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Illustration

IHK-HAUSHALT

Wirtschaftssatzung 2011

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera hat am 8.12.2010 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBI. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriftenvom 11. 12. 2008 (BGBl. I S. 2418), und der Beitragsordnung vom 28.09.1998, geändert am 02.11.2001, 17.12.2002 und 13.02.2004, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2011 (01.01.2011 bis 31.12.2011) beschlossen:

I          

Der Wirtschaftsplan wird                              

1.in der Plan-GuV

mit der Summe der Erträge

in Höhe von

8.770,4 T€

mit der Summe der Aufwendungen

in Höhe von

9.663,6 T€

mit dem Saldo der Rücklagenveränderung

in Höhe von

- 893,2 T€
2.im Finanzplan

mit der Summe der Investitionseinzahlungen

in Höhe von

     3,1 T€

mit der Summe der Investitionsauszahlungen

in Höhe von

  191,6 T€

mit der Summe der Einzahlungen

in Höhe von

      3,1 T€

mit der Summe der Auszahlungen

in Höhe von

1.673,2 T€

festgestellt.

II
IHK-Zugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 € nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind im Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000,00 € nicht übersteigt.

III
Als Grundbeiträge sind zu erheben von

1.
IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 30.000 €, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II eingreift

                                                                                                  45,00 €
2.
IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 30.000 € bis 50.000 €

                                                                                                  80,00 €
3.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 8.000 €

                                                                                                120,00 €
4.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 8.000 € bis 25.000 €

                                                                                                130,00 €
5.
IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 € bis 50.000 €

                                                                                                180,00 €
6.
allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 € bis 100.000 €

                                                                                                300,00 €
7.
allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 €

                                                                                                400,00 €
8.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

mehr als                       2.500.000 €  Bilanzsumme

mehr als                       5.000.000 €  Umsatz

mehr als                                    50     Beschäftigte,

auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-7. zu veranlagen wären        

                                                                                                500,00 €
9.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

mehr als                       6.875.000 €  Bilanzsumme

mehr als                     13.750.000 €  Umsatz

mehr als                                 150      Beschäftigte,

auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-7. zu veranlagen wären        

                                                                                             2.000,00 €
10.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

mehr als                     13.750.000 €  Bilanzsumme

mehr als                     27.500.000 €  Umsatz

mehr als                                 250      Beschäftigte,

auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-7. zu veranlagen wären

                                                                                             4.000,00 €
11.
allen IHK-Zugehörigen, die nicht nach Ziff. II vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:

mehr als                     27.500.000 €  Bilanzsumme

mehr als                     55.000.000 €  Umsatz

mehr als                                 500      Beschäftigte,

auch wenn sie sonst nach Ziff. III, 1.-7. zu veranlagen wären

                                                                                           10.000,00 €
IV
Als Umlagen sind zu erheben 0,16 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 €  für das Unternehmen zu kürzen.

V
Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2011.

VI
Der Bemessung des Grundbeitrages gemäß III, 1.-7. wird der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz zugrundegelegt, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen.

VII
Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.

VIII
Soweit der IHK kein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt, der IHK-Zugehörige jedoch seinen Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb, auch eines voraussichtlichen, der IHK mitgeteilt hat, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des mitgeteilten Betrages erhoben.

IX
Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrages gemäß Ziff. III 1. durchgeführt.

Von den übrigen IHK-Zugehörigen wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages gem. Ziff. III 3. erhoben. § 14 der Beitragsordnung bleibt hiervon unberührt.

X
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 50.000,00 € aufgenommen werden.

XI
Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden gemäß § 11 Abs. 3 Finanzstatut insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Investitionen werden gemäß § 11 Abs. 4 Finanzstatut für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

XII
Die Wirtschaftssatzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

Gera, 8.12.2010

gez. i.V. Reiner Spanner                              gez. Peter Höhne
Vizepräsident                                                  Hauptgeschäftsführer

DOKUMENT-NR. 76684

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