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RATGEBER STEUERN

Hinweise zur Buchführung

Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmen-Überschussrechnung oder die Bilanzierung vor. Zur Bilanzierung sind folgende Personen verpflichtet:

  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind nach dem Handelsgesetzbuch zur Führung von Büchern verpflichtet. Die Verpflichtung zur Buchführung beginnt mit dem ersten Geschäftsvorfall nach Aufnahme des Handelsgewerbes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Buchführungspflicht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
  • Ausnahme: Einzelkaufleute, die die Schwellenwerte von 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, sind von der Verpflichtung zur Buchführung befreit.
  • Die nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

          - Umsatz mehr als 500.000 Euro oder
          - Gewinn mehr als 50.000 Euro.

Für diese Unternehmen beginnt die Buchführungspflicht mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamts folgt.

Der Gewinnermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Wirtschaftsjahr aber auch davon abweichen. Die Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sechs Jahre.

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DOKUMENT-NR. 22883

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