Gefahrgutfahrerschulung

Das Bundesverkehrsministerium hat im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 vom1. Dezember 2022 die 29. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Kurspläne wurden den Änderungen entsprechend angepasst und sind ab 1. Januar 2023 für die Schulungen bindend.
Die geänderten Kurspläne finden Sie unter “Weitere Informationen”. 
Gefahrgüter im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren ausgehen können.
Die Beförderung gefährlicher Güter stellt daher erhöhte Anforderungen an alle am Gesamtvorgang Beteiligten, gleich ob sie Versender, Verlader, Beförderer oder Fahrzeugführer sind.
Jeder der in der Gefahrguttransportkette Verantwortung übernimmt, muss nach bestem Wissen und Gewissen alles tun, um Schäden an Mensch und Umwelt zu verhindern. Die Allgemeinheit hat einen berechtigten Anspruch, vor den Gefahren, die vom Umgang und dem Transport von Gefahrgütern ausgehen, geschützt zu werden. 
Der Transport wird durch verkehrsträgerspezifische Rechtsvorschriften geregelt:
  • Straße - GGVSEB/ADR
  • Schiene - GGVSEB/RID
  • Binnenschiff - GGVBinSch/ADN(R)
  • Seeschiff - GGVSee/IMDG-Code
  • Luftfracht - IATA Dangerous Goods Regulations
Diese Vorschriften dienen der Abwehr von Gefahren, insbesondere für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Umwelt, die bei der Beförderung gefährlicher Güter entstehen können. Besondere Rechtsvorschriften bestimmen, dass die mit dem Gefahrguttransport befassten Personen entsprechend ihres Tätigkeitsbereiches und ihrer Verantwortlichkeit im Unternehmen geschult sein müssen.
Die IHK hat als Selbstverwaltungsaufgabe bei der Gefahrgutausbildung Organisations- und Überwachungsfunktionen wahrzunehmen.
Wer als Fahrzeugführer kennzeichnungspflichtige Transporte mit Kraftfahrzeugen durchführt, muss nach GGVSEB/ADR, Kapitel 8.2 ADR, geschult und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sein.
Das Schulungssystem ist nach Transportart und -gut sowie in Basis- und Aufbaukurse gegliedert und sieht Erst- und Auffrischungsschulungen mit einer Wiederholungsfrist von 5 Jahren vor.
Seit 1. Januar 2013 gilt das neue ADR/RID 2013. Damit hat die ADR-Schulungsbescheinigung in Papierform (orangefarben) ausgedient. Sie wird durch die neue, sogenannte "ADR-Card" ersetzt (ADR-Schulungsbescheinigungen im Scheckkartenformat mit Lichtbild). Die Bezeichnung lautet weiterhin ADR-Schulungsbescheinigung. Die „ADR-Card“ hat neben dem Foto persönlichen Daten des Fahrers/der Fahrerin Angaben zu den Gefahrgutklassen die befördert werden dürfen und sie entspricht in ihren Abmessungen den üblichen Scheckkarten.
Wichtig: Sowohl zum Basiskurs, zur Auffrischungsschulung (bisher: Fortbildungskurs) und zu den Aufbaukursen sind von den Prüflingen seit 1. Januar 2013 aktuelle Passfotos mitzubringen. Es muss also den Vorgaben der Passverordnung für ein biometrisches Bild in der Größe 35 x 45 mm entsprechen. Vergleichbare Anforderungen werden bereits an die Lichtbilder für Führerscheine, Fahrerkarten und Personalausweise gestellt und dürften den Fahrern/-innen somit keine Probleme bereiten.
Die Neuregelung mit der „ADR-Card“ gilt für Fahrer/-innen, die ihre Prüfung nach dem 1. Januar 2013 abschließen. Für Fahrer/-innen mit einer alten ADR-Bescheinigung ändert sich erst mal nichts. Alte ADR-Bescheinigungen behalten zunächst ihre Gültigkeit. Erst wenn die Fahrer/-innen den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Auffrischungskurs absolvieren, wird die „ADR-Card“ fällig.
Auch diejenigen, die über eine noch gültige ADR-Bescheinigung in Papierform verfügen und durch Verlust eine Ersatzbescheinigung benötigen, können diese seit 1. Januar 2013 nur als „ADR-Card“ bekommen. Auch hierfür ist eine Personalisierung des Lichtbildes bei der zuständigen (ausstellenden) IHK zwingend erforderlich.