Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
- Wer muss Aufbewahrungspflichten beachten?
- Was ist aufzubewahren?
- Wie lange ist aufzubewahren?
- In welcher Form muss aufbewahrt werden?
- Wo muss aufbewahrt werden?
- Besonderheiten für originär digitale Daten durch den EDV-Zugriff der Finanzverwaltung
- Formen des Datenzugriffs
- Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
- Folgen bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten
- Verzeichnis zu den Aufbewahrungsfristen
Wer muss Aufbewahrungspflichten beachten?
Was ist aufzubewahren?
- Bücher (bei Kaufleuten Handelsbücher) und Aufzeichnungen
- Inventare
- Jahresabschlüsse
bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung - Lageberichte
- Eröffnungsbilanz
- die zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
- empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
- Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe
- Buchungsbelege
- Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben und
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wie lange ist aufzubewahren?
- für eine begonnene Außenprüfung
- für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
- für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
- zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen
In welcher Form muss aufbewahrt werden?
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben, sind im Original aufzubewahren. In Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben verlangt die Finanzverwaltung allerdings in Bezug auf die letztgenannten Unterlagen inzwischen keine Aufbewahrung im Original mehr
- Handels- und Geschäftsbriefe und Buchungsbelege sind so aufzubewahren, dass ihre Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmt.
- Bei allen anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen reicht die inhaltliche Wiedergabe aus.
Aufbewahrung im Original
Die bildliche Wiedergabe
Die inhaltliche Wiedergabe
Beweiskraft
Wo muss aufbewahrt werden?
- der Steuerpflichtige die Zustimmung zur Durchführung eines Zugriffs auf elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen der zuständigen Stelle des Staates, in den die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen verlagert werden sollen, vorlegt,
- der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
- der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Abs. 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und 4.der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 in vollem Umfang möglich ist.
Besonderheiten für originär digitale Daten durch den EDV-Zugriff der Finanzverwaltung
Formen des Datenzugriffs
- Nur-Lese-Zugriff
- Mittelbarer Datenzugriff
- Datenträgerüberlassung
Fragen und Antworten-Katalog zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Folgen bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten
Verzeichnis zu den Aufbewahrungsfristen
Schriftgut | Aufbewahrungsfrist (Jahre) |
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Abrechnungsunterlagen
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10
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Abtretungserklärungen
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6
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Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
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10
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Akkreditive
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6
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Aktenvermerke
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6
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Angebote mit Auftragsfolge
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6
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Angestelltenversicherung (Belege)
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10
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Anlagenvermögensbücher- und Karteien
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10
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Anträge auf Arbeitnehmersparzulage
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6
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Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung
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10
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Aufbewahrungsvorschriften für betriebliche EDV-Dokumentation
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10
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Ausgangsrechnungen
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10
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Außendienstabrechnungen
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10
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Bankbelege
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10
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Bankbürgschaften
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6
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Bedienerhandbücher Rechnerbetrieb
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10
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Belegformate
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10
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Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger
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10
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Belege, soweit Buchungsfunktion (Offene-Posten-Buchhaltung)
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10
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Benutzerhandbücher bei EDV-Buchführung
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10
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Betriebsabrechnungsbögen mit Belegen als Bewertungsgrundlagen
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10
|
Betriebskostenrechnungen
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10
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Betriebsprüfungsberichte
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6
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Bewertungsunterlagen
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10
|
Bewirtungsunterlagen
|
10
|
Bilanzen
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10
|
Blockdiagramme, soweit Verfahrendokumentation
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10
|
Buchungsbelege
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10
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Darlehensunterlagen (nach Ablauf des Vertrags)
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6
|
Dauerauftragsunterlagen (nach Ablauf des Vertrags)
|
10
|
Dateien, Beschreibungen der
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10
|
Dateiverzeichnisse
|
10
|
Datensätze, Beschreibung und Aufbau der
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10
|
Datensicherungsregeln
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10
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Debitorenliste (soweit Bilanzunterlage)
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10
|
Depotauszüge (soweit nicht Inventare)
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10
|
Einfuhrunterlagen
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6
|
Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführung
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10
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Eingabedatenformate
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10
|
Eingangsrechnungen
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10
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Einheitswertunterlagen
|
10
|
Essensmarkenabrechnungen
|
6
|
Exportunterlagen
|
10, soweit steuerlich relevant, insb. Ausfuhrnachweise
|
Fahrtkostenerstattungsunterlagen
|
10
|
Fehlermeldungen, Fehlerkorrekturanweisung bei EDV-Buchführung
|
10
|
Finanzberichte
|
6
|
Frachtbriefe
|
6
|
Gehaltslisten
|
10
|
Geschäftsberichte
|
10
|
Geschäftsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften)
|
6
|
Geschenknachweise
|
6
|
Gewinn- und Verlustrechnung
|
10
|
Grundbuchauszüge
|
6
|
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar)
|
10
|
Gutschriften
|
10
|
Handelsbriefe (außer Rechnungen oder Gutschriften)
|
6
|
Handelsbücher
|
10
|
Handelsregisterauszüge
|
6
|
Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz)
|
10
|
Investitionszulage (Unterlagen)
|
6
|
Jahresabschlusserläuterungen
|
10
|
Journale für Hauptbuch oder Kontokorrent
|
10
|
Kalkulationsunterlagen
|
6
|
Kassenberichte
|
10
|
Kassenbücher/-blätter
|
10
|
Kassenzettel
|
6
|
Kontenpläne und Kontenplanänderungen
|
10
|
Kontenregister
|
10
|
Kontoauszüge
|
10
|
Kreditunterlagen (nach Ablauf des Vertrags)
|
6
|
Lagerbuchführungen
|
10
|
Lieferscheine
|
6 (sofern als Beleg-
nachweis, v. a. im Zusammenhang mit einer Rechnung: 10) |
Lohnbelege
|
10
|
Lohnlisten
|
6
|
Magnetbänder mit Buchfunktion
|
10
|
Mahnbescheide
|
6
|
Maske (Bildschirm-, Druck-)
|
10
|
Menueübersicht
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10
|
Mietunterlagen (nach Ablauf des Vertrags)
|
6
|
Nachnahmebelege
|
10
|
Nebenbücher
|
10
|
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung
|
10
|
Pachtunterlagen nach Ablauf des Vertrags
|
6
|
Postbankauszüge
|
10
|
Preislisten
|
6
|
Programmablaufbeschreibungen
|
10
|
Programmverzeichnisse
|
10
|
Protokolle*
|
6
|
Prozessakten
|
10
|
Quittungen
|
10
|
Rechnungen
|
10
|
Reisekostenabrechnung
|
10
|
Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen)
|
10
|
Sachkonten
|
10
|
Saldenbilanzen
|
10
|
Schadensunterlagen
|
6
|
Scheck- und Wechselunterlagen
|
6
|
Schriftwechsel
|
6
|
Speicherbelegungsplan der EDV-Buchführung
|
10
|
Spendenbescheinigungen
|
6
|
Systemhandbücher
|
10
|
Telefonkostennachweise
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10
|
Überstundenliste
|
6
|
Verbindlichkeiten (Zusammenstellung)
|
10
|
Verkaufsbücher
|
10
|
Vermögensverzeichnis
|
10
|
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen)**
|
6
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Versand- und Frachtunterlagen
|
6
|
Versicherungspolicen
|
6
|
Verträge
|
6***
|
Wareneingangs- und Warenausgangsbücher
|
10
|
Wechsel
|
10
|
Zahlungsanweisungen
|
10
|
Zollbelege
|
10
|
Zugriffsregelungen bei EDV-Buchführung
|
10
|
Zwischenbilanz bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres
|
10
|