„Nur zusammen kommen wir auf 100”: Mit einer demonstrativen Kürzung ihres Logos um 27 Prozent beteiligt sich die IHK Darmstadt an der DIHK-Aktion für Weltoffenheit und Vielfalt in der deutschen Wirtschaft.
Nr. 90256
Arbeitsschutz

Keine Corona-Regeln mehr am Arbeitsplatz

Die Bundesregierung hat die vorzeitige Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, seit dem 2. Februar gilt diese nicht mehr. Ausnahmen gelten lediglich für Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege.
7. Februar 2023
Zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr sowie dem Personennahverkehr in Hessen ist zum 2. Februar auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gefallen. Ursprünglich sollte diese bis noch zum 7. April gelten. Aufgrund des sinkenden Infektionsgeschehens hält die Bundesregierung einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz aber nicht mehr für erforderlich.
Einzig in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Beschäftigte jedoch künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) empfiehlt allerdings weiterhin am Arbeitsplatz bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren.

Auflagen und Verordnungen

Coronakrise: Informationen für Unternehmen

Einen Überblick über alle aktuell geltenden Corona-Maßnahmen finden Sie gebündelt auf dieser Seite.

Aktuell geltende Regeln

Am 8. April 2023 sind alle verbliebenen Corona-Regeln in Hessen außer Kraft getreten. Dies betrifft auch die Verhaltensregeln bei positivem Testergebnis und die gesetzlich angeordnete Maskenpflicht für bestimmte Einrichtungen.
Weitere Informationen sowie die jeweils geltenden Verordnungen finden Sie auf der Seite des Landes Hessen unter https://www.hessen.de/handeln/corona-in-hessen

Welche Negativnachweise gibt es?

  • Impfnachweis
  • Genesenennachweis
  • Testnachweis, der durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist und maximal 24 Stunden alt ist sowie
    • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt , erfolgt oder
    •  von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.
  • Testheft für Schülerinnen und Schüler: Der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes (in Form eines Testheftes), ist ein Negativnachweis. Auch Teststellen können Eintragungen im Testheft vornehmen. Die Vorlage des Testheftes ist grundsätzlich ausreichend, ein Lichtbildausweis ist nur in begründeten Zweifelsfällen erforderlich.
  • Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Negativnachweis führen.
  • Zum Nachweis sind Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original vorzulegen.
Besonderheiten bei 2G-Plus für Personen mit Auffrischungsimpfung (geboostert): Ist für den Zugang sowohl ein 2G-Nachweis als auch ein zusätzlicher Negativ-Test vorgeschrieben (2G-Plus), entfällt diese Testnachweispflicht für Geboosterte. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landes Hessen.

Hessenweite Hotline

Die hessiche Landesregierung hat eine Service-Hotline unter der Nummer 0800-5554666 eingerichtet. Diese ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr erreichbar.
Alle Verordnungen zum Corona-Virus und die Maßnahmen der Hessischen Landesregierung finden Sie unter www.corona.hessen.de.

Hinweise für Arbeitgeber: Arbeitsschutz, Arbeitsrecht, Kurzarbeit

Finanzielle Hilfen und Förderprogramme

Darlehen "Hessen-Mikroliquidität"

Verzicht auf Rückzahlung von Teilbeträgen möglich

Das Land Hessen verzichtet in bestimmten Fällen auf die Rückzahlung von bis zu 50 Prozent des Darlehens “Hessen-Mikroliquidität” – diese Möglichkeit beinhalten die Förderrichtlinien dieser Coronahilfe. Darauf weist die WIBank hin. Seit Beginn diesen Monats informiert sie sukkzessive die Darlehensnehmer via E-Mail über die Details. Sie geht dabei chronologisch vor – ausschlaggebend ist das Datum der Auszahlung.
3. August 2022
In bestimmten Fällen verzichtet die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), beziehungsweise das Land Hessen auf eine Rückzahlung von Teilbeträgen von bis zu 50 Prozent des ursprünglichen Darlehens “Hessen-Mikroliquidität”. Der Antrag zum Verzicht auf Rückzahlung von Teilbeträgen muss in elektronischer Form und ausschließlich über das Kundenportal der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) gestellt werden.
Ausschlaggebend, ob ein anteiliger Forderungsverzicht von mindestens 30 Prozent bis maximal 50 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrages gewährt werden kann, sind die Zugehörigkeit zu einer Branche, die von angeordneten Betriebsschließungen von mindestens vier Monaten betroffen war oder der Nachweis über Umsatzausfälle für die Dauer von mindestens vier Monaten anhand von betriebswirtschaftlichen Unterlagen.
Seit Beginn dieses Monats informiert die WIBank die Darlehensnehmenden sukzessive über die genauen Details via E-Mail. Das ursprüngliche Auszahlungsdatum gibt die Reihenfolge der angeschriebenen Darlehensnehmer vor.
Angeschrieben wird, wer die folgenden drei Kriterien erfüllt:
  • Verwendungsnachweis wurde eingereicht und durch die WIBank Hessen positiv geprüft,
  • Post-Ident-Verfahren wurde erfolgreich durchgeführt, und
  • das jeweilige Darlehen Hessen-Mikroliquidität weist einen entsprechenden Darlehenssaldo aus.
Mehr Details finden Sie auf der Website der WI Bank unter:  https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikroliquiditaet/hessen-mikroliquiditaet-522074