Ausbildungsvergütung

Das Berufsbildungsgesetz verlangt in § 17, dass Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Diese soll eine fühlbare finanzielle Unterstützung und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung der Auszubildenden sein.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung soll zudem mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, ansteigen.
"Angemessen" bedeutet:
  • Die Vergütung richtet sich in der Regel nach den Tarifverträgen der Branche, in der das Unternehmen tätig ist.
  • In Unternehmen, die nicht tarifvertraglich gebunden sind, darf die Ausbildungsvergütung die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen oder die für die Branche ausgesprochenen Empfehlungen um maximal 20% unterschreiten (unter der Voraussetzung der Einhaltung der Mindestausbildungsvergütung für Verträge ab dem 01.01.2020).
Die ab 1. Januar 2023 gültigen Ausbildungsvergütungstarife in Thüringen finden Sie hier:
Weitere Auskünfte zu Tarifverträgen die im Freistaat Thüringen wirken erteilt das
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt
Telefon: 0361 / 57 38 11 336 (Montag–Donnerstag 13.00 bis 16.00 Uhr)
Telefax: +49 361 / 57 1811 393
E-Mail: tarifregister@tmasgff.thueringen.de
Mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes wurden nunmehr in § 17 BBiG die Mindestvoraussetzungen für eine "Angemessenheit” der Ausbildungsvergütung gesetzlich konkretisiert. Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Berufsausbildungsverträge, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen werden. Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten.

Jahr
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
2023
620,00
731,00
837,00
868,00
2024
649,00
766,00
876,00
909,00
Wie die Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren anzupassen ist, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des entsprechenden Vorjahres bekannt.
Die IHK ist verpflichtet, die korrekte Höhe der Vergütungsvereinbarung im Ausbildungsvertrag zu prüfen. Sie muss die Eintragung des Ausbildungsvertrages ablehnen, wenn die Vergütungsvereinbarung nicht den oben genannten Kriterien entspricht.
Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat wird spätestens am letzten Arbeitstag des jeweiligen Monats fällig. Bei unverschuldeter Krankheit muss die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt werden.