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IT- UND SOFTWARE

Gesetzliche Informationspflicht

§ 6 TDG wurde um eine Reihe von zusätzlichen Informationspflichten erweitert. Die Informationspflichten betreffen geschäftsmäßige Angebote von Telediensten. Der Verstoß gegen § 6 Satz 1 TDG kann nach § 12 TDG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR belegt werden. Die Änderung des TDG ist Kernstück der Umsetzung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr.

Folgende Mindestinformationen müssen Anbieter von Telediensten über sich selbst als natürliche oder juristische Person innerhalb ihres Angebotes "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" vorhalten:

1. Name und Anschrift Unternehmen
müssen ihren Namen und die Anschrift angeben. Bei juristischen Personen ist zusätzlich der Vertretungsberechtigte (Geschäftsführer, Vorstand) zu benennen.

2. Telefonnummer und E-Mail-Adresse
Der Internetanbieter muss Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Darunter fallen laut Gesetzesbegründung zumindest die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse die vollständig und exakt angegeben werden müssen.

3. Zulassungs-/Aufsichtsbehörde
Sofern der angebotene Dienst zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist, muss die Anbieterkennzeichnung die zuständigen Behörden (z.B. die Gewerbeaufsichtsämter) enthalten. Fallen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde auseinander, sind beide anzugeben.