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Händler müssen sich ab 1. Januar 2012 nicht auf weitere bürokratische Belastungen zur Geldwäscheprävention einstellen. Unter anderem sah der Regierungsentwurf die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sowie eines Stellvertreters vor – verbunden mit diversen Dokumentations-, Ermittlungs-, Melde- und Schulungspflichten.
Der DIHK und die IHK-Organisation konnten diese unverhältnismäßigen Bürokratiepflichten abwenden – nur noch im Finanzsektor und bei Spielbanken wird in Zukunft diese Pflicht bestehen. Für „Risikobranchen“, wie KFZ-, Juwelen-, Kunst- und Antiquitätenhandel, kann die Landesaufsichtsbehörde die Bestellung von Geldwäschebeauftragten anordnen. Der Ermessungsspielraum, ab dem die Aufsichtsbehörde dies anordnen kann, bleibt aber undefiniert und offen.
Alle Unternehmen müssen jedoch – auch ohne Beauftragten – ihre Präventionspflichten durch künftige Risikoanalyse, Mitarbeiterschulung und Meldung von Verdachtsfällen erfüllen.
Am 1. Dezember 2011 hat der Bundestag das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention verabschiedet. Das Gesetz muss vor dem endgültigen Inkrafttreten Anfang 2012 noch den Bundesrat passieren.
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