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Nr. 81290

Carnet ATA für Saudi Arabien

Die ICC informiert, dass ab dem 1. Juni 2024 die Ausstellung von Carnets ATA für Saudi Arabien möglich ist. Damit ist Saudi Arabien das 80. Land, das dem Carnet ATA-Abkommen beigetreten ist. Carnets ATA werden vom saudi-arabischen Zoll für Messe- und Ausstellungsgüter - mit einer Einschränkung in Bezug auf kleine Muster - akzeptiert.
Quelle: DIHK

Neues Hinweispapier des BMWK zu Sanktionsumgehungen

Am 24. April hat das BMWK ein neues Hinweispapier zu Sanktionsumgehungen veröffentlicht. Hierin wird die Konstellation der Beschaffung von sanktionierten Gütern durch Russland bei ausländischen Tochterunternehmen beleuchtet. Mit dem Hinweispapier soll das Problembewusstsein der betroffenen deutschen Unternehmen und zielgerichtete interne Kontroll- und Compliancemaßnahmen gestärkt werden.
Das Hinweispapier finden Sie hier
Quelle: DIHK

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1/EUR-MED - Angabe des Ursprungslandes

Wie der Deutsche Zoll auf seiner Webseite informiert, soll künftig nach Empfehlung der Europäischen Kommission in Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1/EUR-MED in Feld 2, Zeile 1 und in Feld 4 als Ursprungsland generell „Europäische Union“ eingetragen werden. Die Europäische Kommission hat die Partnerstaaten entsprechend informiert.
Die unter www.zoll.de veröffentlichten Internetseiten würden entsprechend angepasst.
Quelle: DIHK

Informationsmaterial zum EU-Neuseeland-Freihandelsabkommen

Das EU-Neuseeland-Freihandelsabkommen (FTA) trat am 1. Mai 2024 in Kraft. Die zusätzlichen Vorteile und Zollpräferenzen gelten ab diesem Tag gemäß dem rechtlichen Text.
Im Zuge des Inkrafttretens sind sektorale Informationsbroschüren sowie ein detaillierter Leitfaden mit besonderem Fokus auf KMU nun online verfügbar. Die Materialien können sowohl im Access2Markets-Portal als auch auf der DG-Handelsseite für das EU-Neuseeland-Freihandelsabkommen abgerufen werden.
Zum Volltext des FTA gelangen Sie hier.
Quelle: DIHK

LKSG: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für  die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erstellt werden müssen, verlängert.
Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.