Bewachungsgewerbe

§ 34a der Gewerbeordnung bestimmt, dass wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen schützen will, der Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde bedarf.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind folgende Voraussetzungen:
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Die fachliche Eignung kann durch die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren oder durch eine Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Dabei gilt, dass die Sachkundeprüfung nur für bestimmte qualifizierte Tätigkeiten erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet dies jedoch, dass wer die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat, alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausüben darf.
Stand: 31. Januar 2024