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UMSATZSTEUER

Neue Nachweisregelung für innergemeinschaftliche Lieferungen erneut verschoben

Mit Erlass vom 6. Februar 2012 wurde aufgrund anhaltender Proteste aus der Wirtschaft die Anwendungsfrist für die neuen Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vom 1. April nochmals auf den 1. Juli 2012 verschoben. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) verfügt offiziell, dass die Fortführung der bisherigen Nachweise bis 30. Juni 2012 nicht beanstandet wird. Die Fristverlängerung bezieht sich jedoch nur auf die Nachweise der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Änderungen, die sich auf die Ausfuhren ins Drittland beziehen, sind damit ab 1. April anzuwenden. Zum Hintergrund:

Am 25. November 2011 hatte der Bundesrat eine Änderung der Belege beschlossen, mit denen die Steuerfreiheit von Ausfuhren ins Drittland und innergemeinschaftlichen Lieferungen nachzuweisen ist. Insbesondere im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich hierdurch deutliche Veränderungen, die innerbetrieblich umzusetzen sind. Aber auch für Ausfuhren in das Drittland ist der Nachweis künftig enger geregelt. Da die Änderung zugleich dazu genutzt wurde, die bisherigen Soll-Vorschriften in Muss-Vorschriften umzuwandeln, kommt deren Beachtung künftig noch größere Bedeutung als bereits bislang zu. Denn nach wie vor gilt: Wer den Grenzübertritt seiner Ware nicht nachweisen kann, zahlt im Regelfall Umsatzsteuer nach.

Den Wortlaut der neuen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) und das erwähnte BMF-Schreiben zur Fristverlängerung finden Sie über die seitliche Servicespalte neben dem Text. Für die Ausfuhren haben insbesondere die Regelungen der §§ 9 und 10 UStDV, für die innergemeinschaftlichen Lieferungen des § 17a UStDV Bedeutung.

 

DOKUMENT-NR. 112646

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