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IHK-Wahl 2011 (Dokument-Nr.: 90255)
IHK-Hauptgebäude
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Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera (IHK) hat am 27. Mai 2010 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418), folgende Wahlordnung beschlossen:
§ 1 Wahlmodus
(1) Die IHK-Mitglieder wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 66 Mitglieder der Vollversammlung.
(2) 56 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Mitgliedern unmittelbar gewählt.
(3) Bis zu zehn Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 17 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzu gewählt werden, die insoweit als Wahlmänner handeln (Zuwahl). Die Zuwahl soll die Vollversammlung um Vertreter solcher, für das Bild des IHK-Bezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige oder Regionen ergänzen, die über das unmittelbare Wahlgruppenverfahren keinen Sitz oder keine entsprechend ihrer Bedeutung ausreichende Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung erhalten konnten. Der Vorschlag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.
§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl
(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Absatz 3) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder.
(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber vorhanden, so wird die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören. Davon kann abgesehen werden, wenn der Rest der laufenden Wahlperiode den Aufwand einer Nachfolgewahl nicht rechtfertigt.
(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Absatz 3 gewählten - 20 Prozent der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
§ 3 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Mitglieder.
(2) Jedes IHK-Mitglied kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Mitgliedern, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
§ 4 Ausübung des Wahlrechts
(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für IHK-Mitglieder, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten ausgeübt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Absatz 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei besonders bestellten Bevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.
§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Mitglieder sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Mitgliedern. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Jedes IHK-Mitglied kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jedes IHK-Mitglied kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen.
(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen oder Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.
§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit durch
a) Tod oder
b) Amtsniederlegung oder
c) mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder im Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen oder
d) mit der Feststellung, dass die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde. Auf Antrag hat die Vollversammlung die Feststellung zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.
§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke
(1) Die IHK-Mitglieder werden gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt.
(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:
Wahlgruppe I – Produzierendes Gewerbe
Diese Wahlgruppe umfasst die Land- und Forstwirtschaft, die Fischerei, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, das verarbeitende Gewerbe, die Energieversorgung, die Wasserversorgung, die Abwasser- und Abfallentsorgung und die Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie das Baugewerbe.
Wahlgruppe II – Handel
Diese Wahlgruppe umfasst den Großhandel einschließlich der Handelsvermittlung sowie den Einzelhandel.
Wahlgruppe III – Gastgewerbe
Diese Wahlgruppe umfasst das Beherbergungsgewerbe und die Gastronomie.
Wahlgruppe IV – Verkehr und Lagerei
Diese Wahlgruppe umfasst den Verkehr, die Post-, Kurier- und Expressdienste sowie die Lagerei.
Wahlgruppe V – Banken und Versicherungen
Diese Wahlgruppe umfasst die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen.
Wahlgruppe VI – Sonstige Dienstleistungen
Diese Wahlgruppe umfasst alle Unternehmen, die nicht den oben genannten Wahlgruppen zugeordnet werden können. Zu dieser Wahlgruppe gehören insbesondere das Grundstücks- und Wohnungswesen, wissenschaftliche, technische und sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, das Verlagswesen, die Informations- und Telekommunikationsdienstleistungen, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen sowie Unterhaltung und Erholung.
(3) Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
a) Der Wahlbezirk für die Wahlgruppen III, IV und V umfasst den gesamten Kammerbezirk.
b) Der Kammerbezirk wird für die Wahlgruppen I, II und VI in folgende Wahlbezirke eingeteilt:
Für die Zugehörigkeit zu einem dieser Wahlbezirke ist der Ort der gewerblichen Niederlassung entscheidend.
(4) Die IHK-Mitglieder wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:
I | II | III | IV | V | VI | |
| Altenburger Land | 3 | 1 | 2 | |||
| Greiz | 3 | 1 | 2 | |||
| Kreisfreie Stadt Gera | 3 | 2 | 2 | |||
| Kreisfreie Stadt Jena | 4 | 2 | 3 | |||
| Saale-Holzland-Kreis | 2 | 1 | 2 | |||
| Saale-Orla-Kreis | 3 | 1 | 2 | |||
| Saalfeld-Rudolstadt | 3 | 2 | 3 | |||
| gesamter IHK-Bezirk | 2 | 3 | 4 | |||
Gesamt | 21 | 10 | 2 | 3 | 4 | 16 |
§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist
(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufgaben auf die Geschäftsführung übertragen.
(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).
§ 9 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe oder einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von fünf Tagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den jeweiligen Wahlbezirk.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder zu einem anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe oder zu einem Wahlbezirk können binnen einer Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 8 Absatz 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des § 9 Absatz 4 entstanden ist.
(6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Kandidaten haben sich schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Absatz 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Absatz 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Absatz 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind.
§ 11 Kandidatenliste
(1) Die wahlberechtigten IHK-Mitglieder können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlbewerbungen einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Telefax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Bewerber können sich nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk zur Wahl stellen, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlbewerbungen für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.
(2) Die Wahlbewerbungen sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stellung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlbewerbungen. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen.
(4) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis mit Ablauf der Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
c) der Bewerber nicht wählbar ist,
d) der Bewerber nicht identifizierbar ist oder
e) die Erklärung des Bewerbers nach § 11 Absatz 2 Satz 2 mit Ablauf der Einreichungsfrist fehlt.
(5) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe und einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlbewerbungen nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Absatz 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlbewerbungen beschränkte Wahl statt.
(6) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Absatz 5 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlbewerbungen vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.
§ 12 Durchführung der Wahl
Die Wahl findet schriftlich statt (Briefwahl).
§ 13 Briefwahl
(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten.
(2) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:
a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
b) einen Stimmzettel,
c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Wahlumschlag),
d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.
(4) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel im Wahlumschlag zu verschließen. Der verschlossene Wahlumschlag ist unter Beifügung des vom Wahlberechtigten oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der Wahlfrist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
§ 14 Gültigkeit der Stimmen
(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,
c) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen.
Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist.
§ 15 Wahlergebnis
(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt.
§ 16 Wahlprüfung
(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht innerhalb eines Monats abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.
§ 17 Verfahren der mittelbaren Wahl
(1) Die durch mittelbare Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens fünf unmittelbar gewählten Mitgliedern mit schriftlicher Begründung nach § 1 Absatz 3 gegenüber dem Präsidium in der Regel zwei Monate vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; der Vorschlag muss die Angaben nach § 11 Absatz 2 enthalten. Das Präsidium prüft die Wählbarkeit nach § 5 Absatz 1 und die sonstigen Voraussetzungen und informiert die Mitglieder der Vollversammlung nach Maßgabe des § 5 der Satzung der IHK unter Beifügung der Begründung.
(2) Die Wahl kann frühestens in der auf die konstituierende Sitzung folgenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. Sie wird für jeden Kandidaten einzeln schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
(3) Stehen mehr Wahlvorschläge zur Abstimmung, als Sitze nach § 1 Absatz 3 zu besetzen sind, entscheiden unabhängig von Wahlgruppen und Wahlbezirken die jeweils höchsten Stimmenzahlen, die auf die Kandidaten entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht.
(4) Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
§ 18 Bekanntmachung
Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der IHK.
§ 19 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Wahlordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählte Vollversammlung beträgt die Wahlperiode abweichend von § 1 vier Jahre.
Gera, 25.8.2010
gez. Prof. Hans. B. Bauerfeind gez. Peter Höhne
Präsident Hauptgeschäftsführer
Genehmigt vom Freistaat Thüringen, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie mit Schreiben vom 30.7.2010
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