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Nr. 81292

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ergeben sich aus einer Vielzahl von Gesetzen und Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Im Einzelnen zu nennen sind hier die Abgabenordnung (AO), die im Bereich des Steuerrechts die Aufbewahrungspflichten regelt, und das Handelsgesetzbuch (HGB), das die entsprechenden Regelungen für Kaufleute enthält. Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und zur Aufbewahrung von Schriftgut stimmen größten Teils überein, für die betriebliche Praxis sind jedoch überwiegend die steuerrechtlichen Vorschriften relevant.

Wer muss Aufbewahrungspflichten beachten?

Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren.
Handelsrechtlich verpflichtet § 257 HGB zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Nach den Vorschriften des Steuerrechts (Abgabenordnung) sind darüber hinaus alle diejenigen zur Buchführung und Führung von Aufzeichnungen verpflichtet, die nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind. Mit "anderen Gesetzen" ist nicht nur das HGB gemeint, sondern eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten vorschreiben. Außerdem verpflichtet die Abgabenordnung alle Gewerbetreibenden ab Überschreiten bestimmter Umsatz- bzw. Gewinngrenzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen. Die Umsatzgrenze liegt derzeit bei 500.000 Euro, die Gewinngrenze bei 50.000 Euro.
Auch Privatleute haben eine zweijährige Aufbewahrungspflicht zu beachten. Sie bezieht sich auf Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen, die Privatpersonen im Zusammenhang mit Leistungen an einem Grundstück erhalten haben. Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören u. a. sämtliche Bauleistungen, planerische Leistungen, die Bauüberwachung, Renovierungsarbeiten, das Anlegen von Bepflanzungen, Gerüstbau. Auf diese Aufbewahrungspflicht der Privatperson hat der Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Rechnung hinzuweisen.

Was ist aufzubewahren?

Aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. § 147 Abs. 1 AO nennt im Einzelnen folgende Unterlagen:
  • Bücher (bei Kaufleuten Handelsbücher) und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse
    bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanz
  • die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
  • Buchungsbelege
  • Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben und
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Problematisch ist in der Praxis die richtige Einordnung der Unterlagen. Nicht jeder Brief ist ein Geschäftsbrief, nicht jeder Beleg ein Buchungsbeleg. 
Zu den Büchern (Handelsbücher) und Aufzeichnungen gehören Grundbuch sowie Haupt- und Nebenbücher, wobei Letztere bei der doppelten Buchführung in Form von Konten geführt werden. Bei der Offene-Posten-Buchhaltung ersetzen Belege die sonst zu führenden Konten. Hierbei kommt es nur darauf an, ob die Bücher für die Besteuerung irgendwie von Bedeutung sind. Inventare sind Aufzeichnungen über die körperliche und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden. Je nach Art und angewandtem Verfahren müssen zusätzlich Inventuranweisungen, Verfahrensbeschreibungen o. ä. Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Nach AO und HGB sind die Arbeitanweisungen und Organisationsvorschriften aufzubewahren, die zum Verständnis der Bücher etc. notwendig sind.
Hierunter fallen auch Unterlagen, die die Technik eines DV-Buchführungssystems erläutern. Als Geschäftsbrief (Handelsbrief) gilt jegliche Korrespondenz, die der Vorbereitung, der Durchführung oder der Rückgängigmachung eines Geschäftes dient. Korrespondenz, die nicht zum Abschluss eines Geschäfts geführt hat (z.B. nicht erfolgreiche Angebote, Werbeflyer, Prospekte) ist kein Handels-/Geschäftsbrief. Buchungsbelege haben die Funktion nachzuweisen, dass einem gebuchten Sachverhalt auch ein tatsächlich existierender Vorgang zugrunde liegt. Dabei sind alle Sachverhalte buchungspflichtig, die eine Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens haben. Oft sind externe Buchungsbelege zugleich auch Geschäftsbriefe. Sonstige Unterlagen sind beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Ausfuhrbelege oder Bewertungen von Eigenleistungen. Ihre Bedeutung für die Besteuerung ist im Einzelfall zu prüfen.
Speziell geregelt ist in § 14b UStG die Aufbewahrung von Rechnungen. Danach hat ein Unternehmer eine Doppel der Rechnungen, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, aufzubewahren. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer bzw. den Leistungsempfänger verlagert ist.

Wie lange ist aufzubewahren?

Die Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschluss, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Buchungsbelege, Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind (ATLAS), sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, und Rechnungen beträgt zehn Jahre. Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Aufbewahrungsfrist auch verlängern. Dies ist der Fall, wenn das Schriftgut für Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig). Der Ablauf der Festsetzungsfrist kann durch eine Reihe von Ereignissen gehemmt werden.
Nach Ansicht und Vorgabe des Bundesfinanzministeriums sind Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nur dann noch länger aufzubewahren, wenn und soweit sie für folgende Sachverhalte von Bedeutung sind:
  • für eine begonnene Außenprüfung
  • für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
  • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen

In welcher Form muss aufbewahrt werden?

Für die Aufbewahrung sind gesetzlich folgende Formen vorgeschrieben beziehungsweise zugelassen:
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, sind im Original aufzubewahren. In Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben verlangt die Finanzverwaltung allerdings in Bezug auf die letztgenannten Unterlagen inzwischen keine Aufbewahrung im Original mehr
Für Ausfuhrbelege, bei denen die Originale mit Dienststempelabdrucken versehen sind, bei denen die Stempelfarben Pigmentierungen enthalten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine originalgetreue Wiedergabe im Wege der digitalen Archivierung technisch nicht darstellbar. Daher wird für solche Dokumente eine Aufbewahrung im Original verlangt. 
Vorsicht ist auch geboten bei Eingangsrechnungen, aus denen die Vorsteuer geltend gemacht wird. Hier gilt, dass dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, die Originalrechnung vorgelegen haben muss. Hierfür trägt er die objektive Beweislast. Diesen Nachweis kann er zwar mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. Im Einzelfall wird dies jedoch schwierig sein, so dass eine Aufbewahrung im Original zum Ausschluss jeglichen Risikos empfehlenswert sein kann.
  • Handels- und Geschäftsbriefe und Buchungsbelege sind so aufzubewahren, dass ihre Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.
  • Bei allen anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen reicht die inhaltliche Wiedergabe aus.
Unterlagen, die steuerlich relevant und zugleich originär digital sind, müssen in einer Form aufbewahrt werden, dass sie maschinell ausgewertet werden können.

Aufbewahrung im Original

Die Aufbewahrung im Original muss gesichert und geordnet erfolgen. Eine gesicherte Aufbewahrung bedeutet, dass der Raum oder das Gebäude, in dem die Unterlagen aufbewahrt werden, vor Einwirkungen wie Feuer, Wasser und Feuchtigkeit geschützt ist. Insbesondere muss auch gewährleistet sein, dass die Schrift auf dem verwendeten Papier nicht verblasst. Die geordnete Aufbewahrung erfordert, dass ein sachverständiger Dritter die Unterlagen in angemessener Zeit prüfen können muss. Hierzu kann beispielsweise ein Regelwerk dienen, in dem unter anderem festgelegt wird, welche Unterlagen nach welchen Ordnungskriterien archiviert werden und wer dafür verantwortlich ist.

Die bildliche Wiedergabe

Die bildliche Wiedergabe erfordert die originalgetreue Übertragung des Bildes auf das Speichermedium sowie die gesicherte und geordnete Aufbewahrung der Speichermedien und eine lesbare bildliche Wiedergabe bei Bedarf. Dabei kann die bildliche Wiedergabe auch kleinformatiger wieder hergestellt werden. Sie muss allerdings alle auf dem Original angebrachten Sicht-, Kontroll- und Bearbeitungsvermerke enthalten. Im Einzelfall kann auch der Farbe Beweiskraft zukommen, z. B. bei einer Rechnung, wenn allein die Farbe beweist, dass es sich dabei um das Original und nicht um den Durchschlag handelt.

Die inhaltliche Wiedergabe

Die inhaltliche Wiedergabe erfordert, dass die aufzubewahrenden Informationen vollständig und richtig auf das magnetische Speichermedium übernommen werden, dass der Inhalt während der Aufbewahrung nicht verändert wird und das die Wiedergabe während der Aufbewahrungsfrist möglich ist.

Beweiskraft

Als Unternehmer sollten Sie sich vor Vernichtung der Originalunterlagen immer fragen, ob eine Aufbewahrung im Original aus Beweisgründen notwendig ist. Insbesondere gilt dies für Rechnungen, die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 UStG notwendig sind. Nach dieser Vorschrift muss die Rechnung nämlich entweder in Papierform vorliegen oder - wenn sie als elektronische Abrechnung vorliegt - mit elektronischer Signatur mit Anbieter Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes versehen sein. Nur diese beiden Varianten erfüllen den Tatbestand einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Die Aufbewahrung des Originals kann auch aus Gründen der Beweiserheblichkeit im Prozess notwendig sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Rechtsanspruch nur durch das Original zu beweisen ist (z. B. bei Vollmachten, Wertpapieren).
Grundsätzlich genügt die Möglichkeit der bildlichen Wiedergabe zur Beweissicherung. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Als Urkundenbeweise gelten nur schriftliche Äußerungen. Opto-elektronisch gespeicherte Daten gelten deshalb vor Gericht nicht als Urkunden im Sinne der Zivilprozessordnung. Ihnen fehlt die für Urkunden erforderliche Schriftlichkeit, da bei diesen Speichermedien Belege digital aufgezeichnet werden und sie deshalb nur maschinell darstellbar sind.

Wo muss aufbewahrt werden?

Nach der steuerlichen Vorschrift (§ 146 Abs. 2 AO) ist das aufbewahrungspflichtige Schriftgut grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde neu eingeführt, dass die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen abweichend vom vorgenannten Grundsatz bewilligen kann, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geführt und aufbewahrt werden. Dasselbe gilt für einen anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, mit dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht. Voraussetzungen sind, dass
  1. der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Durchführung eines Zugriffs auf elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen der zuständigen Stelle des Staates, in den die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen verlagert werden sollen, vorlegt,
  2. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
  3. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Abs. 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und 4.der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 in vollem Umfang möglich ist.
Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB).
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten, dass im Inland ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren haben. Handelt es sich allerdings um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage der betreffenden Daten gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Rechnungen nicht im Inland aufbewahrt werden.

Besonderheiten für originär digitale Daten durch den EDV-Zugriff der Finanzverwaltung

Bei originär digitalen Daten hat die Finanzbehörde seit 1. Januar 2002 das Recht, im Rahmen einer Außenprüfung Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. Der EDV-Zugriff der Finanzverwaltung beschränkt sich ausschließlich auf Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierzu gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung in jedem Fall die Daten in den Bereichen Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung. Aber auch Daten aus anderen Bereichen können hierzu gehören, soweit sie für die Besteuerung relevant sind.
Der aufbewahrungspflichtigen Unternehmer muss also originär digitale Daten immer in einer maschinell auswertbaren Form aufbewahren und bereitstellen. Dabei sind als "originär digital" die Daten anzusehen, die in das Datenverarbeitungssystem in elektronischer Form eingehen oder im Datenverarbeitungssystem erzeugt werden. Maschinell auswertbar sind Unterlagen, wenn sie maschinell gelesen, maschinell sortiert und maschinell selektiert/gefiltert werden können.

Formen des Datenzugriffs

Die Finanzverwaltung kann in folgenden drei Varianten auf die Daten des Steuerpflichtigen Zugriff nehmen:
  • Nur-Lese-Zugriff
  • Mittelbarer Datenzugriff
  • Datenträgerüberlassung
Im Rahmen des Nur-Lese-Zugriffs greift die Finanzbehörde selbst unmittelbar auf das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen in der Form zu, dass sie Einsicht in die gespeicherten Daten nimmt und die vorhandene Hard- und Software zu Prüfung der Daten nutzt. Der Nur-Lese-Zugriff umfasst das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten, eine Fernabfrage (Online-Zugriff) durch den Betriebsprüfer ist nicht möglich.
Beim mittelbaren Datenzugriff kann die Finanzbehörde verlangen, dass Daten nach ihrer Vorgabe maschinell ausgewertet werden, um den Nur-Lese-Zugriff durchführen zu können. Dabei kann die Finanzbehörde nur solche Auswertungen verlangen, wie sie das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen ermöglicht.
Bei der Datenträgerüberlassung kann die Finanzbehörde verlangen kann, dass ihr die steuerlich relevanten Unterlagen auf einem maschinell lesbaren Datenträger zur Auswertung überlassen werden.

Fragen und Antworten-Katalog zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung

Das BMF stellt eine regelmäßig aktualisierte Übersicht über Fragen zusammen, zu denen die Finanzverwaltung bereits Stellung genommen hat. Der Katalog gibt unter anderem Auskünfte darüber, welche Möglichkeiten des Datenzugriffs bestehen und welche Daten steuerlich relevant sind.  

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Die Abgabenordnung verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung bei der Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte. Die GDPdU definieren speziell für den Fall des EDV-Zugriffs der Finanzverwaltung die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. So muss dieser beim unmittelbaren Datenzugriff dem Prüfer die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, ihn in das System einweisen und die Zugangsberechtigung des Prüfers so gestalten, dass er auf alle steuerlich relevanten Daten zugreifen und die vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten nutzen kann. Beim mittelbaren Datenzugriff gehört zur Mitwirkungspflicht insbesondere das zur Verfügungstellen einer mit dem Datenverarbeitungssystem vertrauten Person.

Folgen bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten

Werden die Aufbewahrungspflichten nicht eingehalten und entspricht die Buchführung damit nicht den §§ 140 bis 148 AO, so ist die Finanzbehörde berechtigt, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Weiterhin kann bei der Verletzung der Buchführungspflichten je nach Einzelfall aufgrund der Verwirklichung von Steuerstraftatbeständen oder anderen Straftatbeständen eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe drohen.

Verzeichnis zu den Aufbewahrungsfristen

Das Verzeichnis listet in alphabetischer Reihenfolge die wesentlichen Schriftgutarten auf. Dabei kann aus der Bezeichnung des Schriftgutes alleine noch keine Aussage über seine Aufbewahrung gemacht werden. Entscheidend ist die Funktion, die das Schriftgut im Betrieb hat.
Schriftgut Aufbewahrungsfrist (Jahre)
Abrechnungsunterlagen
10
Abtretungserklärungen
6
Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
10
Akkreditive
6
Aktenvermerke
6
Angebote mit Auftragsfolge
6
Angestelltenversicherung (Belege)
10
Anlagenvermögensbücher- und Karteien
10
Anträge auf Arbeitnehmersparzulage
6
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung
10
Aufbewahrungsvorschriften für betriebliche EDV-Dokumentation
10
Ausgangsrechnungen
10
Außendienstabrechnungen
10
Bankbelege
10
Bankbürgschaften
6
Bedienerhandbücher Rechnerbetrieb
10
Belegformate
10
Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger
10
Belege, soweit Buchungsfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)
10
Benutzerhandbücher bei EDV-Buchführung
10
Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsgrundlagen
10
Betriebskostenrechnungen
10
Betriebsprüfungsberichte
6
Bewertungsunterlagen
10
Bewirtungsunterlagen
10
Bilanzen
10
Blockdiagramme, soweit Verfahrendokumentation
10
Buchungsbelege
10
Darlehensunterlagen (nach Ablauf des Vertrags)
6
Dauerauftragsunterlagen (nach Ablauf des Vertrags)
10
Dateien, Beschreibungen der
10
Dateiverzeichnisse
10
Datensätze, Beschreibung und Aufbau der
10
Datensicherungsregeln
10
Debitorenliste (soweit Bilanzunterlage)
10
Depotauszüge (soweit nicht Inventare)
10
Einfuhrunterlagen
6
Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführung
10
Eingabedatenformate
10
Eingangsrechnungen
10
Einheitswertunterlagen
10
Essensmarkenabrechnungen
6
Exportunterlagen
10, soweit steuerlich relevant, insb. Ausfuhrnachweise
Fahrtkostenerstattungsunterlagen
10
Fehlermeldungen, Fehlerkorrekturanweisung bei EDV-Buchführung
10
Finanzberichte
6
Frachtbriefe
6
Gehaltslisten
10
Geschäftsberichte
10
Geschäftsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften)
6
Geschenknachweise
6
Gewinn- und Verlustrechnung
10
Grundbuchauszüge
6
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)
10
Gutschriften
10
Handelsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften)
6
Handelsbücher
10
Handelsregisterauszüge
6
Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz)
10
Investitionszulage (Unterlagen)
6
Jahresabschlusserläuterungen
10
Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent
10
Kalkulationsunterlagen
6
Kassenberichte
10
Kassenbücher/-blätter
10
Kassenzettel
6
Kontenpläne und Kontenplanänderungen
10
Kontenregister
10
Kontoauszüge
10
Kreditunterlagen (nach Ablauf des Vertrags)
6
Lagerbuchführungen
10
Lieferscheine
6 (sofern als Beleg-
nachweis, v. a. im
Zusammenhang mit
einer Rechnung: 10)
Lohnbelege
10
Lohnlisten
6
Magnetbänder mit Buchfunktion
10
Mahnbescheide
6
Maske (Bildschirm-, Druck-)
10
Menueübersicht
10
Mietunterlagen (nach Ablauf des Vertrags)
6
Nachnahmebelege
10
Nebenbücher
10
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung
10
Pachtunterlagen nach Ablauf des Vertrags
6
Postbankauszüge
10
Preislisten
6
Programmablaufbeschreibungen
10
Programmverzeichnisse
10
Protokolle*
6
Prozessakten
10
Quittungen
10
Rechnungen
10
Reisekostenabrechnung
10
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)
10
Sachkonten
10
Saldenbilanzen
10
Schadensunterlagen
6
Scheck- und Wechselunterlagen
6
Schriftwechsel
6
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung
10
Spendenbescheinigungen
6
Systemhandbücher
10
Telefonkostennachweise
10
Überstundenliste
6
Verbindlichkeiten (Zusammenstellung)
10
Verkaufsbücher
10
Vermögensverzeichnis
10
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)**
6
Versand- und Frachtunterlagen
6
Versicherungspolicen
6
Verträge
6***
Wareneingangs- und Warenausgangsbücher
10
Wechsel
10
Zahlungsanweisungen
10
Zollbelege
10
Zugriffsregelungen bei EDV-Buchführung
10
Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres
10
* Für Protokolle über die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist; für Protokolle der DÜVO-Meldungen dagegen nur eine 3-jährige.
** Bei Buchungsbelegen gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist, bei Handels- und Geschäftsbriefen die 6-jährige.
*** Nach Vertragsende, soweit handels- und steuerrechtlich relevant.

Technische Sicherheitseinrichtung nun Pflicht

Aktuelles

BMF gewährt Übergangsfrist für Unternehmen bis 31. Juli 2024
Bei der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH namens D-TRUST TSE Modul liegt seit 7. Januar 2023 keine Zertifizierung mehr vor. Eine Übergangsregelung ermöglicht die Weiternutzung. Bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 hatte das BMF verlautbart, dass für das DTRUST TSE Modul eine Weiternutzung trotz fehlender Zertifizierung bis 31. Juli 2023 möglich ist, wenn das Modul vor dem 7. Juli 2022 erworben und eingebaut wurde und die Inanspruchnahme der Übergangsregelung schriftlich oder elektronisch angezeigt wird.

Nun verlängert das BMF mit Schreiben vom 16. März 2023 den Nichtbeanstandungszeitraum bis 31. Juli 2024 und erstreckt die Regelung auch auf nach dem 7. Juli 2022 erworbene und eingebaute DTRUST TSE Module. Spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH muss jedoch umgehend ein Wechsel auf die neue Version erfolgen.

Hinweis:
Eine erneute Anzeige der Inanspruchnahme der Übergangsregelung beim Finanzamt ist nicht notwendig. Allerdings muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung dokumentiert und auf Verlangen nachgewiesen werden.

Technische Sicherheitseinrichtung (tSE)

Seit dem 1. Januar 2020 müssen grundsätzlich alle Kassen mit einer sog. zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (tSE) ausgestattet werden.

Belegausgabepflicht

Seit dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für elektronische Kassen. Sie verpflichtet die Unternehmen zur sofortigen Ausstellung eines Kassenbons.

Einzelaufzeichnungspflicht

Hierdurch wird die seit 2018 nunmehr gesetzlich geregelte Einzelaufzeichnungspflicht ergänzt: Jeder Verkaufsvorgang muss detailliert im elektronischen System aufgezeichnet – ein sogenannter Z-Bon reicht nicht aus.

Kassennachschau

2018 wurde auch die sog. Kassennachschau eingeführt. Prüfer der Finanzverwaltung dürfen unangekündigt die Kassenbuchführung überprüfen und Zugriff auf die Kasse verlangen.

Verfahrensdokumentation

Erforderlich ist außerdem eine Verfahrensdokumentation. Diese muss auch die Organisationsunterlagen zum eingesetzten Kassensystem, wie z.B. Kassenfabrikat, Seriennummer, Einsatzzeiten, Programmieranleitungen etc. enthalten.

Technische Umsetzung

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat am 7. August 2020 eine überarbeitete Version des Schutzprofils veröffentlicht, welche ab sofort für die Hersteller von tSEs zu beachten ist. Es handelt sich dabei um die Version BSI-CC-PP-0105-V2-2020, Version 1.0. Für die Hersteller von entsprechenden technischen Sicherheitseinrichtungen gilt, dass eine Fortführung der (erfolgten Erst-) Zertifizierung nach der ersten Fassung des Schutzprofils in Version 0.75 möglich ist. Gleiches gilt für die Re-Zertifizierung, sofern nur geringfügige Anpassungen vorgenommen wurden. Das geänderte Schutzprofil 1.0 ist auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und kann hier aufgerufen werden.

Ertragsteuerliche Behandlung von tSE-Kassen

Weitere Informationen zur ertragsteuerlichen Behandlung von tSE-Kassen finden sie hier.

Übergangsregelung für Kassen- und Parkscheinautomaten

Ausnahmeregelung auch für Ladepunkte

Für Kassen- und Parkscheinautomaten zur Parkraumbewirtschaftung bzw. Ladestationen gilt eine Übergangsregelung, nach der diese nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten sind. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3. Mai 2021 (PDF-Datei · 31 KB) bekanntgegeben.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) ist § 146a AO eingeführt worden.
Danach sind seit dem 1. Januar 2020 alle eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.
Die Spitzenverbände regen eine Ergänzung der Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146 a AO und die Kassensicherungsverordnung an. Das Schreiben vom 16. Juli 2021 an das BMF finden Sie hier.

In der Eingabe wird unter anderem eine klare Abgrenzung oder Definition für Waren- und Dienstleistungsautomaten gefordert. Zudem stellen sich Fragen bei Kassenautomaten, ob eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) erforderlich ist. Die Verbände fordern das BMF auf, die FAQs diesbezüglich zu ergänzen.

Ausnahmeregelung geplant

Durch die avisierte Änderung der KassenSichV sollen jedoch Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausgenommen werden. Ein entsprechender Entwurf befindet sich zurzeit im Gesetzgebungsverfahren.
Das BMF hat nunmehr in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer verfügt, dass bis Inkrafttreten der geänderten KassenSichV die Pflicht zur Aufrüstung dieser Systeme suspendiert wird, um eine nur vorübergehenden Aufrüstung der oben genannten Systeme zu vermeiden.
Stand: April 2023

Digitaler Unternehmersprechtag zum Arbeitsrecht

Am 13. März 2024 bieten wir Unternehmerinnen und Unternehmer an im Zeitraum von 9:00 - 16:00 Uhr digitale Einzelgespräche mit unseren IHK-Juristinnen und IHK-Juristen zu führen. Den Schwerpunkt dieses digitalen Sprechtags bilden Fragen des Arbeitsrechts. Durch die fortschreitende Digitalisierung ergeben sich gerade hier neue Anforderungen und Fragen, etwa zu Bewerbungstools und Datenschutz, zu Formfragen bei Vertragsschluss und Kündigung, zur richtigen Gestaltung von Arbeitsmodellen mit Home Office und mobiler Arbeit, etwa auch im Ausland, oder zur elektronischen Krankmeldung.

Eine Anmeldung zu einem der bis zu 30minütigen Gespräche kann über diesen Link erfolgen. Ihren individuellen Teams-Link für das Gespräch erhalten Sie unmittelbar nach Anmeldung.
 

IHK bietet Sprechtag für Existenzgründer in Lingen an

Die IHK Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim bietet am 24. Januar 2024 in Lingen kostenlose Einzelgespräche zum Thema Existenzgründung an. Die Gespräche finden von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr im IHK-Regionalbüro im IT-Zentrum, Kaiserstr. 10 b in Lingen, statt.
In einem persönlichen Gespräch können alle, die sich beruflich auf eigene Beine stellen wollen, rechtliche Informationen erhalten und individuelle Probleme beim Sprung in die Selbstständigkeit erörtern. Eine Anmeldung ist erforderlich.