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Beitrag zum Thema aus Ostthüringer Wirtschaft 08/2009
(PDF, 354 KB) (Dokument-Nr.: 19264)
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Homepage Online-Handelsregister (Link: http://www.handelsregister.de)
Geschäftsanschrift im Handelsregister überprüfen
Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1. November 2008, wurde eine umfassende Verpflichtung zur Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift in das Handelsregister geschaffen.
Dieser Eintragungsverpflichtung unterliegt nicht nur die Rechtsform der GmbH, sondern ausnahmslos jeder Kaufmann und jede Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere also auch eingetragene Kaufleute (e.K.), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Aktiengesellschaften (AG) sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen.
Besonders zu beachten ist, dass eine Eintragungspflicht auch für Altfirmen, also Unternehmen die bereits vor Inkrafttreten des MoMiG eingetragen wurden, besteht. Ausnahme: Die inländische Geschäftsanschrift ist dem Registergericht bereits mitgeteilt worden und hat sich anschließend auch nicht mehr geändert.
Für die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2009. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist trägt das Registergericht ohne weitere Überprüfung eine bis dato bekannte inländische Anschrift in das Handelsregister ein. Um zu verhindern, dass eine unter Umständen nicht mehr aktuelle Anschrift eingetragen wird, sollte jedes betroffene Unternehmen die Aktualität der Anschrift im Handelsregister überprüfen.
Praxistipp:
Eine kostenfreie Recherche
der aktuell beim Registergericht hinterlegten Anschrift ist über
den seitlichen Link zum Online-Handelsregister möglich. Folgende
Schritte sind dafür notwendig:
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