Anerkennung von Berufsabschlüssen

Die IHK stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit von Prüfungen fest und erstellt Bescheinigungen über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen bzw. Anerkennung von Berufsabschlüssen. Die Gleichstellung kann für DDR-Facharbeiter- oder Meisterabschlüsse gemäß Art. 37 Einigungsvertrag (EinigVtr) oder für Berufsabschlüsse von Berechtigten gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erfolgen.
Informationen zu anderen im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen erhalten Sie hier.
Die IHK Ostthüringen zu Gera ist dann für die Gleichstellung zuständig, wenn
  • der Antrag zu einem Abschluss in Industrie, Handel und im Dienstleistungssektor gestellt wird und
  • der Wohnort des Antragstellers im IHK-Bezirk liegt. 
Wie kann die Gleichstellung bzw. Anerkennung beantragt werden?
 Um eine Bescheinigung über die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen bzw. eine Anerkennung von Berufsabschlüssen zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Das Formular hierzu finden Sie rechts im Downloadbereich.
Wie kann das ausgefüllte Formular an die IHK gesendet werden?
Das ausgefüllte Formular kann per Fax oder per Post zurückgesandt bzw. auch persönlich abgegeben werden.
 Welche Unterlagen sind für die Gleichstellung erforderlich?
  • Kopie von Personalausweis oder Reisepass,
  • bei Spätaussiedlern - Tabellarischer Lebenslauf,
  • Kopie der amtlichen Dokumente bei Namensänderungen,
  • Kopie der Originalberufsurkunde und des Originalzeugnisses,
  • bei Spätaussiedlern - Kopie des Bundesvertriebenenausweises
  • Deutsche Übersetzung der Berufsurkunde und des Zeugnisses durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer,
  • Kopie des Arbeitsbuches mit deutscher Übersetzung,
  • Erklärung, dass bei keiner anderen deutschen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder sonstiger Stelle die Überprüfung dieser Unterlagen beantragt wurde. 
Alle Kopien müssen amtlich beglaubigt sein!
Die Unterlagen können Sie per Post senden oder persönlich abgeben.
Was kostet das Verfahren?
Für die Prüfung und Bearbeitung des Verfahrens wird eine Gebühr in Höhe von 56,80 Euro erhoben. Für das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz werden keine Gebühren erhoben.