„Nur zusammen kommen wir auf 100”: Mit einer demonstrativen Kürzung ihres Logos um 27 Prozent beteiligt sich die IHK Darmstadt an der DIHK-Aktion für Weltoffenheit und Vielfalt in der deutschen Wirtschaft.
Nr. 78057
Strom und Gas

Marktabfrage will Energiesystem der Zukunft ermitteln

Die Betreiber der Stromübertragungs- und der Fernleitungsnetze Gas haben die gesetzlichen Aufgabe, ihre jeweilige Infrastruktur bedarfsgerecht zu planen. Um insbesondere Informationen zum zukünftigen Wasserstoff- sowie zum Strombedarf zu sammeln, befragen sie noch bis zum 22. März die Marktteilnehmer*innen nach ihren Zukunftsplänen.
28. Februar 2024
Die Strom- und Gasnetze müssen dem Bedarf an Infra­struktur decken, sprich Angebot und Nachfrage ausgleichen. Die Markt­teilnehmer*innen bestimmen diesen Bedarf – lokal – wesentlich und machen somit gegebenen­falls auch den Ausbau der Infra­struktur notwendig.
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und Fernnetzbetreiber (FNB) führen aktuell eine gemeinsame Marktabfrage durch. Sie zielt darauf ab, Informationen zur zukünftigen Wasserstofferzeugung (einschließlich Power-to-Gas-Anlagen), -speicherung und -verwendung sowie zum Stromverbrauch von Großverbrauchern (einschließlich Großbatteriespeichern) einzelner Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber (VNB) zu sammeln.
Die gesammelten Informationen sollen die Grundlage für die nächsten Netzentwicklungspläne (NEP) für Wasserstoff bilden. Diese NEP sollen die Planung des zweiten Ausbauschrittes nach dem Kernnetz der Wasserstoffinfrastruktur (Verteilnetzebene) ermöglichen.
Marktteilnehmer*innen können noch bis zum 22. März 2024, ihre Bedarfe auf der gemeinsamen Abfrageplattform melden. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ auf der Plattform.
Machen.Sparen.Profitieren

Kostenfreie Webinare informieren über Heizungsgesetz und Heizungsförderung

Was bringt das reformierte Gebäudeenergiegesetz und wie sieht die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen aus? In neuen Folgen der Webinarreihe „#Machen.Sparen.Profitieren” geht es um das Thema "Heizungsgesetz und Heizungsförderung". Die Reihe startet am Dienstag, 13. Februar, zum Thema  „Die neue Heizungsförderung”.
6. Februar 2024
Mit der Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes, verbreitet auch als Heizungsgesetz bekannt, hat der Gesetzgeber das Aus für fossil befeuerte Heizkessel bis zum Jahr 2045 beschlossen. Neu eingebaute Heizungsanlagen müssen zukünftig im Grundsatz mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Darüber hinaus bringt das Gesetz eine Reihe weiterer Regelungen mit sich, wie beispielsweise Prüf- und Optimierungspflichten für Wärmepumpen und Heizungsanlagen oder Nachrüstverpflichtungen zur Gebäudeautomation und -steuerung für bestimmte Nichtwohngebäude. Parallel ist zum 1. Januar auch die überarbeitete Richtline „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ in Kraft getreten, mit der auch die neue Heizungsförderung umgesetzt wird. In unserer Webinarreihe informieren wir über die wesentlichen Inhalte der neuen Heizungsförderung und beleuchten die rechtlichen Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes. 
DIHK und UNK bieten im Februar drei Termine mit Praxis-Tipps
Gemeinsam mit dem Unternehmensnetzwerk Klimaschutz organisiert die DIHK im Rahmen ihrer Kampagne „#machen.sparen.profitieren” dienstags von 9 bis 9:45 Uhr die Webinarreihe „Heizungsgesetz und Heizungsförderung – Neue Anforderungen und Neue Investitionshilfen für Wohn- und Nichtwohngebäude“. Neben der Heizungsförderung erhalten Sie Infos zu den neuen rechtlichen Anforderungen für Nichtwohngebäude und (vermietete) Wohngebäude. Die Teilnahme ist kostenfrei.
Die Termine:
Das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz der IHKs wird seit 2020 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative gefördert. Projektträger ist die DIHK Service GmbH. Es steht allen Betrieben offen, die im betrieblichen Klimaschutz vorankommen möchten. Die Teilnahme ist kostenlos und unabhängig von Branche oder Größe möglich. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Registrierung gibt es unter www.klima-plattform.de.
Circular Economy

EU-Institutionen erreichen Einigung bei Ökodesign-Verordnung

Die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament haben diese Woche eine Einigung über die Ökodesign-Verordnung erzielt. Damit soll Nachhaltigkeit schon im Design von Produkten angelegt werden. Dies soll Abfall reduzieren und zu einer effizienten Kreislaufwirtschaft beitragen.
6. Dezember 2023
Nach den neuen Regeln müssen Unternehmen sicherstellen, dass Produkte leichter zu reparieren, wiederzuverwenden und zu recyclen sind. Im Fokus stehen Textilien (vor allem Kleidung und Schuhe) – Möbel, Stahl, Aluminium, Farben, Reifen, aber auch Smartphones, Tablets und Laptops.
Nach monatelangen Verhandlungen zwischen den Institutionen enthält der Text nun auch ein Vernichtungsverbot von unverkaufter Kleidung, das spätestens 2028 in Kraft treten soll. Das geht sogar noch über den ursprünglichen Vorschlag der Kommission hinaus. Der finale Kompromiss sieht außerdem vor, dass die EU prüft, ob ein Vernichtungsverbot auch für Kleinelektronik Sinn macht.
Eng mit der Ökodesign-Verordnung verbunden ist das Konzept eines digitalen Produktpasses, der die wichtigsten Informationen über die Zusammensetzung eines Produkts, den Recyclinganteil, Details zur Energieeffizienz, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die Wiederverwertbarkeit enthält. Langfristig soll der Pass auch dazu beitragen, einen Reparaturindex für elektronische Geräte zu etablieren.
Als finaler Schritt steht nun die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments und im Rat an, bevor die Verordnung 2024 in Kraft treten kann. Die DIHK hat den Gesetzgebungsprozess eng begleitet und setzt sich aktuell für eine schlanke und effiziente Umsetzung des digitalen Produktpasses ein.
Veranstaltungshinweis

IHK-Energie- und Klimasymposium in Darmstadt

„Industriestandort Deutschland: Wie gelingt die Klimawende ohne Standortwende?“ Unter diesem Titel findet am Donnerstag, 7. Dezember, von 16 bis 18 Uhr das IHK-Energie- und Klimasymposium 2023 in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt in der Rheinstraße 89 statt. Vertreter aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft diskutieren, wie sich der Industriestandort Deutschland nachhaltig transformieren lässt, ohne die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden.
Pressemeldung vom 17. November 2023
Was brauchen Unternehmen, um die Klimaschutzziele zu erreichen? Welchen Herausforderungen müssen sie sich dabei stellen? Und wie kann der Abwanderung von Unternehmen an alternative Standorte entgegengewirkt werden? Diesen und weiteren Fragen widmet sich die Veranstaltung. Zu den Podiumsgästen gehören neben Susanne Ruth, Abteilungsleiterin Energie, Geo- und Planungsinformationen im hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, und Professor Dr. Friedrich Heinemann, Leiter Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft am Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung, auch Matthias Bürk, Geschäftsführer der Merck Performance Materials Holding GmbH, und Michael Kundel, Vorstandsvorsitzender der Renolit SE.
Auf dem Symposium wird zudem die Arbeit der Netzwerke für Energieeffizienz und Klimaschutz, ETA-Metropol Rhein Main Neckar und ETA-Plus Südhessen, vorgestellt. Weitere interessierte Unternehmen aller Branchen sind herzlich eingeladen. Organisiert wird die jährliche Veranstaltung von den Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Pfalz, Rheinhessen und Wiesbaden.
Die Teilnahme ist kostenfrei, Anmeldeschluss ist der 3. Dezember.
Mehr Informationen und das Anmeldeformular finden Sie per Direktlink: https://www.ihk.de/darmstadt/system/veranstaltungssuche/vstdetail-antrago/5137470/34400?terminId=34400
Frist beachten!

Energiepreisbremsen: Die Änderungen

Im Juli hat der Bundesrat dem zweiten Änderungsgesetz zu den Energiepreisbremsen zugestimmt. Damit können Unternehmen nun von einer Sonderregelung profitieren, die gegenwärtig nur im geringen Umfang durch die Energiepreisbremsen entlastet werden, weil sie coronabedingt im Jahr 2021 untypisch niedrige Energieverbräuche hatten. Hierfür hatte sich die DIHK neben anderen Organisationen eingesetzt.
5. September 2023
Achtung: Eine Antragstellung ist nur für den Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei der Prüfbehörde möglich, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag berechnet.

Wer ist betroffen?

Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn
  • Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ oder entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden.
  • Der gemessene Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 Prozent niedriger war als 2019.
  • Die Höchstgrenze von zwei Millionen Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
  • Der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) oder 1.000 Euro (Strom) beträgt sowie
  • die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag ist im Zeitraum 1. bis 30. September 2023 bei Prüfbehörde zu stellen, die den zusätzlichen Entlastungsbetrag nach einer bestimmten Formel festlegt.

Wo kann der Antrag gestellt werden?

Die beiden vom Bund mit der Aufgabe als Prüfbehörden beliehenen Unternehmen PwC und atene KOM GmbH nehmen September 2023 ihre Arbeit auf. 
Als Übergangslösung für die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme durch die Prüfbehörde hat die Beratungsgesellschaft PWC im Auftrag des BMWK drei Postfächer für Mitteilungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) eingerichtet. Die Postfächer erreichen Sie über folgende E-Mail-Adressen:
  • Übersendung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder Erklärungen gemäß Paragraf 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG beziehungsweise Paragraf 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG (Arbeitsplatzerhaltungspflicht): de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com
  • Übersendung von Erklärungen gemäß Paragraf 37a Absatz 6 StromPBG beziehungsweise Paragraf 29a Absatz 6 EWPBG (Boni- und Dividendenverbot): de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com
  • Übersendung von Erklärungen oder Unterlagen gemäß Paragraf 22 Absatz 2 EWPG beziehungsweise Paragraf 30 Absatz 2 StromPBG (Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden): de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com

Welche Änderungen wurden noch (nicht) beschlossen?

  • Der Unternehmensbegriff für die Boni- und Dividendenregelungen (Unternehmensverbund und nicht Einzelunternehmen) wurde präzisiert.
  • Kurzfristig zurückgezogen wurde dagegen die Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung, mit der die maximalen Differenzbeträge für Unternehmen mit einer Entlastungssumme größer als zwei Millionen Euro ab September 2023 auf sechs beziehungsweise 18 Cent je Kilowattstunde abgesenkt werden sollten. Eine neue, gleichlautende Version wurde eingebracht, die dann ab Oktober 2023 gültig sein soll.
Tipp: Ausführliche Informationen sowie eine detaillierte FAQ-Liste zu den Gas-, Wärme- und  Strompreisbremsen hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer auf der Webseite “Was bringen die Energiepreisbremsen?”  zusammengestellt.
IHK-Service

Leitfaden zeigt neue Geschäftsfelder auf

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Der Leitfaden „Geschäftsoptionen mit dem Green Deal“ gibt Anregungen, wie man die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen nutzt, um sich neue Geschäftsfelder zu erschließen. Dazu arbeitet er die 17 Sustainable Development Goals (SDGs) der Vereinten Nationen ab und gibt Hinweise, wo Potenziale für Geschäftsentwicklungen liegen.
Er zeigt auf, welche Branchen prädestiniert sind, in bestimmten Feldern die Tätigkeit auszubauen oder tätig zu werden. Da diese SDGs die Grundlage für den Green Deal der Europäischen Union bilden, hilft der Leitfaden, Geschäftsmodelle unter den Rahmenbedingungen des ökologischen Umbaus der Wirtschaft zu überprüfen und zu entwickeln. Im Anhang findet sich eine Ausfüllhilfe.
Abfallberatung

Verpackungsgesetz

Die Novelle des Verpackungsgesetzes sieht vor, dass alle “Erstinverkehrbringer” von mit Ware befüllten Verpackungen (einschließlich Transportverpackungen sowie pfandpflichtige Verpackungen) sich im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen und Angaben zu ihren genutzten Verpackungen machen. Neu ist auch die Pflicht zur Registrierung für Letztvertreiber von befüllten Serviceverpackungen.
Unabhängig von der Verpackung, mit der Sie Ihre Waren erstmals befüllen und gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, gilt seit dem 1. Juli 2022 eine ereiterte Registrierungspflicht. Hier finden Sie Informationen zur erweiterten Registrierungspflicht.

Was ist das Verpackungsgesetz?

Wer Waren in Verpackungen in Deutschland für private Endkunden herstellt, importiert oder zusätzlich verpackt, muss sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem, einem Dualen System beteiligen. Das gilt für Produzenten, Importeure und Online-Händler. Sie gelten als "Erstinverkehrbringer". Sie müssen sich registrieren und die Verpackungen bei einem bundesweiten Rücknahmesystem für gebrauchte Verkaufsverpackungen (Systembetreiber) lizenzieren. Abschließend finden Sie einen Schnellcheck, welcher Ihnen die Frage beantwortet, ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, sich im Verpackungsregister zu registrieren. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne persönlich als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wer muss sich registrieren?

Wer Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt (‚Erstinverkehrbringer‘), also herstellt, importiert oder wie zum Beispiel Online-Händler zusätzlich verpackt, fällt unter das Verpackungsgesetz. Die Verpflichtungen beziehen sich dabei auf Verpackungen, die zum großen Teil beim "privaten Endverbraucher" landen.
Zu den privaten Endverbrauchern zählen allerdings auch die vergleichbaren Anfallstellen. Diese sind zum Beispiel alle Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und Niederlassungen von Freiberuflern. Eine beispielhafte Auflistung, welche Unternehmen zu den vergleichbaren Anfallstellen zählen finden Sie hier.
Für Verpackungen, die hauptsächlich beim Handel, Industriekunden bzw. größeren Handwerksbetrieben/Werkstätten etc. verbleiben, besteht keine Pflicht für eine Lizenzierung bei einem dualen System. Hier gilt lediglich eine Rücknahmeverpflichtung für die Verpackungen. Zwischen Lieferanten und Kunden können individuelle Vereinbarungen bezüglich der Rückgabe und/oder die Kostenregelung zur Entsorgung ihrer Verpackungen getroffen werden. Zusätzlich besteht eine Informationspflicht, die durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren soll. 
Allerdings müssen ab 2022 auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im öffentlichen Transparenzregister LUCID registriert werden. Darunter fallen zukünftig beispielsweise:
  • Transportverpackungen
  • gewerbliche Verkaufsverpackungen
  • Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
  • Mehrwegverpackungen
Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen enthält eine ausführliche Auflistung welche Verpackungen lizenziert bzw. nicht lizenziert werden müssen. Ausschlaggebend ist hier auch oft die Größe. Nutzen Sie bei der Suche nach Ihrer Verpackung die Produktgruppenblätter oder die Suchfunktion im Katalog (Begriff suchen, zum Beispiel Mehl).
Der Kreis der Firmen, die Verpackungen in den Umlauf bringen und sich daher registrieren müssen, wurde erweitert. Betroffen sind:
  • Hersteller, Händler und Importeure, die ein verpacktes Produkt im Laden oder online als Erster in Deutschland an Endkunden verkaufen.
  • Handelsunternehmen, die verpackte Produkte unter ihren eigenen Handelsmarken verkaufen.
  • Unternehmen, die an sogenannte Endverbrauchsstellen wie beispielsweise Kantinen, Kiosken oder To-Go-Shops liefern oder Zubehörteile verpacken, die an Endkunden verkauft werden.
  • Auch Versand- und Umverpackungen, die mehrheitlich beim Endverbraucher bleiben, sind lizenzierungspflichtig.

Was sind Serviceverpackungen?‎

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden.
Serviceverpackungen fallen nur ausnahmsweise nicht beim privaten Endverbraucher an. Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Der Letztvertreiber hat die Wahl, von welcher Vorvertriebsstufe er die Systembeteiligung verlangt. Die kostenlose Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss der Letztvertreiber von Serviceverpackungen ab Juli 2021 durchführen.
Beispiele für Serviceverpackungen sind:
  •     Becher und Tassen für Heißgetränke inklusive Deckel
  •     Becher für Kaltgetränke
  •     Automatenbecher
  •     Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen
  •     Becher für Speisen, zum Beispiel für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn
  •     Teller für Suppen, Menüteller
  •     Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  •     Tabletts und Schalen zum Beispiel für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  •     Menü- und Snackboxen, zum Beispiel Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  •     Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, Sandwichbeutel, Thermobeutel
Wenn Sie Serviceverpackungen nutzen, heißt das für Sie:
Fragen Sie beim Hersteller beziehungsweise Großhändler an, ob die Tragetaschen, To-Go-Becher oder Ähnliches bei einem Systembetreiber lizenziert sind und der Hersteller registriert ist. Die Systembeteiligung wird idealerweise vom Vorvertreiber auf der Rechnung oder dem Lieferschein ausgewiesen, so dass der Letztvertreiber immer über einen vollständigen Nachweis verfügt. Andernfalls muss sich der Letztvertreiber in anderer geeigneter Weise nachweisen lassen, dass die gekauften Serviceverpackungen vollständig vom Vorvertreiber systembeteiligt wurden. Letztlich müssen sich alle Inverkehrbringer von Serviceverpackungen neuerdings auch im Verpackungsregister LUCID eintragen.

Was passiert, wenn man sich nicht registriert?

Der Händler darf die Produkte nicht an private Endverbraucher abgeben. Es drohen hohe Bußgelder und ein Vertriebsverbot.

Wie funktioniert die Registrierung?

Für die Registrierung nach Paragraf 9 VerpackG sowie die Abgabe der Datenmeldungen nach Paragraf 10 VerpackG dürfen keine Dritten beauftragt werden.
Die Registrierung erfolgt im Verpackungsregister LUCID:
Bei der Registrierung müssen Sie folgende Informationen eingeben:
  • Name, Anschrift, Kontaktdaten des Herstellers.
  • Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person.
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers. Die Nationale Kennnummer ist zum Beispiel die Handelsregisternummer oder die Vereinsregisternummer. Falls diese nicht vorhanden sind, Gewerbeanzeige oder Ähnliches. In einzelnen Fällen sind auch die Angabe der ausstellenden Behörde und das Ausstellungsdatum anzugeben.
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt.
  • Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

Wie funktioniert die Lizenzierung?‎

Schätzen Sie Ihre Verpackungsmengen für das Jahr 2020 getrennt nach Materialien (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle, etcetera) und teilen dies einem Systembetreiber mit, für welchen Sie sich entschieden haben. Derzeit sind folgende Systeme zugelassen:
Eine vollständige Liste der Systeme finden Sie auch hier. Wir empfehlen mehrere Angebote von Systemen einzuholen und zu vergleichen, da die Kosten in Abhängigkeit Ihrer Verpackungsart- und Menge variieren können. Viele Anbieter haben auch eine online Kalkulationshilfe oder einen Verpackungslizenz-Rechner auf ihren Webseiten. Damit können Sie die unterschiedlichen Preise für Ihre Verpackungen schnell herausfinden. 

Was ist die Vollständigkeitserklärung?

Die Vollständigkeitserklärung (VE) stellt den Nachweis über sämtliche in Verkehr gebrachten Mengen von Verkaufs- und Umverpackungen dar. Alle verpflichteten Unternehmen müssen ihre VE bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bis zum 15. Mai jeden Jahres für das jeweilige Vorjahr ohne Aufforderung melden. Hierzu verpflichtet sind Unternehmen, die oberhalb der "Bagatellgrenzen" für Verpackungsmüll in mindestens einer der nachfolgenden Kategorien liegen.
  • mehr als 80.000 Kilogramm Glas, oder
  • mehr als 50.000 Kilogramm Papier, Pappe, Karton oder
  • mehr als 30.000 Kilogramm Eisenmetalle,  Aluminium, Getränkekartonverpackungen, sonstige Verbundverpackungen
Ist die Bagatellgrenze überschritten ist eine VE zu erstellen und durch einen unabhängigen Sachverständigen oder durch einen gemäß Paragraf 27 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer zu bestätigen. In der Datenbank des bundesweiten Sachverständigenregisters, finden Sie entsprechende Sachverständigen durch die Eingabe des Suchbegriffs “Verpackungsentsorgung”.   

Was bedeutet die Pfandpflicht für Getränkeverpackungen?

Das Verpackungsgesetz regelt seit Januar 2019 die Pfandpflicht für Einweggetränke­verpackungen. Zusätzlich zur Pflicht, ein Pfand zu erheben, müssen diejenigen, die pfandpflichtige ‎Getränke in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen, die Verpackungen ‎kennzeichnen und an einem bundesweit tätigen Pfandsystem teilnehmen. Ab 2022 entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht allerdings erst ab 2024. Ab 2025 ist für zudem für die Herstellung von PET-Flaschen ein Mindestanteil an recyceltem Kunststoff vorgeschrieben.

Welche Folgen hat die neue Pflicht zu Mehrwegalternativen?

Ab 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Damit sollen Verbraucher künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und Mehrwegverpackungen haben. Eine Ausnahme besteht für kleine Betriebe wie Imbissbuden mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Allerdings besteht selbst bei kleinsten Verkaufsständen die Pflicht, vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen. Dies ist mit den Hygienebestimmungen in Einklang zu bringen.

Was heißt das Plastiktütenverbot in der Praxis?

Ab Anfang 2022 dürfen Händler wie auch Gastronomen im Außer-Haus-Geschäft keine leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ein Verstoß gegen das Verbot soll als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte "Hemdchenbeutel" beziehungsweise "Knotenbeutel" (die Kunden für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden). Von dem Verbot sind auch Bio-Kunststofftaschen betroffen, für die keine Außnahme gilt.

Wie kann ich die Nachhaltigkeit meiner Verpackungen optimieren?

Nachhaltig verpackt bedeutet einerseits, dass Verpackungsmaterialien reduziert werden. Andererseits sollte bei allen notwendigen Materialien auf die Recyclingfähigkeit geachtet werden. Werden beide Aspekte konsequent berücksichtigt, dient dies nicht nur dem Umweltschutz sondern spart auch Geld bei der Lizenzierung ein.
Gut für die Recyclingfähigkeit ist es, wenn die Bestandteile der Verpackung aus dem gleichen Material oder zumindest gut zu trennen sind. Ebenfalls sollten Verpackungen möglichst helle Farben haben und es sollte auf hitzebeständige Farben verzichtet werden.
Verpackungsmaterialien können häufig durch kleinere Verpackungsgrößen reduziert werden. Letztlich können durch Mehrwegbehälter oder Mehrwegsysteme große Einsparungen erzielt werden, weil diese nicht im Rahmen des Verpackungsgesetzes lizenziert werden müssen. Gelegentlich kann auch gänzlich auf eine Verpackung verzichtet werden.
Auf Basis bisheriger Erkenntnisse zur Wiederverwertbarkeit einer Verpackung kann es notwendig sein, das bestehende Verpackungskonzept komplett neu zu gestalten. Dabei spielen neben Aspekten wie Material, Kosten oder Vermarktungsmöglichkeiten auch das Handling der neuen Verpackung und die Kundenwünsche eine wichtige Rolle. Oft müssen auch verschiedene Akteure innerhalb der Lieferkette miteinbezogen werden. Von den ersten Überlegungen bis zum fertigen neuen Verpackungskonzept sind daher eineinhalb bis drei Jahre einzuplanen. In jedem Fall gilt bei der Konzeption nachhaltiger Verpackungen: Weniger ist mehr!

Was gilt beim Verkauf im innereuropäischen Ausland?

Das Inverkehrbringen von Waren im innereuropäischen Ausland bringt die Frage mit sich, welche verpackungsrechtlichen Regelungen im Zielland zu beachten sind. Eine einheitliche europäische Regelung gibt es bis dato nicht. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat daher eine Übersicht erstellt, welche Regeln in den jeweiligen Ländern gelten. Die Broschüre finden Sie hier.

Stand: März 2023
Umweltberatung

Chemikalienrecht

Welche Regulierung besteht im Chemikalienrecht?

Der Großteil des Chemikalienrechts wird heute auf europäischer Ebene reguliert. Eines der wichtigsten Themen für die Europäische Wirtschaft ist dabei die Stoffpolitik der Europäischen Union. Diese wird seit 2007 im Rahmen der REACH-Verordnung geregelt. Die Gesetzgebung in Deutschland beschränkt sich im wesentlichen auf die Umsetzung europäischer Vorgaben durch das Chemikaliengesetz, die Chemikalien-Verbotsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung.

Die REACH-Verordnung

REACH ist die zentrale europäische Chemikalienverordnung (EG 1907/2006). Die Abkürzung REACH steht für die „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe", welche am 01. Juli 2007 in Kraft getreten ist. Dabei gilt REACH gilt für alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Ziel von REACH ist es, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicher zu stellen.
Chemische Stoffe dürfen in der EU nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter REACH registriert sind. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen ihre Chemikalien registrieren und sind für die sichere Verwendung verantwortlich.
Die Registrierung erfolgt über die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki. Eine Liste aller vorregistrierten Stoffe wurde von der ECHA veröffentlicht.

Die SCIP-Datenbank der ECHA

Die SCIP-Datenbank der ECHA geht auf Artikel 9 der Abfallrahmenrichtlinie zurück und betrifft besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) in Artikeln als solchen oder Produkten. Alle Hersteller oder Lieferanten auf dem EU-Markt (Mengengrenze von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, “weight by weight“) sind ab dem 5. Januar 2021 von Informationspflichten gegenüber der ECHA betroffen. Die Informationen aus der Datenbank sollen sowohl für Unternehmen der Abfallwirtschaft als auch für Konsumenten einsehbar sein. Den Link zur SCIP-Datenbank der ECHA finden Sie hier.
In Deutschland wird die Regelung zur SCIP-Meldepflicht in Paragraph 16f des Chemikaliengesetzes umgesetzt. In dessen Wortlaut heißt es hierzu sinngemäß, die nach der Abfallrahmenrichtlinie erforderlichen Informationen sind der Europäischen Chemikalienagentur “zur Verfügung zu stellen“. Unternehmen, die die Datenbank nutzen wollen, finden auf der Webseite der ECHA weitere Informationen und einen SCIP-Support.

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Seit dem 4. Juli 2009 benötigen zahlreiche Berufsgruppen eine Sachkundebescheinigung. Dies trifft nach Angaben der zuständigen Behörde auf  Betriebe zu, die ortsfeste Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufe, sowie Brandschutzsysteme und Feuerlöscher mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten.
Für den Erwerb der Sachkundebescheinigungen ist das Ablegen einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung Voraussetzung. Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung vor. Diese Ausnahmen werden an der Qualifikation der Personen, an der Art der Tätigkeit oder an der Art des Betriebs festgemacht. Die zuständige Behörde für Betriebszertifizierungen in Hessen ist das​​​​​​​ Regierungspräsidium Darmstadt.

Die Chemikalienverbotsverordnung

Die Chemikalienverbotsverordnung untersagt den Handel mit bestimmten gefährlichen Stoffen. Für giftige und sehr giftige Stoffe legt die  Chemikalienverbotsverordnung Beschränkungen für den Handel fest. Letztlich werden Anforderungen an die Sachkunde für den Versand sowie den Handel mit gefährlichen Stoffen definiert. In Hessen ist die Erlaubnis zum Handel mit gefährlichen Stoffen gegen Gebühr und nach Nachweis der Sachkunde beim Regierungspräsidium Darmstadt zu beantragen.