die Ergänzung, Fertigstellung und Qualitätskontrolle des
eigenen Prüfungsstückes zugrunde zu legen;
3 . der Prüfling soll sein Prüfungsstück fertig stellen und das Ergebnis der Qualitäts-
kontrolle dokumentieren;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 6 Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung und Montage bestehen folgende
Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Auftragsunterlagen bearbeiten,
b) Berechnungen zum Materialverbrauch durchführen,
c) Werk- und Hilfsstoffeigenschaften bestimmen,
d) Aufbau und Funktion von Maschinen beschreiben,
e) Verarbeitungstechniken festlegen,
f) Verbindungstechniken festlegen,
g) Montagearbeiten vorbereiten,
h) Befestigungsmittel auswählen,
i) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Planung und Fertigung
35 Prozent
2. Prüfungsbereich Fertigstellung und Qualitätskontrolle
25 Prozent
3. Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung und Montage
30 Prozent
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent

§ 13 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Ostthüringen zu Gera entsprechend.

§ 17 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Abs. 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer folgenden Monats in Kraft.