„Nur zusammen kommen wir auf 100”: Mit einer demonstrativen Kürzung ihres Logos um 27 Prozent beteiligt sich die IHK Darmstadt an der DIHK-Aktion für Weltoffenheit und Vielfalt in der deutschen Wirtschaft.
Nr. 121221
Neustarthilfe Plus

Was tun, wenn Corona-Hilfen zurückgefordert werden?

Die sogenannte „Neustarthilfe Plus” wurde zwischen Juli und Dezember 2021 Unternehmen gewährt, deren Umsätze aufgrund der Corona-Pandemie eingebrochen waren. Nun erhalten viele Betriebe mit dem Schlussbescheid dieser Hilfen Rückforderungen im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich. Was Sie tun sollten, wenn auch Ihr Betrieb betroffen ist, lesen Sie hier.
29. April 2024
Derzeit erreicht eine Vielzahl von Betrieben ein Schlussbescheid in Bezug auf die Corona-Überbrückungshilfe „Neustarthilfe Plus“. Diese wurde in einem Förderzeitraum zwischen Juli und Dezember 2021 für Unternehmen gewährt, deren Umsatz im Zuge der Pandemie eingebrochen war. Die Schlussbescheide werden nun vom Regierungspräsidium Gießen versendet und enthalten regelmäßig Rückforderungen im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das nicht selten eine Existenzgefährdung.
In Hessen treffen Unternehmen, die sich gegen die Rückforderungen wehren wollen, dabei auf besonders nachteilige Rahmenbedingungen. Hier entfällt das Vorverfahren und damit die Möglichkeit, gegen den Bescheid zunächst Widerspruch zu erheben. Betroffene Unternehmen müssen also innerhalb weniger Wochen ihren Bescheid prüfen und dann unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Was ist zu tun, wenn Ihr Betrieb einen solchen Rückforderungsbescheid erhält?

Die ursprünglichen Hilfen wurden in aller Regel unter Vorbehalt gewährt. Sollten im Förderzeitraum wider Erwarten doch höhere Umsätze erzielt worden sein, so ist die Rückforderung oft rechtmäßig. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bescheide in jedem Fall rechtmäßig sind.
  • Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob die Berechnung der Umsatzeinbrüche durch die Behörde korrekt war. Hierbei können die Beispielberechnungen in den FAQ zur Neustarthilfe Plus hilfreich sein.
  • Außerdem sollte überprüft werden, ob die Leistungen im ursprünglichen Bescheid tatsächlich nur unter Vorbehalt gewährt wurden.
  • Unternehmen, die von einer korrekten Berechnung und Rückforderung ausgehen, jedoch nicht zahlungsfähig sind, sollten sich zeitnah an das Regierungspräsidium Gießen wenden und dort die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren.
Arbeitsrecht

Cannabis am Arbeitsplatz: Das sollten Sie wissen!

Seit dem ersten April dürfen Menschen ab 18 Jahren in begrenzten Mengen Cannabis in der Öffentlichkeit an bestimmten Orten konsumieren und mit sich führen. Die neuen Regelungen können sich auf den Arbeitsplatz auswirken. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu wissen sollten, lesen Sie hier.
24. April 2024
Am 1. April 2024 ist das sogenannte das Cannabisgesetz in Kraft getreten. Menschen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich führen und dieses an bestimmten Orten auch öffentlich konsumieren. Nach Paragraph 5 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) sind lediglich einige Orte wie in Gegenwart minderjähriger Personen, in Fußgängerzonen oder Schulen als Ausnahmen benannt. Die Neuerungen wirken sich auch auf den Arbeitsplatz aus und können für Arbeitgeber eine Herausforderung bedeuten. Ausdrückliche Regelungen in Bezug auf den Konsum auf und während der Arbeitszeit trifft das Gesetz jedoch nicht.
Arbeitgeber müssen sich deshalb Regelungen überlegen, wie mit dem legalen Konsum während der Arbeitszeit umgegangen werden soll. Dies ist gerade im Hinblick auf Unfälle im Betrieb und hinsichtlich des Versicherungsschutzes notwendig. Der Arbeitgeber hat auf dem Betriebsgelände ein sogenanntes Direktionsrecht nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO). Das Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, die Art, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Diesen Anweisungen muss der Arbeitgeber auch folgen. Durch einen Aushang oder eine Mitteilung an die Mitarbeiter können also Regelungen getroffen werden. Diese sollten auch entsprechend geschult und sensibilisiert werden.
Das Verbot des Cannabiskonsums betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb, weshalb der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Verstoßen Mitarbeiter dann gegen das Verbot, droht ihnen eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Den Mitarbeitern kann der private Drogenkonsum nicht verboten werden. Wenn dieser allerdings unter Cannabiseinfluss zur Arbeit kommt, kann dies schon nach bisheriger Rechtslage, auch ohne ein betriebliches Cannabisverbot, eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen. Beschäftigte dürfen nicht unter Drogeneinfluss arbeiten und können deshalb auch von der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die volle unbeeinträchtigte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Wird der Arbeitnehmer nach Hause geschickt, so hat dieser keinen Anspruch auf seinen Lohn. Der Arbeitgeber sollte Verdachtsfälle im Vorfeld ausreichend dokumentieren und Führungskräfte oder Schichtleiter schulen, da diese erkennen können sollten, ob Mitarbeiter arbeitsfähig sind. Drogentests sind dabei nur freiwillig. Der Arbeitgeber kann diese nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchführen und braucht hierfür auch ein zusätzlich berechtigtes Interesse, falls der Arbeitnehmer zustimmt. Beispielsweise kann die Arbeit bei gefährlichen Tätigkeiten, wie die Arbeit an Maschinen, ein solches Interesse bejahen.
Im Ergebnis ist der Cannabiskonsum mit dem Alkoholkonsum im Betrieb vergleichbar und arbeitsrechtlich nicht anders zu bewerten. Durch Betriebsvereinbarungen kann ein absolutes Drogenverbot geregelt werden.
Weitere Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz - BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
Umfangreiches Informationsmaterial

Aktualisierung der Broschüre "Sustainable Finance"

Die Informations-Broschüre „Sustainable Finance“ wurde aktualisiert und neugestaltet. Inhaltlich wurden neue Entwicklungen rund um das Thema Sustainable Finance, ESG und EU-Taxonomie aufgenommen. Die Broschüre dient somit als gute Übersicht zum Thema und ist als Einführungslektüre für alle Unternehmen geeignet.
24. April 2024
Sustainable Finance geht auf den europäischen „Green Deal” zurück: Die EU möchte die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent reduzieren und bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden. Der Finanzierung nachhaltiger Investitionen wird auf dem Weg zu diesem Ziel eine hohe Priorität beigemessen. Neue Vorgaben, Finanzierungsprozesse und rechtliche Rahmenbedingungen werden unter dem Begriff „Sustainable Finance“ zusammengefasst.  Die Broschüre soll aufzeigen, ob und inwieweit kleine und mittlere Unternehmen betroffen sind, wo Risiken lauern und sich Chancen eröffnen.
Sie möchten mehr über Sustainable Finance erfahren? Dann besuchen Sie unsere Informationsseite zum Green Deal oder lesen Sie die Broschüre „Sustainaible Finance” (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1009 KB).
Klimaschutz

Energy Efficiency Award 2024: Gewinner gesucht!

Bis zu 5.000 Euro und sowie ein Videoporträt können Unternehmen gewinnen, die erfolgreich ihren Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen reduziert haben. Wie Sie sich mit Ihrer Firma für den Award bewerben können, erfahren Sie hier. Die Bewerbungsfrist endet am Freitag, 7. Juni.
23. April 2024
Die Deutsche Energie-Agentur (dena) sucht innovative Projekte und Konzepte, die aufzeigen, wie Unternehmen erfolgreich den Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen senken. Im Fokus stehen innovative und wirkungsvolle Ansätze der umgesetzten Energiewende, die gut auf weitere Unternehmen übertragen werden können. Die Unternehmen können sich in vier Wettbewerbskategorien bewerben. Die Preisträger der vier Kategorien werden in einem kurzen Film portraitiert. Zusätzlich wird ein mit 5.000 Euro dotierter Sonderpreis für das Klimaschutz-Engagement eines kleinen bis mittleren Unternehmens vergeben. Alle Gewinner und Nominierten erhalten eine Urkunde und ein Siegel für ihre Öffentlichkeitsarbeit. 
Der Award wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert und steht unter der Schirmherrschaft von Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.
Bewerbungsschluss ist der 7. Juni 2024.

Expertenjury bewertet in vier Wettbewerbskategorien

Interessierte Unternehmen jeglicher Größe und Branche aus dem In- und Ausland können sich bis zum 7. Juni 2024 mit einem oder mehreren Wettbewerbsbeiträgen bewerben.
Zur Auswahl stehen folgende Kategorien:
  • Think Big! Komplexe Energiewendeprojekte: In dieser Kategorie sind systemisches Denken und integrierte Lösungen für die Energiewende gefragt. Bewerber können Projekte einreichen, in denen eine Vielzahl von Maßnahmen aufeinander abgestimmt wurden. Hierzu gehört der Einsatz Erneuerbarer Energien wie Elektromobilität oder systemische Maßnahmen.
  • Von clever bis digital! Die Bandbreite der Energieeffizienz: In dieser Kategorie können sich Unternehmen bewerben, deren Projekte Möglichkeiten der Energieeffizienzsteigerung in der Umsetzung zeigen. Hierzu gehören Maßnahmen zur Digitalisierung, zur Steuerungs- und Regelungstechnik, zu energieeffiziente Querschnittstechnologien und Softwarelösungen zum Energiecontrolling und -management.
  • Gemeinsam mehr erreichen! Energiedienstleistungen als Enabler der Energiewende: In dieser Kategorie werden Energieeffizienz- oder Energiewendeprojekte von Unternehmen ausgezeichnet, bei denen eine gute Kooperation im Vordergrund steht. Ihr Beitrag kann zum Beispiel in der Beratung oder in der Konzeption und Planung einer Anlage, deren Realisierung, Finanzierung oder Betriebsführung liegen.
  • Moving forward! Konzepte für eine klimaneutrale Zukunft: In dieser Kategorie können Unternehmen ihre Konzepte einreichen, die aufzeigen, wie der Weg in die Klimaneutralität und die Transformation der Industrie gelingen kann. Der Preisträger dieser Kategorie wird als Publikumspreis auf dem dena Energiewende-Kongress am 11. November 2024 ermittelt.

Preisverleihung auf dena Energiewende-Kongress 2024

Eine Jury mit Experten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Medien wird die eingereichten Beiträge bewerten. Im Oktober 2024 gibt die dena die nominierten Projekte bekannt. Die fünf Preisträger werden im Rahmen eines feierlichen Bühnenprogramms auf dem dena Energiewende-Kongress am 11. November 2024 in Berlin ausgezeichnet. Die drei nominierten Unternehmen für den Publikumspreis werden ihre Konzepte vor Ort auf dem Kongress präsentieren. Das Publikum wird dann in einer Abstimmung den Gewinner auswählen.
Alle Informationen zur kostenfreien Teilnahme, die Teilnahmebedingungen, das Onlinebewerbungsformular sowie Informationen zu den Preisträgern der letzten Jahre finden sich unter www.EnergyEfficiencyAward.de.
Darmstadt mobil

„Tag der Elektromobilität” zeigt Produkte und Ideen auf dem Darmstädter Marktplatz

Der siebte Tag der Elektromobilität  findet am Sonntag, 28. April, erneut zusammen mit „Darmstadt Mobil“ auf dem Darmstädter Marktplatz statt. Gemeinsam mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der IHK Darmstadt organisiert das Netzwerk Elektromobilität diese Ausstellung, die eine ganze Bandbreite an Fahrzeugen, Produkten und Dienstleistungen zeigt.
11. April 2024
Elektromobilität nimmt weiter Fahrt auf, das Ende des Verbrennungsmotors rückt näher. Elektrofahrzeuge sind schon lange keine Exoten mehr: Elektrobetriebene Fahrräder, Autos und Nutzfahrzeuge gehören seit Jahren zum Straßenbild, ihr Anteil nimmt stetig zu. Auch die Versorgung mit Ladesäulen verbessert sich. Eine hohe Ladeinfrastrukturdichte und größere Reichweiten durch Fortschritte bei der Batterieleistung machen Elektromobilität zum alltagstauglichen Baustein in der Verkehrs- und Mobilitätswende.
Im Rahmen der Aktions- und Ausstellungsveranstaltung „Darmstadt Mobil – die Mobilitätsausstellung“ veranstaltet das „Netzwerk Elektromobilität Darmstadt RheinMainNeckar“ am Sonntag, 28. April, den 7. Tag der Elektromobilität auf dem Darmstädter Marktplatz. Zwischen 11 und 18 Uhr zeigen Aussteller aus Darmstadt und der Region ihre Produkte und Ideen und informieren zum Thema Elektromobilität.
Das Netzwerk Elektromobilität: Das „Netzwerk Elektromobilität Darmstadt RheinMainNeckar“ dient dem Austausch rund um das Thema Elektromobilität. Mitglieder im Netzwerk sind Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Verbände und Behörden - unter anderem die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Entega, die Heag mobilo, die Hochschule Darmstadt, das Fraunhofer-Institut LBF, die Industrie- und Handelskammer Darmstadt sowie das Citymarketing Darmstadt.