Körperschaftsteuer

Steuerverfahren
Die Körperschaftsteuerpflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften und erstreckt sich auf ihre sämtlichen Einkünfte. Sie beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, frühestens jedoch mit Beginn der nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit. Seit 1. Januar 2008 beträgt der Steuersatz 15 Prozent.
Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns erfolgt durch Betriebsvermögensvergleich. Ermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr, es ist aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich. Die Körperschaftsteuer-Voranmeldungen sind zu den gleichen Terminen abzugeben wie die Einkommensteuer-Voranmeldungen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes muss ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht werden.
Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen von der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter unterliegen bei diesem nochmals der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ausschüttungen aus Anteilen, die im Privatvermögen des Gesellschafters gehalten werden, werden regelmäßig mit einem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (mit Veranlagungsoption bei niedrigerem persönlichem Steuersatz) besteuert.
Werden die Anteile im Betriebsvermögen gehalten (zum Beispiel einer GmbH & Co.), findet die Besteuerung nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren statt. Danach werden 60 Prozent der Ausschüttung in die Besteuerung einbezogen und 40 Prozent sind von der Steuer frei gestellt.
Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel eine GmbH, sind die Dividenden dort wegen der sonst entstehenden Mehrfachbesteuerung zu 95 Prozent steuerfrei gestellt.
Geschäftsführergehalt
Das Gehalt für den Geschäftsführer ist lohnsteuerpflichtig und wirkt zugleich als Betriebsausgabe der GmbH. Probleme kann es geben, wenn der Gesellschafter ein Geschäftsführergehalt bekommt, das nicht marktüblichen Konditionen entspricht. Für das Finanzamt kann dies eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Dann wird das Gehalt nicht als Betriebsausgabe anerkannt und dem Gewinn hinzugerechnet.
Fazit
Bei einer GmbH gibt es somit drei Ebenen, auf denen Steuern gezahlt werden: Die GmbH selbst zahlt auf ihre Gewinne Körperschaftsteuer, die Gesellschafter auf Gewinnausschüttungen in das Privatvermögen Abgeltungsteuer und der Geschäftsführer auf sein Gehalt Lohnsteuer.