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ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

Aktualisierte Übersicht zu Wertgrenzen

Sowohl die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als auch für Leistungen (VOL) legen in § 3 fest, dass grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben werden muss. Eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe ist demnach nur zulässig, sofern einer der in § 3 Nr. 3 und 4 VOB/A beziehungsweise VOL/A aufgeführten Gründe vorliegt. Diese müssen geprüft und dokumentiert werden.

Damit sich bei geringeren Auftragswerten der verwaltungsinterne Aufwand in Grenzen hält, haben die Bundesländer zusätzliche Wertgrenzen festgelegt, bis zu deren Erreichen ein öffentlicher Auftraggeber ohne vertiefte Einzelfallprüfung auch eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe durchführen kann.

Die Auftragsberatungsstellen in Deutschland haben die Übersicht über die in Bund und Ländern geltenden Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen aktualisiert und auf den seit Jahresbeginn 2012 geltenden Stand gebracht.

Neben den jeweiligen Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) und Liefer- und Dienstleistungen (VOL/A) enthält die Übersicht auch Hinweise auf ex-ante und ex-post-Veröffentlichungspflichten sowie Links auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen.

Unter Downloads finden Sie eine tabellarische Übersicht zu den aktuellen Regelungen für den Bund und die Bundesländer.

DOKUMENT-NR. 94102

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