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HANDEL

Neue Öffnungszeiten für den Thüringer Handel

Das neue Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) tritt mit Beginn des neuen Jahres in Kraft. Das sind die wichtigsten Veränderungen des neuen Gesetzes:

  • Verkaufsstellen dürfen am ersten oder zweiten Adventssonntag zwischen 11:00 und 20:00 Uhr für die Dauer von sechs zusammenhängende Stunden geöffnet werden. Der Verkauf an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen wird beibehalten.
  • Die Ortsteilregelung wird auf kreisangehörige Gemeinden ausgeweitet. Das Gesetz erlaubt es Ortsteilen kreisangehöriger Gemeinden, die Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an unterschiedlichen Tagen zu öffnen. Diese Regelung galt bisher nur für Ortsteile kreisfreier Städte.
  • Der Verkauf an Sonn- und Feiertagen ist bereits ab 7:00 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden gestattet. Diese Regelung gilt für Bäcker- und Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte. Die bisherige Regelung gestattet eine Ladenöffnung im Zeitraum von 8:00 bis 17:00 Uhr.
  • Ab dem Jahr 2012 müssen Verkaufsstellen auch am 31. Dezember ab 14:00 Uhr geschlossen werden. Diese Regelung galt bisher nur für den 24. Dezember.
  • Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen grundsätzlich an zwei Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden. Befristete Ausnahmen sind für bestimmte Personengruppen sowie in Einzelfällen möglich. Der Ermessungsspielraum bleibt aber undefiniert und offen.

Die IHK begrüßt die Lockerungen des Sonntags- und Adventsverkaufs sowie die Ausweitung der Ortsteilregelung im neuen Ladenöffnungsgesetz. Sie gestatten der Thüringer Händlerschaft mehr Flexibilität bei der Planung der Ladenöffnungszeiten.

Kritisch sieht die IHK die Arbeitnehmerregelung an den Samstagen. Für den Handel bedeutet die Freistellung der Arbeitnehmer an grundsätzlich zwei Samstagen einen drastischen personellen Mehraufwand, der insbesondere vom kleinstrukturierten, innerstädtischen Einzelhandel nicht leistbar ist.

DOKUMENT-NR. 110612

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