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WETTBEWERBSRECHT

Zwei Entscheidungen zur Befristung von Rabattaktionen

In der ersten Entscheidung hatte ein Möbelhaus in Postwurfsendungen mit "Dauertiefpreisen" und einem zusätzlichen "Geburtstags-Rabatt von 10 %" geworben und diesen auf eine Woche befristet. Nach Ablauf der Frist verlängerte es die Rabattaktion zweimal, so dass die Aktion insgesamt drei Wochen lief. Ein Wettbewerber beanstandete dies als wettbewerbswidrig. Daraufhin erhob das werbende Möbelhaus Klage auf Feststellung, dass ein solcher Unterlassungsanspruch nicht bestehe.

Das Berufungsgericht hatte in der verlängerten Rabattaktion keine Irreführung gesehen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte fest, dass der Verbraucher durch die Werbung in die Irre geführt werde. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass sich diese von Anfang an vorbehalten habe, die Aktion bei Bedarf fortzuführen. Dadurch, dass die Klägerin die Aktion in der Werbung ohne eine derartige Einschränkung als zeitlich begrenzt dargestellt habe, werde beim Verbraucher eine relevante Fehlvorstellung ausgelöst.

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DOKUMENT-NR. 112634

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